Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 12.02.1958 – 2 StR 37/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2. StR 37/58
= 2265 023 »
Im Namen “es Volkes
In der Strafsache gegen 1. den kaurer Ludwig P aus "gu, dort geboren em 1926, zur Zeit in Strafhaft,
2. den berufslosen Helmut E sitz, gebor.n am (nich !
zur. Zeit in Strafhaft,
ohne festen Wohnin DD
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hat der 2. Strufsenat des Bundesgerichishofs in üer Sitzung vom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundssrichter Dr. Doüterweich Bundesrichter Scharpenscel surdesrichter Dr. Schalecha Burdesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt >
als Vertreter der Bundesunwaltschaft,
Juniizangestellter I]
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Stsaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 17.September 1957 wird die Sache zur Entscheidung Über
die Gesamtstrafenbildung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte PB zu eirer Zuchthausstrafe von acht Jahren und sechs Konaten verurteilt ist.
Von Rechts wegen
| rc. : 73 IR DR u. Bu 5
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinjeit mit Gefangenenmeuterei verurteilt und zwar PP als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der Sicherungsverwahrung zu 8 1/2 Jahren Zuchthaus, E zu 5 Jahren Zuchthaus. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zu Grunde:
Die beiden Angeklagten befanden sich in Wiesbaden in Untersuchungshaft und waren mit dem Untersuchungshäftling SB. einem Tojährigen Mann, in einer Gemeinschaftszelle untergebracht. Die Angeklagten verabredeten einen gemeinsauen Ausbruch aus der Haftanstalt,nefürchteten aber eine Störung durch ED. der ihnen von ihrem Vorhaben abgeraten hatte. Sie beschlossen, ihn "mundtot" zu machen und erwogen, ihn zu diesen Zweck mit dem Bein eines Schemels über den Kopf zu schlagen, sodaß er bewußtlos würde. Dienen Plan verwarfen sie, de Pop befürchtete, könne dabei zu Tode kommen. Kannehr regte Pi an, ne geknebelt und gefesselt warden, nachden er durch würgegriff gezwungen worden sei, den wund zu Öffnen. Die hiergegen von oO |) wit Rücksicht auf > Alter vorgebrachten Bedenken zerstreute >, üer bereits mehrfach Menschen gewürgt und geknebelt hatte, nit der Versicherung, es könne ‘dabei nichts passieren. Diesem Plan entsprechend handelten die Angeklagten. EB überel am 13. Oktober 1956 den erglosen EP, würgte ihn mit der linken Hand, Mg versuchte, ibm Lappen in den Mund zu stecken. Als der sich wehrende MB zusamnenbrach, rief PD iaem ze zu, er solle aufhören. MD wurde nun geknebelt und gefesselt, sein Mund wurde umwickelt, er selbet auf seinem Bett mit neun Decken eingedeckt. Er erstiokte nach
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kurzor Zeit; die Angeklagten hielten ihn für ohnmächtig, wurden: ader unruhig, lösten einen Teil der Knebelung, versuchten dann, ” Lebenszeichen zu entdecken und machten Wiederbelebungsversuche. Erst nachdem diese erfolglos blieben, erkannten sie
den Tod nD-
Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Angeklagten einen Wötungsvorsatz, wenigstens in der Form des dolus eventualis, hatten. Es hat die Überzeugung davon nicht gewinnen können und deshalb in Abweichung vom Eröffnungsbeschluß die Angeklagten nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit. mit Gefangenenmeuterei verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt und die Verurteilung wegen Mordes eratrebt. Die Revision bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.
