Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 09.10.1951 – 1 StR 139/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, ist durch § 414 RAO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemässe Ermessen des . Gerichts gestellt. Die Einziehung ist in der Regel nur auszusprechen, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund dazu vorliegt. Das ist nicht nur unter den Voraussetzungen des § 40 WiStrG der. Fall, sondern schon dann, wenn: dem Eigentümer der Vorwurf einer nur leichten Fahrlässigkeit zu machen ist. Die. für die Entscheidung über die Einziehung wesentlichen Umstände sind vom Gericht von Amts wegen aufzuklären. ‘ #
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Rechtssatz: Die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, ist durch § 414 RAO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemässe Ermessen des . Gerichts gestellt. Die Einziehung ist in der Regel nur auszusprechen, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund dazu vorliegt. Das ist nicht nur unter den Voraussetzungen des § 40 WiStrG der. Fall, sondern schon dann, wenn: dem Eigentümer der Vorwurf einer nur leichten Fahrlässigkeit zu machen ist. Die. für die Entscheidung über die Einziehung wesentlichen Umstände sind vom Gericht von Amts wegen aufzuklären. ‘
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Aktenzeichen: 1 StR 139/51 | ‚Urteil vom 9. Oktober 1951 LG Waldshut
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ImNanen des Volkes
> In der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Wilhelm P EB aus Scha@- EEE (Sch@iWb), geboren in SEE (Sch@iip) an BD. GERNE GE,
2. den Kaufmann Fritz BED aus KB, zebıren am ED EB in 1,
3. den Automechaniker Zygmund N (EEEENEREEEEEED aus KEEEEE, geboren an EB. ED EB in V-
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wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; ;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des |
Landgerichts in Waldshut vom 16. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Einziehung des Kraftwagens Marke Ford, Kennzeichen EB WB, abgelehnt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten TED und BED sind wegen ge- ' werbsmässiger ihres Vorteils. wegen geleisteter Beihilfe zur bandenmässigen Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte NEE wegen Beihilfe zur bandenmässigen Zoll- und Steuerhinterziehung, sämtlich in Tateinheit mit Vergehen gegen Art I Nr 2 und Art 8 der VO Nr 235, zu Freiheits- und Geldstrafen sowie zum Wertersatz verurteilt worden. Sie haben dazu Hilfe geleistet, dass Rohkaffee unverzollt und unversteuert aus der Schweiz in das deutsche Zollinland eingeführt wurde. Das Landgericht hat davon abgesehen, das für den . Schmuggel benutzte Beförderungsmittel, einen Personenkraftwagen der Marke Ford, Kennzeichen @ EEE, einzuziehen, weil die Einziehung nicht zuingend vorgeschrieben sei, sondern im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts stehe und der zZigentümer des Wagens, der Autovermieter Karl Briii>- EEE au: VCH OU (Schaiip) , die Straftaten nicht gekannt habe, sie auch nicht habe kennen müssen und ihm auch aus ihnen kein Vorteil erwachsen sei.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers greifen das Urteil nur insoweit en, als-es die Einziehung des zur Beförderung des Schmuggelgutes benutzten Wagens ablehnt. Sie vertreten die Auffassung, die Einziehung von Be-
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förderungsmitteln, die der Täter zur Tat benutzt habe, sei durch die §§ 414, 401 RAO zwingend vorgeschrieben, gleichgültig ob sie im Zigentum des Täters stünden oder nicht. Selbst wenn man aber dem Landgericht darin zustimmen wolle, dass § 414 RAO die Sinziehung in das pflichtgemässe Ermessen der strafenden Behörde stelle, sei die Ablehnung der Einziehung des Wagens zu beanstanden, weil sich das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens von rechtlich fehlerhaften Erwägungen habe leiten lassen.
Die Revisionen sind begründet.
