Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.05.1953 – 3 StR 945/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
e WimDiebstahl oder Hehlerei an Eigentum der Besatzungsstreitkräfte begangen und 5 dadurch auch die Vorschrift des Art 2 Nr 4 Zu AHKG 14 verletzt, so ist die Tat nur nach : den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu bestrafen, nachdem die Aburteilung des > Falls dem deutschen Gericht überlassen worden ist,
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: AHKG 13 Art 1,b I AHKG 14 Art 2 Nr 4; StGB 8 73
II;
Rechtssatz:e WimDiebstahl oder Hehlerei an Eigentum der Besatzungsstreitkräfte begangen und 5 dadurch auch die Vorschrift des Art 2 Nr 4 Zu AHKG 14 verletzt, so ist die Tat nur nach : den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu bestrafen, nachdem die Aburteilung des > Falls dem deutschen Gericht überlassen
worden ist,
Aktenzeichen: 3 StR 945/52 Urteil des BGH vom 21. Mai 1953
LG Wuppertal
ImNamen des Volke s In der Strafsache gegen
l,. den kaufm. Angestellten Yalter T aus V geboren am 1916 in ü bei 9
(Sudetenland). zur Zeit in Untersuc ungshaft,
2. dei Xaufmann Heinrich G aus VuiB-BED, zeboren am 1899 in Bw. zur Zeit in Untersuchungs s
3. den Äraftfahrer Wolfgang K aus # F
EEE. zeboreı am 26 in ;
wegen Diebstahls u.a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Yai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter <rauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Tr. Baldus Bundesrichter ‚iaaßB
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in.der Verhandlung, Oberstaatsanvalt bei der Verkündung als Vertreter der Bund_sanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in „uppertal vom 11. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Xosten des Jechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagten wezen eines fortgesetzten gemeiuschaftlichen Vergehens nach dem AHXG Ar 14, Art 2 Wr 4, den Angeklagten TB ausserdem wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Tietze ist von der Anklage wegen Anstiftung zum Diebstahl freigesprochen worden.
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1.) Der Angeklagte TB hat vom Mai 1951 bis zum Dezember 1951 im Zusammenwirken mit Angehörigen einer in britischen Diensten stehenden deutschen Arbeitseinheit grössere !iengen Xoks an sich zebracht, der im "!igentum der alliierten Streitkräfte stand. Die deutschen Arbeitsmannschaften waren auf dem Bahnhof Yuppertal-Barmen damit beschäftigt, den Koks von der „isenbalhn auf lastikraftwagen der briwischen Armee umzuladen. In der ersten Zeit ist TB so vorgegangen, dass er sich naclı vorheriger Vereinbarung zur Laderambe äes Bzhnhofs begab, dort von den Arbeitsmannschaften mit Koks beladene Kraftwagen übernahm und diese zu seinen Abnehmern begleitete. Später, als der Koks nicht mehr in Yuppertal-Barmen, sondern in Wuppertal-Küllenhahn abgeladen wurde, liess Tg deu Xoks auf den Hof einer Gastwirtschaft fahren und dort abladen. Er verkaufte ihn von hier aus
an seine Abnehmer, In einzelnen Fällen holten ihn diese auch selbst mit ihren eigenen Fahrzeugen am Bahnhof ab.
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Den Käufern stellte Tg in einigen Fällen Qittungen aus, Diese unterschrieb er, um die Abnehmer über seine Per. son zu täuschen, nicht mit seinem wirklichen Namen, sondern’
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Vom Juli oder August 1951 an beteiligte sich an diesen Geschäften auch der Angeklagte GB. Nach den bisherigen Feststellungen vermittelte er TB in zahlreichen Fällen Käufer.
Der Angeklagte MB half im November 1951 etwa vier Wochen lang dem Angeklagten TB gegen Entgelt beim Ab- uni Aufladen des Xokses im Hof jener Gastwirtschaft, einige Male auch beim Beladen von Fahrzeugen auf dem Bahnhof, Zr wusste, dass der Yoxs gestohlen war.
