Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 147
Stand: 10.06.2019
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.