Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 23.05.1956 – 2 StR 395/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 395/56 2244 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Kauffrau Petronella 5 EEE ;ct. Te aus DEE, zeboren am EEE 1555 in > rem,
wegen fahrlässiger Metallhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 195€, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesriehter Dr. Botterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. u.y2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil. des Jıandgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1956 wird
verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra:
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Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedlMet& verurteilt werden.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. j
Das Urteil stelit fest, daß die Angeklagte, die einen Schrotthandel betreipt, Rotgußspäne und Messingabfälle in 11 Fällen angekauft hat, wobei ‘Sie aus Fahrlässigkeit nicht erkannte, daß die Sachen mittels strafbarer Handlungen er- "langt waren.
Den Vorwurf der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer insbesondere damit begründet, daß die Angeklagte in Kenntnis der Häufigkeit von Metalldiebstählen leichtfertig den Angaben der Tiebe geglaubt habe, die immer unglaubwürdiger geworden seien, je mehr Metall sie gebracht hätten. Sie ist der Meinung, daß
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die Angeklagte die Wahrheit sogleich hätte erfahren und von weiteren Ankäufen hätte Abstand nehmen können, wenn sie sich nach der angeblichen Firma erkundigt hätte, von der die Diebe, wie sie wiederholt angaben, das Buntmetall aus Abfällen zur Verwertung zu eigenem Nutzen bekommen haben wollten.
Diese Ausführungen über das fahrlässige Verhalten der Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Die Einwände der Revision erschöpfen sich in einem in diesem Rechtszuge unbeachtlichen Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben, Diese hatte nach den Feststei. lungen der Strafkammer von vornherein mit dem zunächst an sie herangetretenen Dieb vereinbart. "daß laufende Lieferungen von Metall folgen würden". Dies zeigt, daß sie bestrebt gewesen ist, fortiaufend solche unedlen Metalle zur gewerblichen Weiterveräußerung einzukaufen, was sie dann auch getan hat. Die Revision bestätigt dies insofern, als sie in ihrer Begründung vorträgt, die Angeklagte habe das Metall an Frau Miebach, eine Großhänälerin, weiterverkauft, Somit ist nicht zweifelhaft, daß die Angeklagte beträchtliche Mengen gestohlenen Metalls — zunächst sind in sieben Fällen Rotgußspäne
und Messingabfälle in Mengen von je 13 - 23 kg zu ihr gebracht worden, aus der gemeinschaftlichen Diebesbeute hat sie dann weiter bis zu 171 kg derartiger Metalle angekauft - zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, so daß die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum den § 18 UnedlMet@
auf ihre Handlungen angewandt hat. Denn diese Strafvorschrift setzt nicht voraus, daß für den Gewerbebetrieb, in dem das Metall erworben ist, eine Erlaubnis nach § 1 UnedlMetG erteilt war (vgl RGSt 63, 353, 355; BGH Urteil 4 StR 638/51
vom 6. Dezember 1951). .
Unter diesen Umständen erübrigte sich eine besondere Feststellung darüber, daß die Angeklagte bei dem Ankauf des Metalls ihres Vorteils wegen gehandelt hat (vgl BGHSt 2, 262, 263). Diese Vorteilsabsicht läßt sich zudem dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos entnehmen.
Die Strafkammer nimmt an, daß die einzelnen von der Angeklagten fahrlässig begangenen Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Das ist rechtlich fehler-- haft (vgl BGH JR 1952, 445). Eine fortgesetzte Tat setzt immer einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; sie kann also nicht aus mehreren Einzelhandlungen bestehen, die jeweils nur
fahrlässig begangen worden sind, Indessen ist die Angeklagte durch diesen Rechtsmangel des Urteils nicht beschwert.
Ebenso bedeutet es keinen Nachteil für die Angeklagte, daß die Strafkammer nicht auch die Frage ihrer Bestrafung nach § 16 Ahs 1 Nr 1 UnedlMetG geprüft und erörtert hat.
Baldus Dr. Dotterweieh Dr. Schalscha
Menges et Hoepner
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