In der. grundsätzlichen Rechtsfrage, ob § 414 RAO die Einziehung zwingend vorschreibt oder in das Ermessen des Gerichts stellt, kann die Rechtsauffassung der Revision allerdings nicht als zutreffend anerkannt werden, obwohl sie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung geteilt hat. Dieses legte den § 414 RAO trotz der Worte: "kann auf Einziehung erkannt werden", wegen des Zusammenhangs dieser Vorschrift mit der zwingenden Bestim-, mung des § 401 RAO als Mussvorschrift aus und stützte sich dabei auf die in der Rechtsprechung zum § 154 V26 entwickelten Grundsätze. Es Zehle eye an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber derüig it. RAO einer milderen Behandlung der Einziehung habe’ ex EB Raum geben wollen (vgl RGSt Ba 62 S 49, 51; Bd 63 g. 23 Y 255 Bd 66 S 341, 345 und S 411; Bd 67 S 215; JW 1936
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Ss 322). Diese Beweisführurg kann nicht mehr als überzeugend anerkannt werden. Zwar mag sie sich t mit der Fassung der §§ 401, 414 RAO noch vereinbaren lassen, dass aber sprachliche Gründe der Deutung des § 414 RAO im Sinne einer Ermessensvorschrift entgegenstünden, trifft nicht zu.
Die Wendung: "Wo die Strafe der Einziehung vor- | geschrieben ist, kann auf Einziehung erkannt werden", spricht trotz des Zusammenhanges mit § 401 RAO im Gegenteil mehr für die Auffassung, N dass die Einziehung der nicht dem Täter gehören-. den Beförderungsmittel nicht zwingend vorgeschrieben werden sollte. Mindestens steht der Wortlaut
des § 414 dieser Deutung nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass § 154 VZG von der Rechtsprechung stets dahin verstanden wurde, dass die Einziehung N ohne Rücksicht auf den guten Glauben oder eine
Schuld des Eigentümers auszusprechen sei, und dass
dem Gesetzgeber der RAO diese Grundsätze auch be-
kannt waren. Es fehlt jedoch - und das ist das Entscheidende - an jeder si.cheren Kundgebung des gesetzgeberischen Willens, dass die §§ 401, 414
RAU dasselbe besagen sollten. Da ihr Wortlaut
völlig anders als der des $ .154 VZG gefasst wurde,
liegt im Gegenteil die Annahme näher, man habe - es gerade vermeiden wollen, die Rechtsprechung j
auf die zum § 154 VZG entwickelten Grundsätze
festzulegen.
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Da weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte für die Absicht des Gesetzgebers sprechen, den Grundsatz des § 154 V2G in der RAO aufrechtzuerhalten, muss den inneren Gründen bei der Auslegung des § 414 entscheidendes Gewicht zukommen. Diese verlangen, dass im Falle des § 414 RAO das Gericht nach pflichtgemässem irmessen über die Einziehung entscheidet. Soweit diese ausdrücklich als zwingend vorgeschrieben ist (§ 401 RAO), nänlich dort, wo sie den schuldhaft handelnden Täter oder Teilnehmer trifft, ist sie Strafe. Dem an der Tat Unbeteiligten gegenüber kann sie jedoch nicht Strafe sein, weil er keine strafbare Handlung ‚begangen hat. Man hat sie daher bald als eine Sicherungsmassnahme angesehen (RGSt Bd 67 S 215), bald als eine Art dingliche Haftung für fremde Schuld (RGSt Bd 62 S 49, 52; Bä 69 S 385, 289). Gegen die erste Annahme spricht jedoch, dass es . sich -— zum Unterschied von anderen Fällen, in denen das Gesetz die Einziehung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zwingend vorschreibt, vgl 2.B. § 152 StGB-regelmässig um Sachen handelt, die nicht an sich gefährlich sind, sondern die nur vom Täter oder seinem Teilnehmer in gefährlicher Weise gebraucht wurden. Den unbeteiligten Eigentümer für die Schuld des Täters oder des Teilneh-
. mers haften zu lassen, ist aber aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit nur dann vertret-
bar, wenn der Sachverhalt einen besonderen Recht- )
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fertigungsgrund für eine solche Massnahme enthält. Das trifft vor allem dann zu,wenn der unbeteiligte Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Täter oder Teilnehmer
zur Begehung der Tat sein Eigentum als Beförderungsmittel benutzen werde oder werde benutzen können, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war. Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Einziehung aber nur handhaben, wenn mean § 414 RAO dahin auslegt, dass sie im’ pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt.
