Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 11.12.1952 – 5 StR 479/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2.StR_ 479/52
En 2.)
3.)
4.)
wohnhaft in
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Seemann Czeslaus 5 EEE , geboren am 1909 S B wohnhaft in M den Kraftfahrer Gerhard W EEE ‚ geboren am u —E inc Kreis
den Straßenbahnfahrer Alfons ae R
‚ Kreis
geboren am 1907 in A Sudetenland,
wohnhaft in RW, Kreis SER, Ost.
den. Kaufmann Heinz H geboren am wohnhaft inH
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wegen Zoll- und Steuervergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
_ vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ie»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Si,
VOR una IB wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.September 1951, und
zwar auch hinsichtlich des Angeklagten He,
II. ferner wird auf die Revision des Angeklagten
HOEEEEED das Urteil desselben Gerichts vom
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Par
IIl.
IV.
>8.Februar 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß
a) der Angeklagte SB unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Vergehens gegen 88 122, 124, 128 des Branntweinmonopol-Gesetzes,
b) der Angeklagte vouBED wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung;
c) die Angeklagten I 3 Va 7 und He» wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, LED ferner auch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung; verurteilt sind,
Im Strafausspruch werden die vorbezeichneten Urteile samt den ihnen zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen werden die Revisionen der Anzeklagten sup, ED, [EEE und EEE verworfen. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründesz
Der Angeklagte SC der Wachtmann in Munster-Lager ist, kaufte von DPs im Lager Bergen-Belsen Waren, die als Liebesgaben zollfrei eingeführt waren, und verkaufte sie in einzelnen, Posten weiter, ohne den Zoll nachzuentrichten. Es’ handelte sich um große Mengen von Kaffee, Tee, Kakao, 'Schokolade, Zigaretten, Zigarettenpapier, Chiffontücher, Nylonstrümpfe, Kaugummi, Zucker, Margarine und Ölsardinen.
Er kaufte und verkaufte auch Branntwein, der ‚im Lager. schwarz gebrannt worden war.
Der Angeklagte WOEBEEB war ihm beim Verkauf. einige ‚Male behilflich, indem er die Waren mit einem LKW vom Lager abtransportierte.
Der Angeklagte IM wirkte beim Verkauf eines großen Postens unverzollten Kaffees (240 kg) durch Stranz nach Hamburg mit, wo er diese Mengen dem Angeklagten He, der keine Revision eingelegt hat, übergab. HeiiiilBlcitete den Kaffee sogleich an den Angeklagten H@MB weiter, der. ihn erwarb. Später fuhren ICE una ve für SCHE noch einmal 280 kg Kaffee aus dem Lager Bergen-Belsen nach .Hamburg, wurden dort aber angeblich von unbekannten Käufern um den Kaufpreis betrogen.
Außerdem empfing der Angeklagte LM von DPs für Kisten, die er ihnen anfertigte, unverzollte Liebesgaben (Kaffee, Margarine, Kakao und Zigaretten) als Entgelt.
Die Angeklagten sind verurteilt worden durch Urteil vom 6.September 1951
wegen gewerbsmäßiger Steucrhehlerei nach §§ 403, 401b RAO. In den Gründen, aber nicht im Urteilsspruch ist auch Vergehen gegen das Branntweinmonopol-Gesetz nach §§ 124, 128 erwähnt.
Won wegen fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 403 RAO, § 49 StGB),
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mäßigen Steuerhehlerei (§§ 403, 398 RAO) verurteilt worden,
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IGHEED wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur &- werbsmäßigen Steusrhehlerci (§§ 403, 398 RAO) und wegen fortgesetzter Steuerhehlerei nach § 403 RAO,
He. der keine Revision eingelegt hat, wegen fort. gesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhahlerei (§§ 403, 398 RAO),
ferner ist durch Urteil vom 28.Februar 1952 der Angeklagte HOEEEEED ebenfalls wegen Vortsilsbeihilfe zur gewerbs-
I. Die Angeklagten SC und LEE rügen Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Behauptung, es sei nicht festgestellt, daß die durch sie erworbenen und weiterveräußerten Waren unverzollt gewesen seien, scheitert an der Feststellung, daß die Waren als Liebesgaben unverzollt in das Lager Bergen-Belsen geliefert worden waren. Die Aussagen der in Vorverfahren vernommenen Zeugen durften den Angeklagten vorgehalten werden, auch wenn der Beamte, der die Protokolle aufgenommen hat, inzwischen aus dem Zolldienst ausgeschieden sein sollte. Ebenso konnten die Notizen, die Stranz sich gemacht hat, ihm vorgehalten werden.
