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BGH Urteil vom 18.09.1952 – 4 StR 76/52
4. Strafsenat
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Rosel T ui , geoorene ru, aus Ep; dort geboren am EEE 1923,
wegen Diebstahls
het der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels . Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten D wird das Urteil des Landgerichts in Essen
vom 8. November 1951, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Seche in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Diebstahls zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; ihre Revision hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO greift durch. Die 28 Jahre alte Angeklagte war nach den Urteilsfesistellungen in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden, wo sie 18 Nonate verblieb. Im Jahre 1943 befand sie sich in dieser Anstalt. Sie ist, mit angeborenem Schwachsinn behaftet, eine Psychopathin, die ein übertriebenes Geltungsbedürfnis besitzt und zu Kurzschlusshandlungen neigt.. Sie hat "die Intelligenz eines 12-jährigen Schulkindes". Schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren fiel ihre geistige Ninderwertigkeit auf; in‘’der Hauptverhandlung stellte nach Vernehmung de? Angeklagten der Staatsanwalt den Antrag, die Verhandlung zu vertagen und die Angeklagte auf ihren Geisteszustand un- er tersuchen zu lassen, zog diesen Antrag dann wieder zurück. . Am Schlusse ‘der Verhandlung wurde ein Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er gab sein Gutachten ab; ob er der ganzen Hauptverhandlung beigewohnt hatte, lässt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen.
Zwar stellt § 140 Abs 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in das Ermessen des Gerichts. Wie aber das richterliche Ermessen nicht willkürlich gehandhabt werden darf, so dar? der Richter auch die bezeichnete Vorschrift nicht ausser Acht lassen und sich über sie hinwegsetzen (RG 68,
36; BGH Urteil vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 880/51). Unter den geschilderten Umständen musste das Landgericht die Bestellung eines pflichtverteidigers wenigstens erwägen), nachdem sich offenbar nicht nur bei der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten, sondern auch in der Hauptverhandlung Zweifel
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an ihrer Zurechnungsfähigkeit aufgedrängt hatten. Weder aus der Sitzungsniederschrift, noch aus den Urteilsgründen ergibt sich, ob derartige Erwägungen angestellt worden sind. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Tatrichter die gebotene Prüfung unterlassen und damit.gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs 2 verstossen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass das ITandgericht bei Prüfung des Sachverhaltes sich zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte, und dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Bereits dieser Verstoss führt somit zur Aufhebung des Urteils in
vollen Umfange. Die weiteren Rügen der Revision mübsen
dagegen erfolglos bleiben; sie erschöpfen sich in unzu-
‚lässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung und im Vor-
trag neuer Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können.
Für die erneute Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht bezeichnet die Angeklagte als schwachsinnige Person, die die Intelligenz eines 12-jähri-- gen Schulkindes besitzt. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf die intellektuelle Seite der seelischen Verfassung der Angeklagten. Es ist aber auch zu prüfen und darzutun, ob der biologische Zustand des Schwachsinns die Fähigkeit der Angeklagten, ihrer Einsicht gemäss zu handeln, nicht beeinträchtigt. Zu diesem Zweck wird es
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Su -4- . . .35 3 s en ‘ sich empfehlen, dem Sachverständigen schon vor der neuen u Hauvtverhandlung Gelegenheit zu einer eingehenden Untersuchung der Angeklagten zu geben. . Groß Bundesrichter Dr. Hörchner Engels in ist beurlaubt, ortsabwesend . und daher an der Leistung el der Unterschrift verhindert. BE Dr. Hülle Dr. Augustin \ bi
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