Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 5 StR 633/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
tR 633/52 2249 093 Tr
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karı 5 EEEEEEENNEEEEREREND, geboren am EEEB 1903 in XP. zuletzt wohnhaft gewesen
in ED, SCHNEE ,
. 2.2. in anderer Sache in Sicherungsverwahrung in der : .Vollzugsanstalt Rendsburg,
: wegen Mordes u.a.
|
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Burdesrichter Sarstedt "Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobergekretär Em
als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
| Die Revision des Angeklagten gegen
| das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 21.Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen. |
- Von Rechts wegen -
Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit wit besonders schwerem Raub zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg,
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Anwendung des § 211 StGB liegen überwiegend auf tatsächlichen Gebiet und sind daher insoweit unbeachtlich. Im übrigen ergibt sich folgendes:
1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochteno Urteil stelle "die den Mord motivierende Habgier nicht als vor der Tat liegend" fest, Dem steht der klare Wortlaut der Urteilsgründe entgegen, wonach der .al.leinige "Beweggrund des Angeklagten für die Tötung des BEEEEENED - sein Wille war, durch diese Tötung sich der Habe Dggiiiies
zu bemächtigen", der Angeklagte "in Ausführung seines Tat-
plans" gehandelt habe, nicht der Tod BED: "sein Zie!"
' gewesen sei, sondern er "es auf seine Habe abgesehen" habe...
usw, Das Landgericht hat mithin eingehend und gewissenhaft _ - wie allein die angeführten Beispiele schon zeigen - die
"Habgier" als Motiv der Tötung geprüft, mit anderen Worten, ausschließlich die vor der Tötung liegenden und zuihr
führenden Umstände rechtlich gewürüigt.
Insoweit aber Beweisanzeichen, welche sich aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat ergaben, zur Grundlage der erwähnten Feststellungen mit verwertet wurden, können Bedenken gegen diese Handhabung nicht geltend 86- macht werden. Zumal bei dem Verbrechen gegen § 211 StGB wird der Tatrichter häufig darauf angewiesen sein, derartig vorzugehen, um die innere Einstellung des Täters vor der Tötung ermitteln zu können. Sofern nur die dann
gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich möglich
- und widerspruchsfrei sind, bleiben Angriffe hiergegen
im Revisionsverfahren j«denfalls vergeblich.
- 3 -
- 3.
2.) Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Habgier sind im übrigen ebenfalls erfüllt, werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
3.) Darüber hinaus erweist sich die Anwendung des § 211 StGB noch als gerechtfertigt, weil der Angeklagte getötet hat, "um eine andere Straftat zu ermöglichen" .Denn nach anerkannter Rechtsprechung genügt für die "andere Straftat" ein Tatbestand, der mit der Tötung in Tateinheit steht (vgl u.a. BGH in 1 StR 436/51 vom 2.10.51, 4 StR 740/51 vom 6.12.51).
4.) In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der § 211 StGB in der neuen Fassung des Gesetzes vom 4,September 1941 anzuwenden ist (vgl u.a.
3 StR 16/50 vom 21.11.1950). Die eingehenden Ausführungen der Revision zu der Frage der "Überlegung" bedürfen daher keiner näheren Behandlung.
5.) Schließlich gıbt auch die sorgfältige Begründung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im angefochtenen Urteil keinen Anlaß zu Beanstandungen. Das Rechtsmittel wendet sich insoweit ebenfalls nur gegen die festgestellten Tatsachen.
Nach alldem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann. Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt