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BGH Urteil vom 07.12.1951 – 2 StR 121/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wie bei § 49 muss der Richter auch bei § 51 des Wirtschaftsstrafgesetzes auf Abführung des Mehrerlöses erkennen. ut ET

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Gesetz: Wirtschaftsstrafgesetz §§ 51, 49.

Rechtssatz: Wie bei § 49 muss der Richter auch bei § 51 des Wirtschaftsstrafgesetzes auf Abführung des Mehrerlöses erkennen.

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Aktenzeichens 2 StR 121/51. . Urteil v.7.Dezember 1951 IG Hamburg.

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Im Namen des Volkes \

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In der Strafsache u!

gegen Herbert G ED, geh. am EB 1904 in . Fl

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wegen freisvergehens

het der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1951, en der teilgenommen haben:

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Senatspr sident Dr.loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Henneka » Bundesrichter werner Bundesrichter Dr.Sauer

als beisitzende Richter, Erster Stastssnwalt EN

als Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Justizsekretär als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels

zu tragen.

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Von Rechts wegen

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Gründe?

Die Strafkammer hat im Wiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil aus dem Jahre 1947 den wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften Angeklagten freigesprochen. Sie hat jedoch zugleich entschieden, dass der Ausspruch jenes Urteils, der Angeklagte sei als Gesamtschuldäner mit einem früheren kitangeklagten zur Abführung eines liehrerlöses von 4o 800.- RH verpflichtet, aufrecht zu erhalten sei. Hiergegen wendet sich die Revision des £ngeklegten mit der Rüge, das Verfahrens- und das Strafrecht sei verletzt. Das Rechtsmittel ist unbegr'indet.

Die Verfrhrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Lbs 2 Satz 2 StPO).

. Für die Beurteilung der Frage, ob das sachliche Recht richtig angewandt ist, kommen folgende Feststellungen der Strafkammer in Betracht: Von Ende 1945 bis Anfang 1946. verkaufte der Angeklagte zusammen mit einem anderen in zwei Teilmengen insgesamt 78 000 Zigaretten zu erheblichen Überpreisen. Die Zigaretten stammten aus Restbeständen der früheren deutschen Marineintendantur auf Sylt, der, nach der deutschen Kapitulation unter englischer Oberhoheit, der Angeklagte als Leiter einer Versorgungsstelle untergeoränet war. Seine Verteidigung, der zuständige Offizier der englischen Dienststelle habe ihm nicht nur die Verwertung der Zigeretten, sondern auch deren Verkauf zu Überpreisen ausdrücklich genehmigt, hält die Strafkammer nicht für widerlegt, jedenfalls nicht, dass er mit der Billigung jenes Offiziers gerechnet habe.

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Obwohl der ‚.ngeklagte wegen fehlenden Schuldbeweises freigesprochen viorden ist, bestehen gegen die Entscheidung über die ibführung des llehrerlöses keine rechtlichen Bedenken.

Der i.ngeklagte het jedenfalls den äusseren Tatbestand’eines Verstosses gegen die Preisvorschriften verwirklicht. Die Genehmigung der britischen Dienststelle

konnte seinen Zigarettenverkruf im Inland der Geltung der . Preisstrafrechtsverordnung (= Pr$StrVO) vom 3.Juni 1939

in der Fossung vom 26.0ktober 1944 (RGBl I, 264 ff), die damels die Strafbestimmungen für alle Höchstpreisüberschreitungen enthielt, nicht entziehen, Hierzu hätte es einer gesetzgeberischen, die PrStrVO aufhebenden Liassnahme des fir Gesetzgebungsakte zuständigen Orgens der britischen Besatzungsmacht bedurft. An dieser Rechtslere hätte sich auch dann nichts geändert, wenn, was nach dem Sachverhalt nicht susgeschlossen ist, die Zigaretten, die von deutschen Heeresbestiünden übrig geblieben weren, von der britischen Besatzungsmacht beschleenehmt worden und alliiertes Kigentum geworden sein sollten. Denn auch Waren ausländischer Herkunft unterlagen der inländischen ?reisregelung

und deren strafrechtlicher Sicherung, sobald sie an Inländer verkauft wurden. Sonst hätte der Zweck, den des Verbot der Jberschreitung’ von Höchstpreisen erreichen wollte, nimlich, den Verbraucher vor ungerechtfertigten Preissteirerungen zu schitzen, leicht vereitelt werden können,

Da das Verhalten des Angeklagten’ somit den äus-Seren Tatbestend des § 1 PrStrVO erfüllt hat, ist der Ausspruch über seine Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses richtig. Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung cuf § 51 Abs 1 des Wirtschaftsst.:afgesetzes (=WiStG) vom 26.Juli 1949 (WiGBl S 193).