2.) Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten sowohl nach deutschem Strafrecht (§§ 259, 260, 267 StGB) als auch nach dem Gesetz Ir 14 der Alliierten Hohen Kommission gewürdigt. sleichwohl hat es die Angeklagten, soweit es sich um das Ansichbringen des Kokses handelte, nur wegen eines Vergehens nach Art 2 Nr 4 AHKG Nr 14 verurteilt, obwohl nach seiner Ansicht die Handlungen der Angeklagten auch Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches erfüllen. Ss führt dazu aus: Im Verhältnis zu den Bestimmungen der $} 259 und 242 StGB sei Art 2 Ir 4 AHKG Nr 14 ein Sondergesetz. Aber auch im Verhältnis zu § 260 StGB sei diese Bestimtung ausschliesslich anzuwenden, weil das AHKG ir 14 ausschliessliche Geltung gegenüber etwa mit ihm zusanmentrefrienden deutschen Gesetzen zu beanspruchen habe,
3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in der "Nichtanwendung der Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches eine Verletzung des sachlichen Rechts erblickt, hat im Ergebnis Erfolg. Allerdings kann ihr insoweit nicht beigetreten werden, als sie das deutsche Strafrecht neben dem AHKG Nr 14 angewendet wissen will. Vielmehr sind die Taten der Angeklagten ausschliesslich nach dem Reichsstrafgesetzbuch zu beurteilen.
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1.) Der vom Landgericht auf die Straftaten angewendete Art 2 Nr 4 AHKG Nr 14 enthält in sehr ellgemeiner Form die Tatbestände einer Anzahl von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei usw., mit der einzigen Einschränkung, dass nur gegen das Vermögen der alliierten Streitkräfte oder der ihnen gleichgestellten Personen gerichtete Handlungen unter das Gesetz fallen. Darüber hinaus bedroht Art 2 Nr 4 auch noch Handlungen mit Strafe, die nach dem deutschen Recht nicht strafbar sind, z.B. den unbefugten Besitz von alliiertem Eigentum. Soweit sich der Straftatbestand des Art 2 Nr 4 aber mit Tatbeständen des Strafgesetzbuches deckt, hat er keinen über das deutsche Gesetz hinausgehenden rechtlichen Gehalt.
Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand des Art 2 Nr 4 und den eines deutschen Strafgesetzes, etwa des Diebstahls, so ist zu entscheiden, welches Recht das zur Aburteilung berufene Gericht anzuwenden hat. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass dem AHKG Nr 14 der unbedingte Vorrang vor dem deutschen Strafgesetz zukomme. Dem kann nicht beigetreten werden. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, noch aus anderen Bestimmungen
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des Besatzungsrechts ergibt sich etwas Derartiges, Daraus, dass sich die Besatzungsmächte die Aburteilung von Straftaten nach dem Gesetz Nr 14 grundsätzlich vorbehalten haben, folgt ebenfalls nichts für die Frage des anzuwendenden Gesetzes, wenn im Einzelfalle ausnahmsweise die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Schliesslich zwingt auch nicht der weite Strafralmen des Gesetzes Nr 14 zu der vom lendgericht gezogenen Folgerung. Dieser erklärt sich daraus, dass die Einzeltatbestände des Gesetzes sehr weit gefasst und wenig abgegrenzt sind, so dass Handlungen sehr verschiedenen Unrechtsgehalts darunter fallen können.
Durch das AHKG Nr 14 wird also die Anwendung des deutächen Strafrechts nicht ausgeschlossen,
2.) Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob dann, wenn eine Tat gleichartige Tatbestände des Reichsstrafgesetzbuches und eines Strafgesetzes der Besatzungsmächte erfüllt, der mit der Sache befasste Richter beide Gesetze anzuwanden hat, oder nur das deutsche. Nur wenn sowohl das deutsche als auch das alliierte Strafrecht anzuwenden ist, kann die Frage der Tateinheit auftauchen.
Aus dem AHKG Nr 14 selbst ergibt sich für die Entscheidung dieser Frage Aichts; insbesondere folgt nicht aus dem Zweck des Gesetzes, dass der deutsche Richter es in jedem Falle neben dem deutschen Strafrecht anzuwenden hätte.