Diese Auffassung verträgt sich allein mit den das geltende Strafrecht sonst beherrschenden Rechtsgedanken, die seit der Neufassung der RAO vom 4. Juli 1939 (RGBL 1939 I S 1181) auch für das Steuerstrafrecht uneingeschränkt gelten. Diese hat vor allem das Steuerstrafrecht in Einklang mit der Schuldlehre gebracht, die im allgemeinen Strafrecht gilt. Die starr nach einem Vielfachen des hinterzogenen Betrages bemessenen Strafen wurden ebenso beseitigt wie die Tatbestände, die sich mit einer blossen Schuldvermutung begnügten. Es wäre wenig folgerichtig, wenn man von dieser Entwicklung das Recht der Einziehung ausnehmen wollte. Die Fassung des § 414 RAO brauchte damals nicht geändert zu werden, um eine Handhabung zu
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erlauben, die dem Schuldgedanken auch in diesem Bereich Geltung verschafft.
Das Recht der Einziehung hat sich im Übrigen auch sonst in der neueren Gesetzgebung deutlich in der Richtung entwickelt, dass sie den unbeteiligten Eigentümer nur treffen soll, wenn diese Massnahme von einem besonderen Rechtfertigungsgrund getragen wird, wenn also gegen den Eigentümer zwar kein zur Bestrafung ausreichender, aber doch ein anderer die Einziehung rechtfertigender Vorwurf erhoben werden kann, oder dass sie jedenfalls unterbleiben darf, wenn es an einem solchen Grunde fehlt. Dieser Gedanke hat in verschiedener Abwandlung deutlichen Ausdruck gefunden, sowohl im allgemeinen Strafrecht - vel den durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 eingefügten § 295 Abs 2 - wie vor allem auch im Bereich des Devisen-, Finanz- und Wirtschaftsstrafrechts, dem auch § 414 RAO angehört. Das zeigen § 73 Abs 3 DevGes vom 12. Dezember 1938 (RGB1 1938 I S 1734), § 123 BranntwlonGes in der Fassung vom 25. Närz 1939 (RGB1 1939 I S 603) und vor allem § 40 \W1Str& vom 26. Juli 1949 (WiGBl 1949 S 193), wonach die Einziehung, wenn der Zuwiderhandelnde nicht der Eigentümer ist, zu unterbleiben hat, wenn nicht der Eigentümer die Zuwiderhandlung kannte oder kennen musste oder von ihr einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung ihm erkennbar war,
Die Auslegung des § 414 RAO in dem Sinne, dass die Einziehung nicht zwingend angeordnet, sondern in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, ist also nach der Fassung des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte möglich, sie entspricht den auch das Steuerstrafrecht beherrschenden Grundsätzen der Gerechtigkeit und fügt sich allein widerspruchslos in die Regelung ein, die der Gesetzgeber für vergleichbare Tatbestände: ausdrücklich und zweifelsfrei getroffen hat. Sie verdient deshalb gegenüber der Auffassung des Reichtsgerichts den Vorzug, dessen veröffentlichte Entscheidungen zu § 414 RAO zudem sämtlich die Neufassung der RAO vom 4. Juli 1939 noch nicht berücksichtigen konnten. Sie hat sich auch in der neueren Rechtsprechung (vgl Urteil des DOG vom 5. Juli 1950 BGBL 1950 S 331, NIW 1950 S 652 = MIR 1950 S 688; OLG Koblenz NIW 1950 S 78) und im Schrifttum (Hartung NJW 1949 S 765 und Steuerstrafrecht Anm III 4 zu § 414) mehr und mehr durchgesetzt.
