Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 4 StR 552/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
8% 51, 59 StGB Wenn der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des durch diese Tat hervorgerufenen Affekts in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschliessende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) gerät und durch die in diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführt, so ist er nicht nur wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn die Art der Vollendung nicht wesentlich von seincr Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.
Für das Nachschlagewerk! Für die Antiiche Sammlung!
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Rechtssatz:
8% 51, 59 StGB
Wenn der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des durch diese Tat hervorgerufenen Affekts in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschliessende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) gerät und durch die
in diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführt, so ist er nicht nur wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn die Art der Vollendung nicht wesentlich von seincr Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.
Aktenzeichens 4 StR 552/54 Urteil des BGH vom 21.April 1955 SchwG Essen
In Nanxnen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Ida Damm ze) “au: Ce - SC, geboren am me 1916 ir Cousin - Bee
z Zt. in Untersuchungshaft, wegen Nordes
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2i.April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Haager als beisitzende Richter, ,
Bundesanwalt Fe in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr.’ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Steatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 23.dJuni 1954
mit den dem Urteil zu G2unde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhenälung
und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen
Die Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen. Von Rechts wegen
Die Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Schwurgerichts Essen wegen versuchten Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Angeklagte wollte sich in Erregung über eine sie und ihren Ehemann veleidigende Äusserung an einer Kitbewohnerin, Frau KB, rächen: Als Frau Koi sie auf ihre Aufforderung in den Keller des Hauses begleitete, schlug sie ihr mit einem verborgen gehaltenen Hammer von hinten heftig auf den Äcpf, um sie zu verletzen, Da Frau To schrie und sich wehrte, versetzte ihr die Angeklagte noch mehrfache Schläge auf den Kopf und gab ihr einen Stoß, daß sie die Treppe hinunterstürzte und am Fuße der Treppe liegen blieb. Die Angeklagte konnte das Schreien und Röcheln der schwerverletzten Freu An nicht ertragen. Auch befürchtete sie, Frau Koi werde sie anzeigen. Deshalb faßte sie den Entschluß, sie zu töten, um sie auf diese Weise endgültig zum Schweigen zu bringen. In Ausführung dieses Entschlusses schlug sie erneut mit dem Hammer auf Kopf und Gesicht der Trau Koi .Hierdurch geriet sie in einen Blutrausch, so daß sie, ohne die folgenden Handlungen in ihr Bewußtsein aufzunehmen, ein im Keller stehendes Bergmannsbeil ergriff und damit auf Gesicht und Kopf von Frau Kom einschlug. Durch fünf von insgesamt dreissig Schlägen mit Hammer und Beil wurde Frau Koi so schwer getroffen, dass sie an diesen Verletzungen alsbald starb.
I. Revision der Angeklagten:
1. Die verfahrensrechtliche Rüge, es habe ein nicht aus dem Landgerichtsbezirk staumender Geschworener in der
Ajauptverhanälung mitgewirkt, ist unbegründet. da nach ien getroffenen Feststellungen der Geschvorene seinen »„ohnsitz im Lanlgerichtsiezirk hatte.
Auch die weitere Rüge, ein Geschworener habe während dcr Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft sechs Minuten lang geschlafen, ist nach der Erkl&rung dieses Geschworenen, den Bekundungen des neben ihm sitzenden üeschworenen und der dienstlichen Äusserung des ir. der kauptverhandlung anwesenden Justizwachimeisters schon wangels Nachweises disser Behauptung unbegründet.
2. Die Sachbeschwerde, mit der die Verletzung des § 213 StGB beanstandet wird, hat ebenfalls keinen Erfolg Die Anwendung der obligatorischen Strafmilderung nach § 213 erster Halbsatz StGB setzt voraus, dass die Tat in der durch die Ehrenkränkung hervorgerufenen Erregung begangen ist. Ob in diesem Sinne die Tötung ale Auswirkung der durch die Beleidigung hervorgerufenen Reizung erscheint, ist Tetfrage des Zinzelfalles (RG HRR 1932 Nr 1274 und 1933 Nr 1055). Das Schwurgericht hat festgestellt; dass für den Entschluss zur Tötung nicht die Wut über die vorangegangene Beleidigung bestimmend wer, sondern das Eutsetzen und Grauen über die Schreie und das Röcheln der schwer 'misshandelten Frau Kolb. Hinzu Ikam die Furcht, Frau Koll werde die bisherige Tat anzeigen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei dieser tatrichterlichen Feststellung einen falschen Rechtsbegriff zugrundegelegt, insbesonders auch nicht beachtet hätte, daß auch ein Fortwirken des durch die Beleidigung hervorgerufenen Reizes noch zu einer Strafmilderung hätte führen müssen (RG 67, 248 [249]; 69, 314 [316]; RG HRR 1939 Nr 6553).