Das AHKG Nr 14 ist nicht erlassen worden, damit durch
seine Anwendung in allen Fällen den alliierten Interes-
sen in Deutschland ein verstärkter Schutz gewährt werde. Dies folgt auch nicht aus dem weiten Strafrahmen und aus den vom deutschen allgemeinen Strafrecht abweichenden Bestimmungen über Teilnahme usw. in Art 5 des Gesetzes. Der Grund für den weiten Strafrahmen ist bereits
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erwähnt worden. Das Gesetz ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen des Besatzungsstrafrechts für Deutschland. Es ist zu dem Zweck erlassen worden, den Gerichten der Besatzungsmacht, die in der Regel zur Aburteilung solcher Straftaten berufen sind und die mit dem deutschen Strafrecht und den deutschen Auslegungs- BE methoden oft nicht vertraut sind, die Rechtsanwendung zu erleichtern. Dies ergibt sich auch aus Art 2 Abs 2 °
des in der US-Zone geltenden Ausführungsgesetzes zum . AHKG Nr 15 (Gesetze Nr 6, 17, 25 und 33 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten in Deutschland vom 11. August 1950 . in der Fassung des Gesetzes Nr 17 zur Änderung des Ge- F setzes vom 12. Januar 1951, abgedruckt bei Schwarz
StPO 15. Aufl S 743 ff). Dort ist bestimmt, dass die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Verletzung des deutschen Strafgesetzes ausüben können, wenn eine Handlung zugleich eines der in Abs 1 d bezeich- ” neten Gesetze - u.a, Ges Ar 14 - und ein deutsches Strafge- Re setz verletzt. Die deutschen Gerichte haben aber dann ohne Rücksicht auf abweichende Vorschriften, die in § 73 StGB oder in anderen deutschen Gesetzen enthalten sind, aus- | schliesslich das deutsche Gesetz anzuwenden. Diese Vorschrift wäre unverständlich, wenn das AHKG Hr 14 den alliierten Interessen einen Strafschutz hätte verleihen wollen, der über den schon durch das. deutsche Strafrecht x gewährten hinausgehen sollte. Aus dem Umstand, dass der Besatzungsgesetzgeber neues Strafrecht auch auf Gebieten Re gesetzt hat, die schon durch das Strafgesetzbuch geregelt .E r waren = um, eine. einheitliche und leichte Handhabung r durch äie Besatzungsgerichte zu sichern -, folgt nicht, 4 dass das deutsche Gericht, das im Einzelfall ausnahmswei- fi se zur Aburteilung von Straftaten gegen alliierte Interessen berufen ist, gehalten wäre, das alliierte Strafgesetz
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anzuwenden neben dem deutschen Recht, das eine ausreichende Ahndung bereits ermöglicht. In der Übertragung der Gerichtsbarkeit kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die Besatzungsmacht an der Aburteilung des Falles durch ihre eigenen Gerichte und auf Grund ihrer Gesetze nicht interessiert ist. "
Im Verhältnis der deutschen Gerichte zu den Gerichten der Besatzungsmächte gilt der allgemeine, auch den 88 3 und 4 StGB zugrunde liegende Rechtsgrundsatz, dass jedes Strafgericht nach seinem sachlichen Strafrecht urteilt. Das Besatzungsstrafrecht des AHKG Nr 14 ist nicht deutsches Strafrecht. Es ist Sonderstrafrecht der Besatzung, geschaffen für die Anwendung durch die Besatzungsgerichte. Dies ergibt sich schon daraus, dass den deutschen Gerichten die Aburteilung von Verfehlungen gegen das Gesetz ir 14 grundsätzlich entzogen ist (Art 1 Abs b II AHKG Nr 15). Der Grundsatz. dass die deutschen Gerichte nur nach dem deutschen Strafrecht Recht sprechen, ist für die amerikanische Besatzungszone durch Art 2 Abs 2 des Gesetzes Xr 6/17 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten ausdrücklich anerkannt worden. Er gilt aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in der Britischen Besatzungszone. Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen stehen seiner Anwendung in der Britischen Besatzungszone nicht entgegen. Die im Sinzelfall zur Aburteilung von strafbaren Handlungen gegen alliierte Interessen ermächtigten deutschen Gerichte üben die Gerichtsbarkeit nicht im Namen und im Auftrag der Besatzungsmächte aus, sondern ursprüngliche, eigene deutsche Gerichtsbarkeit, deren Ausübung durch die Bestimmungen des AHKG N 13 nur vorübergehend beschränkt ist und im Umfenge der j*
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weiligen Ermächtigung wieder auflebt (Stödter, Deutschlands Rechtslage, Hamburg 1948, ‘3'246 ff;. 253).