Dem Landgericht ist nach alledem darin beizustimmen, dass es im vorliegenden Falle, da der zum Schmuggel benutzte Personenkraftwagen weder dem Täter noch den Teilnehmern gehörte, nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden hatte, ob er nach § 414 RAO eingezogen werden sollte. Die Grundsätze, von denen es sich
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bei der Ausübung seines Ermessens hat leiten lassen, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Allerdings kann auch der Auffassung des Nebenklägers nicht zugestimmt werden, dass, wenn man schon den § 414 RAO so wie das Landgericht auslegen wolle, wenigstens den Eigentümer die Beweislast dafür treffen
müsse, dass kein die Massnahme rechtfertigender
Grund vorliege nder die Einziehung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Dem Strafverfahren sind zivilrechtliche Beweislastbestimmungen fremd. Es lässt nicht zu, dem unbeteiligten Eigentümer einen Entlastungsbeweis aufzubürden und jeden Zweifel zu seinem Nachteil eusschlagen zu lassen. Mit den das Strafrecht und das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen befindet sich das Gericht, das über die Einziehung zu befinden hat, vielmehr. nur dann im Einklang, wenn es von Amts wegen alle Umstände aufklärt, die für die Entscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können, und wenn es seiner Entscheidung nur diejenigen Tatsachen und Umstünde zugrunde legt, die nach seiner richterlichen Überzeugung vorhanden sind. Da-
von ist auch die Strafkammer zutreffend ausgegangen.
Sie hat jedoch ersichtlich weiter angenommen, die Einziehung lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn der Eigentümer des Wagens die Straftaten ge-
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kannt hätte, sie hätte kennen müssen oder aus ihnen einen Vorteil gehabt hätte, dessen Zusammenhang mit den Straftaten ihm erkennbar war. Diese Auffassung entspricht zwar der Regelung, die § 40 wiStrG für den Bereich dieses Gesetzes ausdrücklich getroffen hat. Sie lässt sich jedoch nicht unverändert auf den Fall des § 414 RAO in dem Sinne übertragen, dass die Einziehung auf Grund des § 414 RAO nur zulässig sein soll, wenn die Voraussetzungen des § 40 WiStrG gegeben seien. Das zeigt schon die Überlegung, dass der Eigentümer des zur Tat benutzten Beförderungsmittels, der die Straftat kennt, regelmässig der Beihilfe schuldig sein wird und dann nicht § 414 RAO, sondern § 401 RAO anzuwenden ist. Es lassen sich im übrigen Sachverhalte denken, die einen zureichenden Rechtfertigungsgrund für den Ausspruch der Einziehung enthalten, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 40 WiStr&G erfüllt
zu sein brauchen. Das zeigt der Fall, den das Bayer.ObLG im Urteil vom 11. April 1951 (JZ 1951 3 566} entschieden hat. Die Regelung des § 40 WiStrG kann also für die Handhabung des richterlichen Ermessens in § 414 RAO nur Richtschnur sein, sie ist aber nicht verpflichtend in dem Sinne, dass nur bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen
die Einziehung ausgesprochen werden dürfte.
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Ist danach das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens schon von einer zu engen Auffassung ausgegangen, so kommt hinzu, dass es Di möglicherweise auch den von ihm verwerteten Be-
| griff der Fahrlässigkeit verkannt hat. In den
Urteilsgründen findet sich die Bemerkung, dem LE Eigentümer des Wagens könne beim Abschluss der i ß | Mietverträge mit dem Angeklagten PB keinerlei 1 Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dieser Auf- | fassung liegt allein die Feststellung zugrunde, 0 der Eigentümer habe nicht damit gerechnet, dass Tal POREEED den Wagen zu Schmuggelfahrten verwenden
wolle. Diese Feststellung schliesst zwar den Vorsatz, jedoch nicht die Annahme der Fahrlässigkeit aus. Der bisher von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt weist zudem eine Reihe von Anzeichen auf, die darauf hindeuten, dass der #igentümer des Wagens die erforderliche und von ihm auch billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht beobachtet hat, und die das Gericht unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise nur deshalb nicht gewürdigt hat, weil es über den Begriff der Fahrlässigkeit geirrt hat. So hebt die Strafkammer zwar hervor, der Eigentümer des Wagens habe den Angeklagten Pfister als ehemaligen -— allerdings schon 1945 aus dem Amt- ausgeschiedenen - gutbeleumundeten Stadtpolizisten von vB zokannt und dieser Umstand sei für die Überlassung