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Ob § 104 des WiStG so euszulegen ist, dass auch euf Preisverstösse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht mehr die Preisstrefrechtsverordnung, sondern die entsprechenden Bestimmungen des WiStG selbst anzuwenden sind, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall ist das Ergebnis dasselbe. Sowohl nach § 4 Abs 4 PrStrVO wie nach der entsprechenden Bestimmung des § 51 kbs 1 WiStG ist der Ausspruch über die Abführung des Uehrerlöses gerechtfertigt. Wach § 4 /.bs 4 Pr$trVO kann dies nicht zweifelhaft sein. ber auch die Anwendung des

§ 51 Abs 1 WiStE führt zum selben Ergebnis.

Zun’ichst ist davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit des § 51 an § 2a bs 2 StGB selbst dann nicht scheitert, wenn man diese Vorschrift, nicht aber § 2a ibs 3 bei Bevirtscheftungs- und Preisregelungsgesetzen., die nicht für eine kalendermissig genau bestimmte Zeitdauer erlassen sind, für einschlügig hält. Denn der Verkauf von Zigeretten en Verbraucher unterliegt noch jetzt Höchstpreisbindungen. Nach % 1 Wr 1 der “nordnung über Treisbildung und Preisübern:.chung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl S 61) sind nämlich die beim Inkrafttreten dieser Anordnung für Genussmittel, zu denen auch Zigaretten zählen, geltenden Preisvorschriften weiter als Hjchstpreisvorschriften anzuwenden. Demgemäss hat _ die noch jetzt geltende Anordnung Nr 118/48 vom 5.November 1948 (küitteilungsbl der Verwaltung für Wirtschaft für das vereinigte Wirtschaftsgebiet S 181) in $ I einzelne Verbraucherpreise für den Verkauf von Zigaretten festgeseizt. Es hat sich also, jedenfalls was die Bestimmung über die Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses bei Treisverstössen im Zigsrettenhendel engeht, die Rechtslage zwischen der Begehung der Taten des £ngeklarten und ihrer Aburteilung nicht geändert.

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Nach dem Wortlaut des § 51 Abs 1 könnte man allerdings annehmen, es handle sich um eine blosse Kannvorschrift, Denn, wie das Gesetz sagt, "kann" § 49, der bei einem nunmehr gemäss §§ 18, 22 WiStG zu ahndenden Preisverstoss die Einziehung des dabei erzielten Nehrerlöses vorschreitt, "auch angewendt werden, wenn der äussere Tatbestand einer Straftat nach § 18 ..... vorliegt, ein Verschulden jedoch nicht nachgeviiesen ist....". Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle der Verwirklichung "Es des äusseren Tatbestandes einer Zuwiderhendlung gegen zreisvorschriften die Einziehung des Mehrerlöses dem Ermessen des Gerichts überlassen wäre. Vielmehr soll durch die Fassung lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass in einem solchen Pall die Durchführung eines selbständigen. lediglich auf die Erfossung des !iehrerlöses und nicht zugleich auf die Verurteilung eines bestimmten Angeklegten zielenden Verfchrens mSglich ist. Das ergibt sich zudem Ro:

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aus § 51 Abs 3, wo ausdrücklich die nur das selbstündige ‘P Einziehungsverfahren regelnde Vorschrift des § 42 aaO für PR entsprechend anwendbar erklärt ist. - 2.

Die Richtigkeit dieser fuslegung folgt auch rus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach § 4 Abs 4 PrStrYO in der Fassung der 2.Änderungsverordnung vom 26.0ktober 1944 (RYB1 I, 264 ff) findet Ibsatz 1, der die Einziehung des durch eine strafbare Hendlung nach sh § 1 erzielten lehrerlöses zwingend vorschreil:t, cuch Anwendung, "wenn der äussere Tatbestand einer Straftat vorliegt, ein Verschulden jedoch nicht nachzuweisen RB ist..."; Absatz 5 enthält die für einen solchen Fall * geltende Verfehrensregelung, der zufolge der Staatsanwalt die Durchführung eines selbständigen Verfahrens 3; beantragen kann. Diese Regelung ist mit der PrStrVO R 3 seit dem 1.Oktober 1949 ousser Kreft getreten. Sie sollte fir das seltständige Verfzhren durch § 51 WiStG er-

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setzt werden. Das sagt die amtliche Begründung zu § 51 eusdrücklich mit den Worten: "Diese Bestimmung gibt

die bisherige Bestimmung des § 4 Abs 4 und 5 PrS$trVo wieder",

Allerdings hat § 51 nicht den Wortleut des § 4 bs 4 PrStrVO aus dem Jahre 1944 genau Übernommen, wo es hiess,

die Hussvorschrift des Absatzes 1 aeO "findet" such im Falle der Verwirklichung nur des äusseren Tatbestandes eines Treisverstosses "Anwendung". Vielmehr verwendet