Das Schwurgericht hat trotz eingehender Prüfung einen Tötungsvorsatz auch in der Form des bedingten Vorsatzes nicht feststellen können. Es hat dabei erkannt, daß die Angeklagten mit der Möglichkeit rechneten, ein 70jähriger Mann könne durch Würgen, Knebeln und Tesseln zu Tode kommen; die Umstände des Falles haben 'ihm aber nicht die Feststellung ermöglicht, daß j ein tödlicher Ausgang von den Angeklagten "innerlich gebilligt" \ wurde. Gegen eine solche Billigung sprechen nach Ansicht des Schwurgerichts folgende Tatsachen: Die Angeklagten verwarfen den ersten Plan, | mit einem Schemelbein nieäerzuschlagen, als zu gefährlich; B Bedenken gegen die Erstickungsgefahr beim Knebeln wurden durch Peg beseitigt, der Erfahrungen im Knebeln hatte, ohne daß seine Opfer Schaden genonmen hatten; auf PB Warnungsruf "Hör auf" lockerte Do 3 seinen Yürgegrif?, sobald MD vewußtlos wurde; beide stellten Wiederbelebungsversuche an, sobald ihnen die Ruhe MG verdächtig erschien; sie entfernten Decken, Knebelung und Fesseln, ftals es ihnen dämmerte, daß bei weiterer Belassung dieser Übel der Tod des KÜEMM eintreien werde",
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Gegerüber diesen tatsächlichen Feststellungen ist der Vorwurf? dor Revision unbegründet, das Schwurgericht habe den Bezriif des bedingien Vorsatzes verkannt und vor allen übersener., daß cin Täter auch einen Erfolg billigen könne, Ger ihr un sich unerwänscht ist. An dem in der Rochtsprechung ües Reichsgerichts aufrechterhaltenen Grundsatz, daß der bedingte Vorsatz nicht nur die Kenntnis von dem möglichen Einireten dos ärfolges, sondern auch dessen inrere Billigung erfordert (usa. RGSt 59, 2; 72, 36, 43; 76, 115) nat auch der 3undesgerich;ehof festgehalten (BGH Urt. 1 StR 436/51 vom 2. Oksober 1951, mitgeteilt bai Dallinger DR 1952, 16; BGHSi 7, 361, 369). Zs ist auch in der Rochtsprechung anerkannt, daß bsdingter Vorsatz nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ü.r als möglich vorausgosehense irfolg dem Täter unorwünscht ist (36H Urt. 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957; 3CHSt 7, 361, 369; BGH VRS 12, 185 Nr. 84). Es ist jedoch kein Aubelt dafür gegeben, daß das Schwurgericht von eirer anderen Auffasaung ausgegangen ist. Es hat vielmehr aus den von iha angeführten Umständen den Schluß gezoger, üle Angeklagten seien überzeugt gewesen, den Tod ED ) vermeiden zu kö.nen, sie nätten jedenfalls ihr Vorgehen arders eingerichtet, wenn si» ernstlich mit der möglichkeit seinos Todes gevockrei häiton. Diese richterliche Überzeugung kann durch das Revisionsgericht mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden,
Der von der Revision als ähnlich bezeichnete Fall, der in BGfst 7, 361 behandelt wurde, lag in Wahrheit anders. Dort varer die Täter bei der Tetausführung au? die ursprünglich vorgesehene Planung, die sie gerade ir ärkenntnis ihrer Ge-
öhrlichkeit zunächst vorworfen natien, zurückgekonnen. weil
ihr zweiter Plan auf Schwierigkeiten stieß, führten sie also in Benußtsein, daß sie dadurch den ihnen an sich unerwünschten Tod ihres Opfers herbeiführen könnten, den als
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gefährlich erkannten ersten Plan durch. Nachder Überzeugung 2 des damaligen Tatrichters, dessen Urteil vom Rcvisionsgericht” bestätigt wurde, handelten jene Täter mit der Vorstellung, % sie wollten auf jeden Fall, auch um den an sich unerwünschten % Preis der Tötung ihres Opfers, ihr Ziel erreichen. Gerade R diese Feststellungen hat aber das Schwargericht in dem jetzt ” zu beurteilenden Fall nicht getroffen. 3
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Fiernach hat das Vorbringen der Revision keinen Erfolg. *:
Das Schwurgerickht hat indessen die Bildung von Gesamt- # strafen mit den Strafen unterlassen, die nach Begehung der hier zur Rede stehenden Straftaten gegen die Angeklagten wegen früher begangener Taten verhängt worden sind. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte BE] am 12. NWovember 1956 wegen in den Jahren 1955 und 1956 begangener Ver- .; brech:n rechtskräftig zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt
worden; der Angeklagte a] ist an 18. Dezember 1956 zu
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einem Jahr sechs Nönaten Gefängnis und am 7. Tebruar 1957 \ E© wegen im Juni 1956 begangener Straitaten rechtskräftig zu 3 Fi drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ob das Urteil vom Bi.
18. Dezenber 1956 zur Zeit der Aburteilung durch das Schwur- We: sericht rechtekräftig war, ist nicht ersichtlich. Mit den rechtskräftig erkannten Strafen waren in jedem Falle genäß E 8 „§ 79 StCB Gesaubstrafen zu bilden (BGlist 5, 277, 281). Zur 5 "Nachholung der Gesamtstrafenbildung ist die Sache an das . Schwurgcricht zurückzuverweisen. Die Berichtigung des StraT- .; R.; ausspruchs gegen Pp beruht auf § 19 Abs. 2 StGB.
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Der Ganeralburdesanwalt hat die Revision vertreten.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Menges
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