Die Ausführungen. mit denen das Schwurgericht die Zutilligung anderer mildernder Umstände nach § 213 zweitor Halbsatz StüuB versagt hat, lassen erkennen, daß es elle für die Strefzumessung erheblichen Umstände gewürdiet hat. Es hat dabei insbesondere neben der äusseren Gesteltung der Tet auch die Vorgänge im Innern der Angeklagten und ihre Eigenschaften, darunter ihre leichte Srregbarkeit berücksichtigt. Seine Gesamtwürdigung, wonach die Tat nicht in einem die Arwendung eines milderen Strafrahmens wchtfertigendem Lichts erscheint, 188 keinen Rechtsfehler erkennen,
Die weitere Begründung der Sachbeschwerde, das Schwurgericht habe die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt einer fahrläseigen Tötung oder einer Körperverletzung mit Todesfolge geprüft, widerspricht den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen des Urteils.
Die Revision der Angeklagten ist somit unbegründet.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Kichtanwendung des § 211 StGB. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Schwurgericht hat angenommen, es handle sich bei den zunächst ohne Tötungsvorsatz und anschliessend mit Tötungsvorsatz geführten Schlägen bei natürlicher Betrachsungsweise im Hinblick auf den engen zeitlichen und räunlichen Zusammenhang trotz der Verschiedenheit des Vorsatzes um eine Tat. Daher könne die Angeklagte schon desbalb nicht wegen Lordversuchs bestreft werden, weil sie keine andere Tat habe verdecken wollen.
Ss ist nicht ensscheidend cb hier schon mit Rück-
"sicht auf die äussere Betrachtungaweise eine natürliche Kaundlungseinheit vorliegt. Selbst dann, weun das Gesautverhalten der Angeklagten als natürliche Handlungseinheit und daher als eine Tat gewürdigt wird, ist § 211
äbs 2, 3,.Halbsatz StGB anwendbar. Es ist in der Rechtsprscnung anerkannt, dass eine vorsätzliche Tötung auch dann das Nerkmal "um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" erfüllt, wenn jene andere Straftet zu der Tötung im Verhältnis der Tateinheit steht (3GH 1 StR 436/51 vom 2.0ktober 1951; 4 StR 740/51 vom 6.Dezember 1951 = LM § 211 StGB Nr 10). Da die Angeklagte zu Beginn ihres Tätigwerdens nur mit Verletzungsvorsatz und erst im weiteren Verlauf mit Tötungsvorsatz handelte, hat sie sich auch bei Annahne einer natürlichen Handlungseinheit einer mit dem nachfolgenden Tötungsdelikt in Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig gemacht (RG 42, 214 [216]; 67, 367). Die bisherigen Derlegungen des Schwurgerichts sprechen dafür, dass die Angeklagte Freu Kon töten wollte, um ihre bisherige Straftat zu verdecken. Des Schwurgericht het nämlich festgestellt, die Angeklagte habe Angst bekommen, Frau Katie GENRE werde sie anzeigen. Deshalb sei in ihr der Entschluss entstanden, Frau Xoil zu töten, um sie auf diese Teise endgültig zum Schweigen zu bringen. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Schwurgericht die Tat noch abschliessend zu prüfen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tötung objektiv geeignet ist, eine Straftat zu verdecken. Für die Früfung des vom Täter mit der Tötung verfolgten Zweckes ist es ausreichend, wenn die Tötungshendlung ihm als geeignet erscheint, den beabsichtigten Erfolg der Verdeckung zu bewirken (BGH 3 StR 79/50 von 12 .Görz 1951 = IM 3 211 StGB Nr 3).