Aus alledem folgt, dass auch in der Britischen Besatzungszone beim Zusammentreffen von gleichlautenden Bestimmungen des alliierten und des deutschen Strafrechts das deutsche Gericht nur das deutsche Strafrecht anzuwenden hat. Wie zu verfahren wäre, wenn eine gleiche Strafbestimmung im deutschen Recht nicht vorhanden wäre, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
Es wäre auch unbillig, wenn ein Täter, der sich an alliiertem Eigentum vergangen hat und dadurch sowohl ge-- gen Art 2 Nr 4 AHKG Nr 14, als auch gegen eine Bestimmung des Strafgesetzbuches verstossen hat, allein deshalb, weil sich seine Tat gegen alliierte Interessen gerichtet hat wegen zweier in Tateinheit begangener Straftaten schuldig gesprochen werden müsste, obwohl ein allein nach deutschem Gesetz ergehender Schuldspruch den Unrechtsgehalt seiner Handlungen voll ausschöpft,
Die vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone für das Verhältnis der Strafbestimmungen des KRG Nr 10 zu den deutschen Strafgesetzen entwickelten Grundsätze sind auf das Verhältnis der hier in Frage kommenden Bestimmungen des AHKG Nr 14 und des deutschen Rechts nicht anwendbar. D-r OCH hat seine Rechtsauffassung, dass grundsätzlich sowohl nach dem KRG Nr 10 als auch nach dem deutschen Strafgesetzbuch schuldig zu sprechen sei, wenn
die Tatbestände erfüllt sind, im wesentlichen damit be-
gründet: Das KRG Nr 10 habe für eine besondere, in sich geschlossene Erscheinungsform des Verbrechens einen neuen, umfassenden Tatbestand unter selbständiger Umgrenzung von
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Täterschaft und Teilnahme aufgestellt und für alle einschlägigen Straftaten neues einheitliches Recht geschaffen (OGHSt 1, 1; 1, 39). Bei der hier in Frage kommenden Bestimmung des AHKG Nr 14 ist dies nicht der Fall. Diese hat keinen über die Vormögensstraftatbestände des StGB hinausgehenden strafrechtlichen Gehalt, soweit sich die Tatbestände decken. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Angriff gegen alliiertes Vermögen und Eigentum strafrechtlich etwas anderes sei, als ein Angriff gegen sonstiges Eigentum oder Vermögen.
oo; ‘Eine verbindliche Anweisung zur Anwendung des Besatzungsstrafrechts enthält auch nicht etwa die Verfü-
gung des brit. Chief legal officer vom 11. Februar 1952, mit der die vorliegende Strafsache an die deutschen Gerichte abgegeben worden ist. Dieser Erlass nimmt zwar Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des AHKG Nr 14. Dies hat aber nicht die Bedeutung einer Anweisung an die deutschen Gerichte, die angezogenen Bestimmungen anzuwenden. Der
Hinweis diente vielmehr offensichtlich nur der näheren Bezeichnung der Straftat.
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Nach alledem hätte das Landgericht nur das deutsche Recht anwenden dürfen.
3.) Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten, ohne dazu von seinem Rechtsstandpunkt aus genötigt gewesen zu sein, auch nach dem Strafgesetzbuch beurteilt.
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Dabei hat es angenommen, dass sich die Angeklagten einer gemeinschaftlichen, fortgesetzten Hehlerei schuldig gemacht hätten. Mit dieser rechtlichen Würdigung befindet es sich jedoch, mindestens soweit Tb und "Bin Frage kommen, nicht im Zinklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über das Verhältnis der Hehlerei zur Vortat. Die Hehlerei setzt begrifflich voraus, dass
die Tat, mittels derer die Sachen erlangt sind, nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet ist. Fr Wer sich an einem Diebstahl oder an einer Unterschlagung j in der Weise beteiligt, dass er die gestohlenen oder unterschlagenen Sachen an sich bringt, bevor der Diebstahl bzw. ji die Unterschlagung beendet ist, ist nicht Hehler, sondern Hittäter oder Teilnehmer am Diebstahl bzw. an der Unter- : schlagung(RGSt 67, 70, StRspr;.vgl auch BGHSt 3, 191 und R BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951). Nach den Fest- ir stellungen des Tatrichters hat der Angeklagte Tg sich an der Wegnahme des Kokses selbst beteiligt, indem er die beladenen Fahrzeuge zu seinen Abnehmern begleitete oder sie auf den Hof der Gastwirtschaft schaffen liess, oder indem er die Abnehmer mit ihren Fahrzeugen an die ER Laderampe schickte und dort Koks aufladen liess. 5
Im Zeitpunkt der Beteiligung des Angeklagten
7 EEE hatten die Diebe aus üen Reihen der deutschen Arbeitsmannschaften noch keinen sicheren Gewahrsam an dem Zoks begründet, der Diebstahl war also noch nicht beendet (BGH 3 StR 283/52 vom 13. Mai 1953). Ob der Angeklagte TB sich als Mittäter oder als Gehilfe beteiligt hat, hängt von seiner Willensrichtung ab.
Den ganzen Umständen nach liegt Mittäterschaft nahe.
