Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.02.1952 – 4 StR 268/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 268.52
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Julien S gu aus Tan (EEE) ; geboren am HE 1919 in Do (Belgien),
wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung rom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. ıngels Bundesrichter Tr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als dbeisitzende kichter,
Antsgerichtsrat ten als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als „rkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für echt erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des iandgerichts in Hagen vom 27. Februar 1952 wird
verworfen, . , . Der Angeklagte "hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von nechts wegen
Gründes
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Ter Angeklagte irt wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung von Yabaksteuer, Koffeesteuer und Umsabzausgleichssteuer zu drei „onaten Gefüngnis und 500,- IH Geldstrafe verurteilt worden. Ausserdem hat das Landgericht auf Zinziehung der sichergestellten waren -sowi6& eines Reisekoffers und auf „ertersatz für nicht mehr einziehbare weitere waren erkannt.
Der Angeklagte hat diese _ntscheidung in vollem Umfange angefochten, Er rügt Verstöüsse gegen das Ver’ahrensrecht (§ 261. StPO) und-Verletzung des sachlichen Straf.- rechts. “
Dem nechtsmittel muss der „rfolg versagt bleiben.
Die von belgischen Besatzungsangehörigen in das deutsche Zollgebiet eingeführten Waren wurden mit dem „ingang Über die Zollgrenze zollhängig.(§ 6 Abs 2 ZollGes) und waren der zuständigen Zollstelle, als sie in deutsche Nände übergingen,' zu gestellen (§ 13 Abs 1 Ur 1 ZollGes). Gestellungspflichtig war. der Angekläkte ala.,.erster nicht der Besatzung angehöriger.;rwerber. Tadurch, dass er die von ihm erworbenen ‚aren teils in .Verwahrung gab und teils veräusserte. verfügte’er vorschriftswidrig über sie. und zwar so, als wären sie im freien Verkehr. In seiner rerson entstand deshalb die Zollschuld (§§ 45 Abs 1 Nr 2. 47 Abs 1 Nr 2 ZollGes). Entsprechendes gilt für die geschuldeten Steuern. Fehl geht die Ansicht der Revision, die Tabakwaren, die der Angeklagte von belgischen Besatzungs-
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angehörigen erworben hatte und in der Belaac, der bel.- gischen „annschaftsmesse, für sich verwahrte, seien über. haupt noch nicht in das deutsche Zollgeviet eingeführt gewesen. Die "rechtliche Würdigung des Landgerichts entspricht dem Gesetz und der ständigen Lechtsprechung,
Die Revision macht weiter geltend, die Strafkamner habe das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten. dass ihm der beschlagnahmte Koffer samt Inhalt nicht gehöre, mit ungenligender Begründung widerlegt und insoweit den § 261 StPO, namentlich den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, Dem kann nicht beigetreten werden. Tas Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der sichergestellte Koffer semt Inhalt dem Angetl.lagten gehört, mit einer eingehenden Begründung dargelegt, die keine -Verstösse gegen § 261 StPO, insbesondere, keine Verkennung der Beweislast erkennen lässt, Die Ausführungen des Jeschwerdeführers liegen auf dem Gebiete der Beweiswiträigung, das dem Revyisionsgericht verschlossen ist. .
Entsprechendes gilt für die 3ehauptung der Pevision, die Strafkammer habe nur mit formelhaften wendungen die Einlassung des Angeklagten beschieden, dass er angenommen habe, als belgischer Staatsangehöriger sei er, nicht verpflichtet, für die erhaltenen ;aren Abgaben zu entrichten. Das Landgericht hat seine Jberzeugung von inneren Tatbestand mit eusführlichen und rechtlich einwandfreien Darlegungen begründet, 2s ist weder ein Verstoss gegen § 261 StPO noch eine ‚Verletzung des sachlichen Straf. rechts erkennbar. Der Angriff der Revision richtet sich hier epenfalls gegen bindende tatsächliche Feststellungen der Strafkamıer.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechisfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte,
Die Einziebung des koffer- hätte allerdings nicht euf § 401 KAbgO gestützt werden dürfen, da er nicht als Beförderungsmittel im Sinne des Gesetzes benutzt worden ist (RGSt 68, 44 ?; BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951). Jednch wird die „ntscheidung insoweit durch § 40 StGB getragen (vgl § 391 ıAbgO).
Die llerision des Angeklagten war nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als undegrlinret zu verwerfen,
Groß Hörchner Engels
Hülle Dr. Augustin
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