Jassgen hat das Schwurgericht entgegen Jer Auffaszung der Sevision mit zutreffender Degründung das Vorliegen reines Lcerdversuchs insoweit abgelehut, als es Heimtücke verneint hat: Teimtückisch handelt, wer die Arg- und Wwehricsigkeit bewusst ausnutzt (BGIISt ?, 60 [61], 251 1254]; 3, 183 1185], 4, 11 [12], 6, 120 [121)). Dies könnte für den ersten Ahschnitt des Gesamtgeschehens bejaht werden, in dem die Angeklagte hinter der offensichtlich ahnungslosen Freu Koi die Kellertreppe betrat. Zu diesem Zeitpunkt handelte sie jedoch ohne Tötungsvorsatz. Dass sie mit dem ersten "heimtückisch geführten" Hammerschlag nur verletzen wollte, widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Das Schwurgericht hat ferner ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt, daß dic ungeklagte bei diesem ersten Schlag dicht mit dem Tod der Frau Ko rechnete, also auch nicht mit bedingtem Vorsatz handelte. Allerdings hat das Schwurgericht, das bei der rechtlichen “ürdigung nur den ersten Schlag erwähnt, bei der Ablehnung des bedingten Vorsatzes offenbar übersehen, dass die Angeklagte nach diesem Schlag, vom Entsetzen gepackt, mehrfach mit dem Hammer auf den Kopf der Freu Ko$ einschlug und ihr einen Stoss gab, daß sie die Kellertreppe hinunterstürzte und am Fuß der Treppe liegen blieb. Infolge der hierbei erlittenen Verletzungen war bereits Blut in die oberen Atmungswege eingedrungen. Selbst wenn eine erneute Prüfung insoweit zur Feststellung eines wenigstens bedingten Tötungsvorsatzes führen könnte, würde damit noch keine Heimtücke vorliegen, da diese weiteren Hammerschläge nicht mehr einem arglosen Opfer versetzt wurden. Die durch den ersten Schlag überraschte Freu KB natte sich vielmehr schreiend gegen die Angeklagte gewandt und war ihr mit der Hand in Gie Haare gefahren.
Lei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird des Schwurgericht auch zu prüfen haben, sb die Angeklagte wegen vollendater Tötung zu verurteilen ist. Nach den bisberıgen Ausführungen erscheint es möglich. dass das Ge-Yicht - wie die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht - mit der Annahme einer nur versuchter Tötung gegen das sachliche Recht verstossen hat. Es konnte nicht feststellen, welche fünf Schiäge von den insgesamt dreissig Schlägen tödlich waren, Zugunsten der Angeklagten ging es deshalb davon aus, dass der Tod durch die Beilhiebe herbeigeführt worden sei, für welche die Angeklagte infolge des über sie hereingebrochenen Blutrausches nicht mehr verantwortlich gemacht werden könne. Dasshochgradige Zornoder Angstaffekte die Zurechnungsfähigkeit ausschliessen können, ist in der iechtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19 . [253 und 3, 80 [82]; BGHSt 3, 194 194). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die hierbei gemachte Einschränkung, dass nur dem unverschuldeten Affekt schuldeusschliessende hirkung zukommt, in den Fällen affektbedingter völlizer Ausschaltung jeden Bewußtseins mit dem Gesetz vereinbar ist (Mezger IK 7.Aufl § 51 Anm 5 c S 333; Maurach, Deutsches Strafrecht, Z1lg.Teil 1954, S 380). Auf jeden Fall wird des Schwurgericht bei der erneuten Prüfung dieser Frage zu beachten haben, dass gerade von psychiatrischer Seite in neuerer Zeit gegen die Annahme affektbedingter Unzurechnungsfähigkeit Bedenken geltend gemacht werden (Hadamik Mschr Erim 1953, 11 2; vgl auch die von Mezger-Kikorey in NschrKkrimBiol 1938, 44 £f und von Seelig in Kriminalbiologische Gegenwertsfragen, Heft 2 S 34 £ berichteten?älle).
