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BGH Urteil vom 12.04.1951 – 4 StR 359/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A_StR_359/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Rudolf B aus. RD: geboren em 1908 in ri:
wegen Volltrunkenheit
nat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Ausust 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzende, ,‚:-
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt > als Vertrete?T der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklarten gegen das Urteil des Landgerichts in 'ildesheim vom 5. Pebruar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts - mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-2.-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte nahm am 26. August 1950 als Betreuer einer PFussballnannschaft en einer Omnibusfehrt von \'olfsburg nach Nremen teil. Vor der Rückfahrt war seine iiannschaft mit den gastgebencen Verein in einem Lokal in Bremen zusemen, wo dem Alkohol in reichem Lasse auch vom Angeklagten zugesprochen wurde. Er war dechalb nicht mehr fEöhig, : llein das Fehrzeug zu besteigen, so dass er von Bremer Sportfreunden in den Omnibus geschoben werden musste. Während der Fahrt setzte sich der Angeklagte neben den unter der;Alkoholwirkungitief: schlafenden, 19 Jahre alten Sportsmann ) , griff diesen an die Beine, knöpfte vorn seine Hose auf, holte dessen Glicd heresus und rieb an ihm.
Er beugte sich denn über sm , der von allem nichts merkte, und legte sich unter Ausführung beischlafähnlicher Bewegungen auf ihn. Schliesslich setzte er sich wieder auf seinen Platz, nahm seinen Geschlechtsteil heraus und befriedigte sich selbst.
Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht dahin, der Anreklagte habe die Bursere Tatseite eines Vergehens der Unzucht zwischen Lännern (§ 175 StGB) verwirklicht. Er habe aber in einer co hoch-
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gredigen Trunkenheit gehandelt, dass er sich infolge weitgehender Trübung seines Bewusstseins in einem Zustand der Zurechnungsunfähiskeit befunden habe, in den er sich durch übermässi-
gen Genuss von Alkohol fahrlässig versetzt habe. Ein natürlicher Ville zur Vornahme der unzüchtigen Handlungen sei vorhanden gewesen, ebenso eine vollüstige Absicht. Er müsse daher wegen Volltrunkenheit gemäss § 330 a StGB bestraft werden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. § 330a StGB ist geltendes Recht, er enthält, wie der 4. Strafsenat in seinen zum Abdyuck bestimmten Urteil vom 12. April 1951 — 4 StR 78/50 - entschieden hat, kein nationalsozialistisches Geaankengut, sondern geht euf alte Reformvorschläge zurück, Die lieinung der Revision, diese Vorschläge . hätten das \issen des Täters um seine Neigung zu Ausschreitungen irgendwelcher Art vorausgesetzt, trifft nicht z u.
Der Revision kenn darin nicht gefolgt werden, dass eine Bestrafung wegen Volltrunkenheit nur denn ‚möglich ist, wenn der Täter demit rechnen musste, dass er unter dem Einfluss geistiger Getränke zu Ausschweifungen irgendwelcher Art neige. Wie der 4. ( in dem angeführten Urteil ) und der 1. Strafsenat - Urteil vom 29. Kai 1951, 1 StR 231/51 - dargeten haben, setzt § 330a StGB nicht voreus, dass die im Zuetende der “runkenheit begengene, mit Strafe bedrohte Hendlung von der Schuld des -
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-rechteirrtunsfreier Begründung festgestellt.
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Täters umfesst wird, ihm also vorwerfbar ist. .r Dieser Auffassung schlieest sich der erkennende Senat an. Die Schuld des Angeklagten brauchte sich deher nur darauf zu erstrecken, dass er. sich durch Genuss von Alkohol in einen seine Zurechnungsf£higkeit ausschligßsenden Rausch versetzte. Dies ab<r hat das Lendgericht mit
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Denach war der Angeklagte gewohnt, bei solchen Anl“issen Alkohol zu trinlken. Er musste deshalb vissen, "wenn fr ihn der Zeitpunkt gekommen var, mit dem Trinken aufzuhören, da jeder erwachsene I’ensch, der viederkolt Alkohol zu sich genommen hat, seine Grenzen kenne” .Dariiber hat. sich der Anzcklagte jedoch keine Gedanken zemzcht. Er hat hermungslos weitergetrunken, selbst euf die Gefehr hin, in einen vollkommenen Reusch zu verfallen, und obwohl er diese Folge voraussehen konnte. Demit sind die llerkmale eines fehrläseisen Handelns dargetan: Der Angeklagte hat unter Ausserachtlassung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt den f!r ihn voraussehbaren Erfolg, nämlich den seine Zurechnungsfähirkeit ausschl ’essenden Reuschzustend, herbeigeführt. Wenn das Urteil verschiedentlich von einer - "sinnlosen Trunkenheit" spricht, so meint es damit, wie sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht einen Zustend,
der jede .'illensbetitigung ausschliesst, in dem also keine Handlung, auch keine nit Strafe bedrohte Handlung begangen werden kann. Es geht vielmehr
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ausdr'icilich von einer natürlichen \illensfähigkeit des Angeklagten im Reuschzustand aus, indem es seine wollüstige Absicht feststellt.
Die Revision mcint nun zwar, da die "Grenzen" bei jedem iienschen in ständigem Wechsel begriffen seien, ‚habe der sonst trinkfeste Angeklagte nicht wissen können, dass sie an jenem Abend bereits "erreicht" gewiesen seien. Damit kann sie jedoch nicht durch — dringen. Der Angeklagte hat sich, wie das Urteil ausführt, keine Gedanken darüber gemacht, ob er bei weiterem Trinken in einen Rauschzustand ve:fallen werde, sondern hemmungslos weiter getrunken, Hierdurch ist der Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens zutreffend begründet.
Die von der Revision schliesslich angegri.ffene srußgung des Lendgerichts zur actio libera in causa jet allerdings nicht geeignet, für die vom Landgericht vertretene Auslegung-des § 330 a StGB verwendet zu verden. er eine Straftat in einem Rauschzustand ‚begeht,ist wegen fahrlässiger Begehung strafbar, wenn er sich in einen Rauschzustand versetzt und dabei in vorwerfbarer leise nicht bedecht hat, dass er eine bestimmte Straftat in diesem Zustand begehen könne (RG 70, 89). Die vom Landgericht bekämpfte Auslegung des § 330 a StGB verlangt nur, dass der Täter, der aus § 330 a StGB bestraft werden soll, in fahrlässiger Weise nicht bedacht hat, dass er allgemein zu Straf--
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-6- baren Handlungen im Reuschzustend neige. Indeseen kommt es darauf nicht en, da die vom Lendgericht vertre;sene Auffassung aus den in den errähnten üntscheidungen des Bundesgerichtshofs engeführten Gründen gerechtfertigt ist.
Die Revision des Angeklagten kenn daher keinen Erfolg haben.
Krumme Bundesrichter Dr.Peetz Dr. Hörchner
ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krume Glansmann Dr. Augustin
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