Ein Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht gestellt.
II. Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 findet gemäß § 12 daselbst auf Steuervergehen keine Anwendung (BeHSt
Ba.I S.74).
III. Das Vorbringen der Angeklagten, sie hätten nicht gewußt, daß es sich um unverzollte und unversteuerte Waren handelte, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen (5.8 u. 9 UA.). Die Behauptung des Angeklagten SGB, er habe in einem unverschuldeten Irrtum über die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalt (§ 395 RAO), ist mit der Tatsache unvereinbar, daß er bereits zweimal wegen des gleichen Delikts vom Hauptzollamt vorbestraft worden ist (S.3 UA.).
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‚gen erreicht hätten.
-5-
IV. Die von der Revision des Angeklagten HEEEEB vorgebrachten Rügen richten sich lediglich gegen die Fuststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen des Landgerichts. Diese Rügen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gleiche gilt von der Rüge des Angeklagten LIEB, das er keinerlei Vorteile aus seiner Tat erlangt habe, und daß die ihm als Arbeitslohn gegebenen unverzollten und unversteuerten Lebensund Genußmittel nicht die vom Landgericht festgestellten Men-
V. Die gachlichrechtliche Rüge muß aber aus einem von den Revisionen nicht vorgebrachten Grunde Erfolg haben. Es bestehen rechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhehlerei (bezw. der Beihilfe dazu) und nicht den der Zollund Steuerhinterziehung (bezw. der Beihilfe dazu) gefunden hat. Die Waren unterlagen an sich der Abgabepflicht; sie waren nur unter der Bedingung frei von Abgaben gelassen worden, daß sie als Liebesgabensendungen lediglich zum persönlichen Verbrauch durch die bedachten Insassen des Lagers Bergen-Belsen bestimmt waren (vgl. Vfg. v. 23.8.1946,- St.u. Z2B1.1946 8.71; Erl. v. 15.11.1947, St. u. 2B1.1947 5.398 ff). Da die Waren von den Lagerinsassen weitergegeben wurden, um aledann in den Handel gebracht zu werden, entfiel der Grund für die abgabenfreie Überlassung. Die Abgabenschuld untstand durch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren (§ 45 Abs.I Ziff.2 u. Abs.IV Zollges.). Hinterzogen wurden die Abgaben in erster Reihe durch die Personen, die über die Waren erstmalig vorschriftswidrig verfügten (§ 47 Abs.I ziff.2 Zollges.). Steuer- und Zollhehlerc.i kann jedoch nicht begangen werden, solange nicht die Vortat abgeschlossen ist. Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware "zur Ruhe gekommen", d.h. am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt (R6St 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u. 356, 358), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht
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worden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff). Diese Merkmale waren
noch nicht gegeben, als die Waren dem Angeklagten Sn
‚übergeben wurden (vgl. 4 StR 45/50 v. 22.11.1951 u. 4 StR
485/51 v. 23.5.1952).
Der Schuldspruch der beiden angefochtenen Urteile konnte daher vom Revisionsgericht, wie geschehen, nach Lage des Falles berichtigt werden.
VI. Hinsichtlich des Angeklagten He war von der Vorschrift des § 357 StPO Gebrauch zu machen. Die Revisionen der Angeklagten haben zwar lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Diese Änderung enthält aber zugleich eine Aufhebung des im
"ersten Rechtszug gefällten Schuldspruchs in dem Sinne, daß
das Revisionsgericht von einer Zurückverweisung absieht und endgültig entscheidet. Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 357 StPO gegeben (ebenso BGH 3 StR 615/51 v.26.6.1952).
VII. Gegen den Angeklagten SB ist ferner auch wegen Monopolhehlerei nach §§ 122, 124, 128 des Branntweinmonopol-
Gesetzes ausdrücklichlich eine Strafe festzusetzen unter Be-
achtung des § 358 Abs.II StPO.
VIII. Der Strafausspruch war indessen gegen alle Angeklagte aufzuheben, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Landgericht unter Berücksichtigung des berichtigten Schuldspruchs zu einer anderen Straffestsetzung gelangt. Allerdings ist die Rüge des Angeklagten SB daß die erkannte Strafe übermäßig hoch und grausam sei, unbegründet.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Siemer