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BGH Entscheidung vom 25.07.1952 – 4 StR 653/51

4. Strafsenat

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F 4 StR 653/51 2296 061

Im Namen des Volkes Ze

in der Strafsache x gegen

den Friseurmeister Adolf U mn aus ii dort geboren an EB 1°01,

wegen gewerbsmüssiger Steuerhehlerei

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß . on als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier ’ Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat MW in der Verhandlung,

Steatsanvalt EB bei der Verkündun als Vertreter der Bundesaenvaltschaft,

Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Necht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Adolf EREEM wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. kai 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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.n .,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter teils einfacher, teils gewerbsmässiger Steuerhehlerei" zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.

Die beschlagnahmten Tabakwaren sowie Koffer, Einkaufste-

sche und Aktentasche hat es eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rüst Verletzung sachlichen Rechts.

Die teilweise unzureichende Sachdarstellung der Gründe nötigt zur Aufhebung des Urteils; derin liegt zugleich der vom Verteidiger gerügte Verstoss gegen § 267 StPO wie ein sachlichrechtlicher Mangel.

Der Angeklagte erwarb 33.900 ausländische Zigaretten und 18 Päckchen aueländischen Tabak und veräusserte die billigen und leicht absetzbaren Waren zum grössten Teil mit. Gewinn; zum Teil verbrauchte er sie selbst. Von den Ziga-

"retten teilt das Urteil zunächst mit, sie seien unversteu-

ert gewesen, später wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich ihrer "Verbrauchssteuern oder Zölle hin-

terzogen oder Bannbruch begangen". Von den 18 Päckchen Tabak wird überheupt nicht gesagt, wie sie zoll- und steuer-

“ rechtiich behandelt worden sind, ob sie z.B. mit Banderolen

versehen waren.

Ausländische Tabakwaren unterliegen bei der Einfuhr dem Zoll sowie der Tabak- unä der Tabakmaterialsteuer

(81, 29, 12, 13 des Tobaksteuergesetzes). Der Tatbestand

der Steuerhehlerei (§ 403 RA0O) setzt voraus, dass der Vortäter diese Abgabenhinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet hatte, ehe der Angeklagte die Ware an sich brachte. Dass die Ware im Inlande

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schon "zur Ruhe gekommen vwar!! (vgl RGSt 67, 356, 358; .69, 193), konn der Senat verlässlich aber nur den Fällen DEE und I@WB cntnehmen, bei denen das Urteil allein nähere Angaben über die Herkunft der Zigaretten macht, ehe sie in den Besitz des Angeklagten gelangten. Bei den von SB zeliefertcen Zigaretten spricht dafür eine tatsächliche Vermutung. In den enderen drei Fällen - vornehmlich dem Ankauf von einem "Ausländer" und einen "Unbekannten" - ist dic Reendigung der Vortat mindestens zweifelhaft. Offenbar handelt es sich auch hier um Zigaretten, -.: die aus Bestürden von Besatzungsangehörigen stammen. Möglicherteise sind sie erst durch die Übergabe an den Angeklagten zollhängig und stcuerpllichtig geworden; denn Zölle und Verbrauchssteuern sind persönliche Abgaben und zollbares Gut in der Hand exteritorialer Besatzungsangehöriger, um die es sich z.B. bei dem Ausländer, dem Unbekannten, dem Kotorradfahrer gehandelt haben könnte,

wird erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht innerhalb des deutschen Zollgebietes zollhängig. Zollschuldner wird dann der, der erstmals vorschriftswidrig über die Ware so verfügt, als befände sie sich in freien Verkehr, der es also unterlässt, sie zur Abgabenfestsetzung einer Zollstelle zuzuführen (§§ 13, 45 Abs 1 Nr 2, 47 Abs 1 Nr 2 Zollgesetz). Mit dem Verbringen in den freien Verkehr entsteht dann für die verbrauchssteuerbare Ware auch die Steuerschuld (BGH 4 StR 45/50 vom

22. November 1951). In einem solchen Falle läge also eine Teilnahme (§ 47 ff StGB) an einer Steuerhinterziehung in der Form der Steuerverkürzung vor (§ 396 Abs 1 RAO). Der Senat kann diese Zweifel aus dem Sachverhalt des Urteils nicht beheben,

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En Geverbsmässig im Sinne von § 403 Abs 2 RAO handelt, an ver sich aus wiederholter Begehung von Straftaten der in F Fr&ge stehenden Art, also durch hehlerische Betätigung “

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eine fortlaufende Einnahmeauelle verschaffen will. Da- W von scheint auch die Strafkammer ausgegangen zu sein; "s d sie verkennt jedoch den Begriff insofern, als sie meint, % der Tüter müsse den erstrebten Vorteil in der Veräusserung der Sache suchen. Es genügt vielmehr, dass der Tä- Bi , ter die Sache erwirbt, um sie unter Ersparung von Mehr- a k ausgaben unmittelbar für sich zu verwenden (RGSt 54,

185; RGSt 77, 329,EGH 4 StR 329/51 vom 17. Januar 1952). Der Beschwerdeführer hat auch insoweit gewerbsmässig

gehandelt; die von der Revision an die unzutreffende Be- on urteilung geknüpften Rechtsausführungen werden damit DER

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gegenstandslos. nt Da die fortgesetzte Handlung im Rechtssinne nur KuR

eine Tat bildet, kann sie nicht gleichzeitig "teils

einfache, teils gewerbsmässige" Steuerhehlerei sein, Y

wie es der Urteilsspruch annimmt. Vielmehr hätte der a Ang=klagte nur wegen einer gewerbsmässigen Steuerheh- a lerei verurteilt werden dürfen (vgl OGHSt 2, 352).

Koffer, Einkaufstasche und Aktentasche können nicht nach § 401 RAO eingezogen werden, da sie keine Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind

j (RGSt 64, 44 2). Auf derartige Behültnisse ist, soferh Sr sie zur Verbringung von Schmuggelgut benutzt worden ur sind, was von der Einkaufstasche bislang nicht einmal le

ü festgestellt ist, lediglich § 40 StGB anwendbar (BGH 5 4 StR 45/50 vom 22. Kovember 1951). Jedoch ist sich SS das Landgericht ersichtlich nicht dessen ‚bewusst gewe- 3

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sen, dass die Einziehung bei Anwendung des § 40 StGB "von seinem Ermessen abhing.

Bei der erneuten Entscheidung wird sich des Lendgericht, wenn es erneut eine fortgesetzte Handlung als vorliegend erachten collte, um eine zutreffendere Begründung für diese Erscheinungsform des Verbrechens be-

mühen müssen.

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Dr. Peetz Dr. Geier Dr. Hülle Jagusch

Groß