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des Wagens mitbestimmend gewesen; sie stellt jedoch zugleich fest, dass sich gerade im ersten Fall, in dem es zur Überlassung des Wagens an P@EEEB kan, noch der Kaufmann REED aus VB fernmündlich einsetzen musste, in dessen Händen der ganze Schmuggel lag. In welchem Ruf dieser steht und welche Meinung der Einziehungsbeteiligte von ihm hatte, wird im Urteil jedoch nicht erörtert, auch nicht, welche Schlüsse aus den fernmündlichen Bemühungen RB nach Lage der . Umstände sich für den Eigentümer bei gewissenhafter Prüfung ergeben konnten. Der Angeklagte POEEEED, der den Kraftwagen für die Schmuggelfahrten benutzte, ist zudem, wie aus dem Urteil hervorgeht, Angestellter einer Schweizer Holzhandlung. Seine Tätigkeit ist nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich von der Art,
dass sie sich mit einer umfangreichen rechtmässigen geschäftlichen Betätigung im eigenen Namen oder füreinen anderen Geschäftsherrn
nicht ohne weiteres vereinigen lässt. Trotz-
dem Üüberliess ihm der Einziehungsbeteiligte den Wagen in der kurzen Zeit von drei Wochen nicht weniger als achtmal zu Fahrten Über die Grenze, noch dazu zur Nachtzeit. Das geschah, obwohl TOD auch im Auftrag seiner Firma häufig nach Deutschland zu fahren hatte. und in diesen Fällen offenbar keinen Mietwagen benötigte. Da alle Beteiligten in der Nähe der Grenze wohnen,
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musste bei der Beurteilung aller dieser Umstände auch die in Kreisen der Grenzbevölkerung allgemein bekannte Tatsache mit in Rechnung gestellt werden, dass der Schmuggel zur Zeit in grossen Umfange und von sehr vielen betrieben wird und die Schmuggler zur Verminderung des Risikos . u‘ regelmässig nicht ihre eigenen Fahrzeuge be- on nutzen, sondern bemüht sind, den Schmuggel mit fremden Fahrzeugen zu betreiben. Alle diese schon aus dem bisher festgestellten Sachverhalt ersichtlichen Umstände hätten dem Landgericht zu der Prüfung Veranlassung geben müssen, ob der Eigentümer des Wagens alles getan hat, um den kissbrauch des Wagens und damit die Gefahr der Einziehung selbst zu verhüten, vor allem ob er wenigstens alle gebotenen Erkundigungen eingezogen hat, ehe er den Wagen dem Angeklagten ZGB überiiess. In der Unterlassung solcher oder ähnlicher unter Berücksichtigung aller Umstände für einen sorgfältig handelnden Zigen- -tümer gebotenen Massnahmen würde eine Fahrlässigkeit zu sehen sein, die möglicherweise nur leicht war, aber die Anordnung der Einziehung zu rechtfertigen vermochte. Auch die Frage, ob der Zusammenhang des erlangten Vorteils mit der Zuwiderhandlung für den Eigentümer erkennbar war (vgl § 40 WiStr@), hing von dieser Prüfung ab.
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Nur die gewissenhafte Erörterung und Würdi.gung aller dieser Umstände bietet die Gewähr dafür, dass das Gericht bei seiner ürmessensentscheidung einen Maßstab angelegt hat, der dem Zweck des § 414 RAO ebenso Rechnung trägt wie den vom Schuldgedanken beherrschten Grundsätzen des Strafrechts. Die Vorschrift des § 414 verfolgt aus lebenswichtigen Interessen des Staates das Ziel, ihm die Möglichkeit zu geben, dem Schmuggel, der sich skrupellos immer neue \Wege sucht, so wirksam entgegenzutreten, wie es die Mittel des Rechtsstaats nur immer erlauben. Die Einhaltung dieser für die Ausübung des Ermessens geltenden Regeln kann das Revisionsgericht nachprüfen.
Da dem Urteil nicht entnommen werden kann, dass das Landgericht diese bei der Anwendung des § 414 RAO gebotenen rechtlichen Erwägungen angestellt hat, muss es mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, soweit es die Einziehung abgelehnt hat.
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Die der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 414 RAO entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Richter Mantel Dr.Geier
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