Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 5 StR 97/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR_97/ 2269 021
ll
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauunternehner Jens C (um
aus Tue (EEE,
dort geboren arı EM 1909,
- Sachbezeichnung: Dip u.a. - wegen Betruges und Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär um
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
1.) Auf die Revision des Angeklagten On wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg von 5.Novenber 1952, soweit es diesen Angeklagten hetrifft,
samt den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch. 2.) Im übrigen wird die Revision des Angeklagten
EEE verworzen.
3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache sur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurück-
verwiesen. - Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten Cum wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verurteilung wegen „etruges:
4. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 13.Oktober 1949 bis zum 13.0ktober 1951 gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten KB die Deutsche Bundesbahn nach und nach um 2.691,94 DM geschädigt, indem er in 25 Fällen fingierte Bestellscheine (Arbeitsaufträge) ausstellte. Tatsächlich waren die Arbeiten entweder überhaupt nicht oder nicht in dem angegebenen Maße durch den Angeklagten ausgeführt worden. Die Bestellscheine wurden von. Kg bein Eisenbahnbetriebsamt Hgg zur Genehmigung eingereicht und, nach- ‘dem sie von Km nit dem Prüfungs- und Richtigkeitsvermerk versehen waren, vom Eisenbahnbetriebswerk bezahlt. Der durch diese Machenschaften erzielte Vorteil floß so-
wohl KB, als auch dem Angeklagten Ci zu.
2. a) Die Verurteilung wegen Betruges läßt nach diesem von der Strafkamnmer festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision hat zu diesem Punkte nichts vorgetragen.
b) Ob wegen aller Fälle mit Recht eine fortgesetzte Handlung bejaht worden ist, braucht nicht untersucht zu werden. Jedenfalls ist der Angeklagte dadurch, daß nur sine Handlung angenommen worden ist, nicht beschwert.
c) Die Strafkamner hatte das Verfahren zu diesem Punkte auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue des KB eröffnet. Ob eine solche vorliegt, ist im Urteil nicht erörtert. Auch insoweit kann der Angeklagte aber nicht
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beschwert sein.
II. Die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlereis
1. 2) KB "verkaufte" für eigene Rechnung in der Zeit von 18. Dezember '1950- bis zum 5.November 1951 aus seinen Bestande der Bahnneisterei Nm Baustoffe (Steine, Bauschwellen ‘und Winkeleisen) in Werte von 950.- DM an den Angeklagten CB, auserden in den Jahren 1950 und 1951 zwei Waggon-Ladungen Kies und mehrere Ladungen Schlacke und Rauchkamnerlösche.
b) Der frühere Mitangeklagte DB hat u.e. in der Zeit vom 20.September 1951 bis zum 29.November 1951 ale technischer Reichsbahninspektor und Bauwart der Eisenbahnbaüstelle "Sorgebrücke" 13 Waggons nit etwa insgesamt- 185 Tonnen bahneigenen Baumaterial (Kies, Zement und Steine) von seiner Baustelle "abgezweigt" und die ‚Baustoffe nit Hilfe von KB den Angeklagten Cu "zukommen" lassen. Außerdem verfügte DB an 3-Dezember 1951 in. ::: ähhlicher Weise über etwa 150 Sack Zement, die der Ange klagte CB für sich nit einen Lastkraftwagen aus dem Güterschuppen des Bahnhofes Cup abholen ließ. An 19.Dezenber 1951 zweigte Dog dann nochmals 150 Saok: Zement für den Angeklagten CE 20, der sie in
GEB nit Hilfe von Ki übernahn. oe
2. Die Strafkammer sieht in beiden Fällen den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) Hehlerei als erfüllt an, ‘da der Angeklagte CB nach ihrer Überzeugung wußte, daß KB und Dip die an ihn verkauften oder für ihn abgezweigten Materialien durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum der Bundesbahn erlangt hatten.
‚a) Die Strafkammer geht hierbei - zunächst im Falle Dip - davon aus, daß die Handlungen des ingeklagten CD erst begonnen hätten, 2ls die Taten DeEBBs schon vollendet gewesen seien, so daß die zur Hehlerei erforderliche abgeschlossene Vortat vorgelegen habe. Hier-
gegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
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Wenn DB sich auch schon durch das Verschieben der _ Waggons und dadurch, daß er.den Angeklagten Cuuuuum ernächtigte, die 150 Sack Zement abzuholen, der Untreue schuldig gemacht hatte, so war die Vortat doch noch nicht abgeschlossen. DB hatte die veruntreuten Sachen, solange sie noch auf Abstellgleisen der Bundesbahn oder im Güterschuppen waren, noch nicht "erlangt" im Sinne des
§ 259 StGB. Die Baustoffe waren immer noch im Bereich, im Gewahrsanm der Bundesbahn, die hieraus erst durch den Angeklagten CB = :ärängt wurde. Dieser Vorgang, mit dem der Angeklagte die Baustoffe an sich brachte, beendete zugleich erst die Untreuehandlung Dem: , so daß sich der Beschwerdeführer nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Untreue des Tg schuldig gemacht hat (ebenso BGH 4 StR 854/51 von 24.April 1952 und 3 StR 524/51 vom 20.Septenber 1951). ‚Bis zur Beendigung der vollendeten Straftat kann sie durch das Mitwirken anderer noch gefördert werden. Diese sind dann als Gehilfen oder als Mittäter verantwortlich (vgl. BGHSt. 3, 40 /#3/447). Als Mittäter bei der von DEE begangenen Untreue kommt der Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil er nicht wie Dim in einen Treueverhältnis zur Bundesbahn stand. Jedoch ist es nöglich, daß sich der Beschwerdeführer zugleich mit der Beihilfe zur Untreue der Unterschlagung oder des Diebstahls als Täter schuldig gemacht hat. Hatten außer Dun
- und dasselbe gilt auch für Kg - noch andere Beante der Bundesbahn Gewehrsan an den Baumaterialien, begingen DEE uni Keim zugleich mit der Untreue einen Diebstahl, indem sie den Mitgewahrsam brachen. Unter den Gesichtspunkt des Diebstahls kann das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft zu beurteilen sein. Hatten De unä KE aber Alleingewahrsan, verwirklichte ihr Verhalten zugleich das Merkmal der Unterschlegung. Dann kommt in Betracht, daß sich der Beschwerdeführer als Mittäter der Unterschlagung schuldig gemacht hat,
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Dem steht nicht entgegen, daß er vor der Tat noch keinen Mitgewahrsen hatte. Es genügt, daß er ihn zur Tat von DD oder. ze - wenn auch unberechtigt - eingeräumt erhielt... .
b) Soweit es _ sich um die "Geschäfte" mit KB handelt, macht die Revision mit Recht geltend, daß in den Urteil keine Ausführungen darüber enthalten sind, ob die Vortat abgeschlossen war. Auch insoweit wird jedoch das zu a) .Gesagte zu beachten sein.
u III.
Insgesamt muß das Urteil somit im Sohuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen zweier Fülle der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt worden ist. Aufzuheben war außerdem der Gesamtstrafausspruch. Dagegen wird die Verurteilung wegen Betruges von der Aufhebung nicht betroffen, Insoweit ist ersichtlich auch der
Strafausspruch durch die Verurteilung wegen Hehlerei nicht beeinflußt worden.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schidt Simer