Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 147
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 147 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.