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BGH Urteil vom 02.10.1951 – 1 StR 436/51

1. Strafsenat

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wegen räuberischer £rpressung

für Recht erkannt:

Urteil des Schv ‘ vom ‚17. Mai 195

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Von

In der Stref pachs

... gegen den Holzhündler Iudwig P m aus

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Oktober 1951, an

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision de:

Der Anzeklagte hat die Kosten des

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und versuchten zlordes

der teilgenommen heben:

Senatspräsident Richter Er als Vorsitzender, X Bundesrichter Dr. Peetz u x Bundesrichter Dr. Geier N 2: Bundesrichter Glenzmann "2 Bundesrichter Dr. Jagusch 2 als beisitzende Richter, S Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Ver- Er . ‚handlung, , ZN Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Ver- 5 “ kündung, " els Vertreter \äer Bundesannaltschaft, Justizangestellter >

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Angeklagten gegen das gerichts in Deggendorf wird verworfen.

tragen.

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SB. -4,. Das Schwurgericht hat den Angeklagten zweier 9% rechtlich zuscemnentreffender Verbrechen der räube- , rischen Erpressung nach 88 253,255 in Verbindung

© mit § 250 Abs 1 Nr 1 und 4 StGB|in Tateinheit nit, Ss einen Verbrechen des versuchten| Mordes nach §§ 211, 43 StGB schuldig erkannt und ihn unter gleichzeiti- ‚ger Aberkennung der bürgerlichen Ekrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jehren verurteilt.

2e Die eliein euf die Verletzu ung des sachlichen oo. Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann. ‘ keinen Erfolg haben.

a) Soweit das Schwurgericht den Ang geklagten & der.

r&äuberischen Erpressung schuldiß erachtet hatısäch BT lässt des Urteil weder zur äusseren noch zur „June. S; ER Karl TEE

ren Tatseite einen Rechtsfehler| e rkennen. ‚Die Revi-a..

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sion hat insoweit euch keine ausdrückliche Benchnorde

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2 “b) Hingegen rügt die Revision, dass der Angeklagte

2. auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden inte. © % Sie meint, das Schmirgerioht habe zu Unrecht ange-- R nommen, dass der Angeklagte bei| der Abgabe des Bun

@ Schusses euf den Bauern AM ‚mindestens‘ nit be:

dingtem Vorsatz gehandelt habe,| Der Angeklagte’ - . .Feläwebel im 2.Weltkrieg und mil Pistolenwaffen . vertraut - habe aus nur etwa 1 1; 2 m Entfernung auf

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i N‘ geschossen. Inter diesen Umständen den Schluß auf eine Tötungsabs cht zu ziehen, heisse den Denkgese tzen geradezu Zwang antun. Es liege auf der Hend, dass der ‚Angeklagte aus solcher Nähe einen anderen, voraussichtlich tödlichen Schuss hätte anbringen .

‚ können, wenn er die beabsichtigt hätte ‚und dass. er auch die Wirkung jeines Schusses. aus solcher Nähe hätte berechnen sowie die Möglichkeit einer Verletzung mit tödlichem Ausgang voraussehen können.

Soweit die Rüge jals Angriff gegen die bedenkenfreie tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ohnehin unzulässig ist, ist sie unbegründet. Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss auf. AED mit bestimmten Tötungsvorsatz - einen solchen Vorsatz meint die Revision ” wohl. mit tnötungsabs cht" —, abgab ‚„ sondern angeea, . nommen,- dass er bei bgebe des Schusses.- mindestens - Ss mit bedingtem Vorsatk handelte. Es hat’ diese Annh- & en me wie folgt begründet; Der Angeklagte habe genau | auf den Oberkörper des Aip gezielt, obwohl er a sich der Gefährlichkeit dieses Tuns und eines mög-

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licherweise dadurch ‚ bewusst gewesen sei. * Rechnung gestellt un Dass Adi nicht #5 beruhe auf dem dem benden glücklichen y/

‚ den Kopf eingezogen und die Schultern nach’ vorn: ge-. u

intretenden Todes seines Opfers . Diese Möglichkeit habe er in’ - zumindest in Kauf genonten. \ lich getroffen worden sei , Ri geklagten richt ‚gutzuschrei- I ell, dass sich AED geduckt,.