§ 51 die Wortes "können euch angewandt werden". Er kehrt damit zu der Fassung der Pr$trVO zurück, die sie durch die erste Änderungsverordnung vom 28.l.ugust 1941 (RGB1 S 539) erhielt. Vorher, nämlich in der ursprünglichen Fassung vom 3.Juni 1939 kannte die Pr$trVO die Massnehme der Abführung des llehrerlöses nicht. Der Vorteil, den der Täter in der Form eines Mehrerlöses erzielte, sollte ihm nur im Strafmass angerechnet werden (vgl Runderlass des Reichskommissars für die Preisbildung vom 17.Juni 1939 Mitteilungsbl. II S 141). Erst

die Änderung des Jahres 1941 brachte die besondere Regelung

über den NMehrerlös und schrieb vor, dass seine Abführung im Urteil auszusprechen ist und dass "die Abführung des Mehrerlöses dem Täter auch auferlegt werden kenn, wenn der äussere Tetbestand einer Streftat nach $.1 vorliegt, ein Verschulden jedoch nicht nachzuweisen ist, oder eine Bestrafung aus onderen Gründen nicht erfolgen kann". Für dicsen Fall war ein Beschlussverfehren auf Antrag der Staetsanvaltscheft vorgesehen. Schon diese Bestimmung war nicht dehin zu deuten, es sei solchenfalls die Einziehung des Mehrerlöses dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben. Das stellt die Fassung der Fr$StrVO, die sie durch die 2.Änderungsverordnung vom 26.Oktober 1944 erfuhr. klar. Sie räumt alle Zweifel

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darüber aus, dass der Mehrerlös auch im selbständigen Verfahren eingezogen werden musste, Davon, dass dies trotz des abweichenden Wortlautes der Sinn schon der früheren Regeiung des Jahres 1941 war, geht auch die amtliche Begründung des § 51 WiStG aus. Cbwohl diese Bestimmung

zum Wortlaut der Kannfassung PrStrVO aus dem Jahre 1941 zurückkehrt, kommt in der amtlichen Begründung doch die zutreffende Auffassung zum Ausdruck, § 51 gebe "die bis- wi herigen Bestimmungen des § 4 Abs 4 und 5 der PrStrVO", also & die schon nach ihrem Wortlaut als Mussvorschrift deutlich erkennbare Regelung aus dem Jahre 1944 wieder.

Auch eine vergleichende Betrachtung anderer Strafbestimmungen ähnlichen Wortlauts spricht für die hier vertretene Meinung. Es ist anerkannten Rechts, dass die Wendung "können" in § 42 StGB nicht bedeutet, die Entscheidung

liege ungeachtet der §§ 40 und 41 im freien Ermessen des 3 Gerichts, also auch dann, wenn nach § 41 im Falle der Ver- B 3 urteilung einer bestimmten Person auf Unbrauchbarmachung hi 50 erkannt werden müsste. Vielmehr will § 42 lediglich zum E a3 Ausdruck bringen, dass es zulässig ist, die Massnahmen I 4 nach §§ 40, 41 auch in einem selbständigen Verfahren an- KK zuordnen (vgl RGSt 28, 1225 66, 431, 434). Auch die ver- "Ei

wandten Vorschriften in § 28 Abs 3 des Weingesetzes vom 25.Juli 1930 ("kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so. kann auf die Einziehung oder Vemichtung selbständig erkannt werden..c"), § 15 des

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Lebensmittelgesetzes vom 17.Januar 1956, § 20 des Ge- SE setzes über Fernmeldeanlagen vom 14.Januar 1928 sind B: = von der Rechtsprechung und dem Schrifttum stets im > gleichen Sinn verstanden worden. ! Ri: Insbesondere hat die Rechtsprechung des Reichsge- Se richts und ihm folgend meist auch das Schrifttum § 414 § 7

der }bgO in ähnlichem Sinne ausgelegt. Nach dieser Vorschrift kann, wo die Strafe der Einziehung vorgesehen ist; R 4

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auf Einziehung erkennt werden, gleichviel, wem die Gegenstände gehören, und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfehren eingeleitet wird. Diese Bestimmung wurde trotz ihres Wortlautes vom Reichsgericht im Anschluss

an die jahrzehntelange Rechtsprechung zu § 154 des

“ Vereinszollgesetzes sogar dahin gedeutet, dass die Einziehung euch gegenüber dem an der Steuerstraftat Unbeteiligten immer zwingend vorgeschrieben sei (vgl R6St

