Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 2 StR 100/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
De Se) . I.
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen Ernst Valter H NEED , geboren am GE 1905 in To,
wegen Betruges
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.November 1951, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender); Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneka . Bundesrichter Dr.Sauer als beisitzende Richter, | Erster Staatsanwalt mn | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: -
; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.ktober 1950 nebst seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ' auch über die Kosten der Revision, an das land- : gericht zurückverwiesen. oe
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in ‘zwei Fällen und fortgesetzten Rückfallbetruges im besonders schweren Falle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Gelästrafen von 5c0 550 + 1.999 DM verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Mängel des Verfehrens sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zum Erfolg.
Nach der Sitzungsniederschrift wurde, nachdem die Hauptverhendlung vom 9.Oktober. 1950 unterbrochen . worden war, der Angeklagte am 11.Oktober 1950 aus der Untersuchungshaft in die öffentliche Sitzung der erkennenden Strafkammer. zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeführt. Er erklärte dort, dess er verhendlungsunfähig sei, weil er einen Mastdarmvorfall habe. Darauf wurde er wieder zurückgeführt.- Nachdem er .den Sitzungssaal verlassen hatte, beschloss das ;Gericht,' die von auswärts geladenen und: erschienenen Zeugen SCENE Sch, Zug). TURNED, SEHEN und. StBEEp in ‚Abwesenheit des Angeklagten gemäss. .$. 223 Abs 2 StPO kommissarisch zu vernehmen. Der Staatsenwalt und der Verteidiger, dieser auch’ für ..den Angeklagten, erklärten ihr Einverständnis. zu.diesem Verfahren. -
; Alsdann wurden die genannten Zeugen in der Öffent- ‚lichen Sitzung durch die ‚erkennende Strofkammer ver-
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.gelesen und von ihm genehmigt wurde. Diese Nieder-
; 'verhendlung am 13.0ktober 1950 vom Vorsitzenden ©" dem Angeklagten lediglich vorgehalten worden sind. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Fest- s
‚worden ist. Sie führt aus, die vom Landgericht an- „
sei in Abwesenheit des Angeklagten unzulässig ge-
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nommen. Über jede Zeugenaussage wurde eine Niederschrift. aufgenommen, die dem jeweiligen Zeugen vor- .:
schriften wurden der Sitzungsniederschrift als Anlage 1 - 6 beigegeben. Nach Abschluss der Zeugenvernehmungen beschloss das Gericht; die Verhandlung a zu unterbrechen. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts über die Gründe der kommissarischen Vernehmung und die Form, wie die Aussagen der derart in seiner .bwesenheit vernommenen Zeugen dem Ängeklagten zur Kenntnis gebracht wurden. Die Revisionsgegenerklärung der Staetsanveltscheft führt aus, dass diese Aussagen bei .der Fortsetzung der Haupt-
stellungen des Urteils auf, den Aussagen der in }bwesenheit des Angeklagten: Yernommenen Zeugen beruhen.
Die Revision beanstandet, dass die Hauptver- : handlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt ..
geordnete und durchgeführte Vernehmung der Zeugen
wesen. Sie verletze auch den § 223 Abs 2 StPO. Schliesslich seien die vom Landgericht beurkundeten Zeugenaussegen bei der späteren Änwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäss verlesen worden. Diese Angriffe gegen
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das Verfahren sind begründet. Es. kann dahingestellt bleiben, ob ein erkennendes Gericht in Abwesenheit des Angeklagten Zeugen kcmmisserisch vernehmen darf. „uf jeden Fall war der vom Landgericht verkündete Beschluss, der die kommissarische Vernehmung der Zeugen gemäss § 223 Abs 2 StPO anoränete, „fehlerhaft, weil er die Gründe für diese lassnahme
“nicht enthielt. Dem Revisionsgericht ist daher jede Möglichkeit der Nachpriifung darüber entzogen, ob
- die vom Gesetz’ geforderten Voraussetzungen einer kommissarischen Vernehmung gegeben waren. § 223
bs 2.StPO ist daher verletzt. Aber auch die Einführung der Äussagen der "kommissarisch" vernonmenen Zeugen in den Prozeßstoff war fehlerhaft. Allein im Wege des Vorhalts an den Angeklagten konnte sie nicht geschehen. Sie wer, wenn überhaupt, nur in der Weise möglich, dass die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der Zeugen verlesen worden wären, wobei die Vorschriften des § 251 Abs 1
undgAbs 4 hätten beachtet werden müssen, Dies hätte
erfordert, dass die Verlesung durch Gerichtsbe-
schluss, der die Gründe der Verlesung angeben musste,
angeordnet worden wäre. Alle diese Verfehrensbestimmungen sind hicht eingehalten worden. § 251 Abs 1 und Abs 4 sind daher verletzt.. In Wirklichkeit hat das Landgericht, wie die Revision zutreffend aus- , führt, in seiner öffentlichen Sitzung vom 11.Oktober 1950 durch: die "kommissarische" Vernehmung der Zeugen in. Abwesenheit des Angeklagten die Hauptverhandlung fortgesetzt. Das ergibt sich auch schon daraus,
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dass es erst nach der Vernehmung der erschienenen Zeugen die Hauptverhandlung unterbrochen hat. Verletzt ist daher § 231 bs 1 StPO, da kein Fall vorliegt der die Haupt verhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten ermöglicht (§§ 231 Abs 2,232,233,247 StPO). Die Zustimmung des Verteidigers zu diesem unzulässigen Verfehren ist rechtlich
. ohne Bedeutung, da die dauernde Anwescnheit des Angeklag-
ten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist. Selbst die eigene Zustimmung des Angeklagten könnte diesen Mangel des Verfehrens nicht heilen. Somit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO gegeben. Das angefochtene Urteil muss daher schon allein wegen dieses Mangels eufgehoben werden. uf die übrigen Verfchrens rügen und die im übrigen unbegründete Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr an. ” ”
Dr .Moericke Dr.Kirchner Dr .Dotterweich Henneka Dr .Sauer