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worfen habe, als er den Lauf der Pistole auf sich gerichtet gesehen habe, sodass]: die kugel gerade Br in der äussersten iinken Schlü seibeingegend in a seinen Körper einseärungen sei) und bis zum Austritt aus diesen keines der in der Nähe "des Schusskanals-

jiegenden inneren Orgene (Schi gader, Lunge, Herz) - verletzt habe.. Der Angeklagte Bei viele Jehre "Sol- BER dat gewesen und habe es bis zum Feldwebel gebracht. ne: Er habe mit Vorbedacht, wie auf dem .‚Schiessfeld ‚ge- .. Er zielt, j

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Diesen Ausführungen kann kein Verstoss gegen . m die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung entnommen werden. Ebensowenig ist ersichtlich, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff: des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Es hat festgestellt, dass _ der Angeklagte sich der Höglichkeit des tödlichen Erfolges seines Handelns bewusst gewesen ist. Weiter hat es festgestellt, dass er den tödlichen

Erfolg zumindest in. Kauf genonmen nat. Allerdings “ gibt der Ausdruck "in Kauf nehmen" für sich allein N “noch nicht immer genügenden Aufschluss darüber, ie RR ‘ob der mäter den als möglich Yorgestellten Erfolg Ä such innerlich gebilligt und ihn damit für den Fall seines Eintritts genollt hat, wie dies zum ‚Begriff des. bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76, 115; 72,. 36, 435 andererseits| RGSt 59, 2; 77; 228).

Jedoch ergibt sich hier aus d lungen und Ausführungen, dass

n sonstigen Feststeldas Schwurgericht

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des Schwurgerichts, gehandelt hat und in tat (die Vollendung räuberischen irpress es rechtlich einwand m versuchten Mordes na gemacht hat. '

Ohne Rechtsirrt heit zwischen dem Ve und den beiden - je Ehefrau ABB besen ‚lich zusammentreffen schen Erpressung ang

. Die Abgabe des Schus war, wie das Schwurg u “. das Mittel der Gewal

ass der Angeklagte aus Habgier der Absicht, eine andere Strafer bis dahin nur versuchten

g) zu ermöglichen. Damit hat _ rei begründet, dass er sich des h § 211 Abs 2 StGB schuldig

hat das Schmrgericht Tateinbrechen des versuchten Mordes egenüber dem Ehemann und der enen - unter sich tateinheiten Verbrechen der räuberinommen (RGSt 44, 338, 344). es auf den Ehemann AB richt zutreffend feststellt, im Sinne des § 255 StGB ge- . genüber den Zheleute AD durch das der Ange- . . . "klagte die beiden - den Ehemann AlD, falls er’ “0 nieht getötet wurde + nötigen wollte, endlich seinem Geldverlangen nachzukommen. 25 steht der Annahme des versuchten Mordes mit dem Merkmal "um. = \. "eine ahdere Straftat zu ermöglichen" nicht: Santge: ... gen, dass die zwei unter sich rechtlich "zusamien-' treffenden Verbrechen der räuberischen Erpressung nr

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mit dem Verbrechen des versuchten Mordes in Tateinheit stehen (OGH St 1, 365, 366; 2, 19, 21 ff).

c) Die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Sckwurgericht geprüft und ebenfalls irrtumsfrei entschieden worden, °

dä) . Auch der Strafzumessung ist kein Rechtsfehler zu entnehmen. Das Schwurgericht Hat sorgfältig die zu. Ungunsten und zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände festgestellt und gegeneinander abgewogen. Dass es dabei die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen nicht beachtet hätte und sich insbesondere von rechtlich unzulässigen Erwägungen hätte leiten lassen, ist in keiner leise ersichtlich. \ras demgegenüber die tevision vorbringt, sind unzulässige Anfriffe gegen die von: den Schwurgericht getroffenen Feststellungen oder die seinem Ermessen vorbehaltenen Erwägungen.

e) Auch der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist beäenkenfrei. .

j 3, Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden. ze

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