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Auch die Handlungen des Anzeklagten K waren so, wie sie festgestellt sind, nicht Hehlerei, sondern Beteiligung an den Diebstählen in der Form der BHittäterschaft oder der Beihilfe. Wie das Landgericht annimmt, war nach der Vorstellung des Angeklagten TB: Gewahrsam am Diebesgut erst gesichert, als der koks auf dem Hof der Gastwirtschaft abgeladen war. Erst in diesem Augenblick war der Liebstahl beendet, Nach den Feststellungen hat K@Bauch beim Abladen der Fahrzeuge auf dem Hof geholfen. Dadurch hat er als Jittäter oder als Gehilfe am Diebstahl mitgewirkt. In einigen Fällen hat er sogar beim Abladen von Fahrzeugen an der laderampe des Bahnhofs mitgeholfen, Anders wäre es, wenn er beim Aufladen der Fahrzeuge der Abnehmer auf dem Hof der Gastwirtschaft geholfen hätte. Dann würde nur Mitwirken beim Absatz vorliegen und A wegen Hehlerei zu bestrafen sein.
Anders liegt, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, die Sache bei dem Angeklagten G EEE - Dieser nat nicht selbst bei der Wegnahme mitgewirkt. Er hat dem Angeklagten Tg Avnehmer vermittelt. Immerhin aber ist es auch nicht „ ausgeschlossen, dass er sich an den Diebstählen beteiligt hat, wenn auch nur dadurch, dass er durch seine Vermittlert&tigkeit dem Angeklagten Tb inre Ausführung ermöglichte oder erleichterte. Hierüber werden noch nähere Feststellungen zu treffen sein.
4.) Das Urteil des Landgerichts muss auch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte T > wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Hier besteht ein offener Widerspruch zwischen dem entscheidenden Teil und den Gründen. Verurteilt ist Tg
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wegen Vergehens gegen das Gesetz Nr 14 und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe. In den Gründen ist ausgeführt, zwischen der Urkundenfälschung unc dem Vergehen nach Gesetz Nr 14 bestehe Tateinheit. Da dieser Widerspruch durch Auslegung nicht ausgeräumt werden
kann, ist das sachliche Recht verletzt.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass seine in den Gründen dargelegte Rechtsansicht einer Nachprüfung nicht stand hält. Die Annahme, das Vergehen gegen Gesetz Nr 14 und die Urkundenfälschung seien durch eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Handlung, den verbotenen Handel mit Koks, verübt worden, ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar. Hiernach hat der Angeklagte beim Diebstahl von Koks mitgewirkt. Den XZäufern der Beute hat er in einzelnen Fällen gefälschte Kaufpreisquittungen ausgestellt. Auch nach "natürlicher" Anschauung war dies eine gegenüber den Diebstahlshandlungen selbständige Handlung. Zwar war sie ein Mittel, um die Diebstähle zu verdecken; dieser Umstand rechtfer!igt aber allein noch nicht die Annahme von Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit. Die Diebstähle waren jeweils vollendet, als der Angeklagte die Quittungen ausstelle.
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5.) Das Urteil kann auch insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als der Angeklagte T EEE freigesprochen worden ist. Die ihm
zur Last gelegte Anstiftung zum Diebstahl, die das Landgericht nicht für erwiesen ansieht, hängt mit
den Handlungen, wegen derer er verurteilt worden ist, eng zusammen. Selbst wenn die Annahme des Landgerichts
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R richtig wäre, dass der Angeklagte Tg Hehlerei bega habe, könnte er deshalb allein nach der neueren Rechtsprechung nicht von der Anklage wegen Anstiftung zum 'G Diebstahl freigesprochen werden. Denn diese bildet, wenn sie in der Absicht begangen wird, einen Anteil
an der Beute zu erlangen, mit den nachfolgenden Ansichbringen eines Teiles der Beute eine’ einheitliche Tat (BGHSt 2, 315; 4, 41). Dies gilt umsomehr, wenn der Anstifter sich an dem Diebstahl, zu dem er angesti tet hat, selbst beteiligt. Unter Berücksichtigung der erörterten rechtlichen Gesichtspunkte muss das Landgericht in der Beurteilung der Handlungen des Angeklagten völlig frei sein. Daher muss auch dieser freisprechenäe Teil des Urteils aufgehoben werden.
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Der Oberbundesanwalt hat Berichtigung im Schuldspruch und Aufhebung im Strafausspruch beantragt.
Krauss Koeniger Busch
Baldus Maaß