Selbst wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf Grund der erneuten Verhandlung
wieder Su der Überzeugung kommt. dass die Angeklagtes sic mit dem 3eil zuschlug. in einen unzurechnungsröuig machenden Blutrausch geraten war, wird es prüfen müssen. ob die Angeklagte nicht der vollendeten Tötung schuldig ist,
Das Schwurgericht hat bisher mit Recht der Angeklagten diejenigen Schläge, die sie möglicherweise im Zustend der Unzurechnungstähigkeit versetzt hat, nichl &üls strafrechtlich bedeutsame Handlungen zugerechnet, Diese Schläge standen aber möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den von der Angeklagten zuvor im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen Handlungen und können insofern von ihr als Wirkung dieser vorausgegangenen zandlungen zu verantworten sein. Im gegebenen Fall wird es daher darauf ankommen, ob die Schläge mit dem Hammer, die die Angeklagte mit Tötungsvorsatz der Frau Kain, WER versetzt hat, die Ursache für den BlutrauscHh waren, in welchem die Angeklagte dann ihr Vorhaben zu Ende geführt hat. Dafür spricht die Feststellung, dass die ingeklagte "hierdurch", nämlich durch die Hammerschläge auf den Kopf und in das Gesicht der Frau Koi "in einen solchen Blutrausch" geraten sei, "dass sie, ohne das unmittelbar Folgende in ihr Bewusstsein aufzunehmen, ein in ihrem keller stehendes Bergmannsbeil ergriff" und demit euf Frau Ko einschlug. Das Schwurgericht wird hierzu noch abschliessende Feststellungen zu treffen haben.
Der Vorsatz muss sich auf den Geschehensablauf erstrecken (BGH 3 StR 843/53 vom 6.Mai 1954 = Golidirch 1955, 123). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht Fest-
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steilungen darüber zu treifen haben. welche Varstellungen die Angeklagte hatte, ob sie stwa gewarnt durch ihre früheren Jähzornausbrüche eine derartige Entwicklung vorausgesehen oder mit einer solchen Köglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist ihre Verantwortlichkeit noch nicht ausgeschlossen. Da sich nämlich alle Einzelheiten eines Geschehensablaufs nicht voraussehen lassen, schließen /bweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf regelmässig dann den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfehrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH 3 StR 843/53 vom 6.ilai 1954 = GoltdArch 1955, 123; RGSt 70, 257 1258}). Unter diesem Gesichtspunkt wird der Tetrichter das Verhalten der Angeklagten noch zu würdigen haben. Nach dem Sachverhalt; den das Schwurgericht bisher fentgestellt hat, scheint der Kandlungsablauf nur insofern von den Vorstellungen der Angeklagten abzuweichen, als die Erregung über ihr eigenes Handeln ihr Bewußtsein verdunkelt hat, während sie fortfuhr, so zu handeln, wie sie im Sustand der Zurechnungsfähigkeit begonnen hatte. Führt die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der tatsächliche Verlauf von den Vorstellungen
der Angeklagten nur unwesentlich abweicht, so ist sie nicht der versuchten, sondern der vollendeten Tötung schuldig, da sie mit Tötungsvorsatz im Zustand der Zurechnungsfähigkeit Kammerschläge versetzte, in deren Auswirkung in einen Blutrausch ge-
riet; und in diesem Zustand die den Tod vollends verursachenden Schifge führse.
Sn gesehen unterscheidet sich der Fall nicht grundlegend von den in der Rechtsprechung mehrfach behandelten Fällen, in denen der Täter den Tod seines Opfers nicht unmittelbar durch die vorsätzlichen Tötungshandlungen herbeiführt, sondern erst mittelbar durch eine die Tötungshandlung als Ursache voraussetzende spätere Handlung, bei der sich der Täter der jetzt erst eintretenden Tötungswirkung nicht bewußt ist (RG DRiZ 1932 Nr 285; RGSt 67. 257; 70, 257; OGHSt 1, 74 [75/76] mit Anmerkung Hartung SJZ 1949 Sp 64 [68]; OGHSt 2, 285 1286/287]; H.Hayer, Deutsches Strafrecht, S 243, a.A. Bindung, Normen Bd II, § 46 S 192).
Eine Verurteilung wegen einer vollendeten
Tet wäre allerdings ausgeschlossen, wenn Frau Koi, was des Schwurgericht nach dem ganzen Zusammenhang des Urteils offensichtlich verneinen will und was auch sehr”wahrscheinlich ist, vorsatz geführten Schläge - nicht wie das Urteil bei der rechtlichen Betrachtung ausführt, infolge des einen Hammerschlags- gestorben wäre und die späteren Hiebe, sei es mit dem Hemmer oder mit dem Beil, den Eintritt des Todes auch nicht
zu einem früheren Zeitpunkt bewirkt haben (RGSt 70,
257 [259]; RG DRIZ 1932 Nr 285),
Güde Dr, Augustin
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und ortsabwesend und daber an der Unterschrift verhindert
Güde
Seibert
Haager