66, 431, 433). Diese weitgehende Auslegung begegnet allerdings Bedenken, wie der 1.Strafsenat des BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9.Oktober 1951

-1 StR 139/51- nüher dargelegt hat. Im Falle einer Steuerzuwiderhandlung hinsichtlich solcher Gegenstände aber, die einem an der Tat Betciligten gehören, wird

die Einziehung im selbständigen Verfahren allgemein nicht für nur zulässig, sondern mit Recht für geboten erachtet (vgl such Hartung,das Steuerstrafrecht 1950,

§ 414, Anm IV 1 !bs 2). Gleiches muss nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auch für den aus einem Treisverstoss stemmenden liehrerlös gelten, den wie im vorliegenden Fall, der Täter selbst, wenn guch durch Verwirklichung nur des äusseren Tatbestandes erzielt hat.

Der Wortlaut des § 51 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Auch § 42 StGB und die erwähnten Vergleichsbe- - ' stimmungen anderer Strafgeseze sind ihrer Fassung nach scheinbar Kannvorschriften. Allerdings bereitet ihr Wortlaut einer richtigen Auslegung kaum Schwierigkeiten. Das Hilfszeitwort "kann" oder "können", das dort in engem Zusemmenhang mit den weiteren Worten:. "selbständig erkannt werden" gebraucht wird, will offensichtlich nur sagen, dass dann, wenn die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist, für die vom Gesetz vorgesehene Einziehung ein selbständiges Ver-

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fahren zur Verfügung steht, dessen Durchführung die Ver- E : fahrensbestimmungen der §§ 430 ff StPO näher regeln. $: Nicht aber will die Fassung jener Vorschriften zum Aus- En; druck bringen, dass die Einziehung dann, wenn das ob- = jektive Verfahren durchgeführt wird, nur möglich ist, B: Hierfür ist vielmehr die Bestimmungsnorm massgebend, Be © auf die § 42 StGB und jene anderen Strafgesetze verwei- FE sen. Schreibt diese, wie z.B. § 41 StGB die Unbrauchbarmachung zwingend vor, dann muss sie euch das Gericht TER im selbständigen Verfahren aussprechen. Erklärt sie sie, "R wie z.B. § 4o StGB für nur zulässig, so ist ihr Aus- ER spruch cuch im objektiven Verfahren dem Ermessen des SE Gerichts ‘iberlassen. | E: © Aber euch bei § 51 WiStG darf aus dem Wortlaut ER nichts Gesenteiliges geschlossen werden. Die Bestimmung SR

verweist in {bs 1 auf § 49. Dort ist die Einziehung des i Nehrerlöses zwingend vorgeschrieben. Die Beifügung des BR Wortes "auch" hinter "können" in § 51 ist offenbar nicht \ ohne Bedeutung. Auf ihm liegt vielmehr der grössere 5 Nechdruck els auf dem Wort "können". Das ergibt. schon ® eine ungezwungene und dem natürlichen Sprachgebrauch ge-: : rechtwerdende Betrachtung. Dann aber bietet schon der Vortlaut die Auslegung an, es solle dieselbe Regelung

wie in § 49 für das gegen einen bestimmten Täter gerichtete Verfohren über die Einziehung des Mehrerlöses auch %

dann gelten, wenn ein bestimmter Täter nicht verfolgt N. werden kenn. Das aber hat für das erkennende Gericht ss zur Folge, dass es wie § 49 vorschreibt, auf Einziehung Ei erkennen muss. Der Staatsenwaltscheft freilich bleibt Ä u

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es, wie der auf die Verfahrensvorschrift des § 42 wiStG ver-:f weisende Absatz 3 des § 51 zeigt, ebenso wie im Verfahren

nach 88 430 ff StPO Üiberlassen, ob sie in einem solchen Fall des selbstiindige Verfehren beantragen will.

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Allerdings hat die Strafkamner ihre Entscheidung nicht

im objektiven Verfchren erlassen, wie es § 51 aaO im Auge hat, sondern in Verbindung mit dem gegen einen bestimmten Angeklagten enh'ingigen Verfihren. Ob dies verfahrensrechtlich zulässig ist, kenn jedoch dahingestellt bleiben, denn ein etwa darin liegender Verfahrensmangel könnte nur auf eine eusdriickliche, ihn behauptende Verfrhrensrüge

hin bericksichtigt werden. Die Entscheidung des Gerichts entspricht jedenfalls dem sachlichen Recht.

Die Entscheidung des Senats stimmt mit dem Antrag des Oberbundesrmnelts "ibereins

Dr.Xirchner Henneka vWerner Dr.Sauer

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