Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.05.1960 – 1 StR 370/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_370/60_ u 076
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
gen Angestellten Otto S en j -W UEREREEEEEEEEED aus ME, dort geboren am 1911,
wegen Untreue usäs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bunddsticehter ' Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 9. Mai 1960, soweit es ihn betrifft,
a) dahin geändert, daß er nur wegen Anstiftung zur Untreuc und nicht in Tateinheit damit wegen Anstiftung zur Unterschlagung verurteilt ist,
b) aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde; diese Verurteilung entfällt,
c) ferner mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über üle Gesamistrafe.
Im Umfange der Aufhebung zu c) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Urteil die Angeklagte HB betrifft, wird es dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung enifällt.
Von Rechts wegen
Gründe§
an Ep a ren
Das Landgericht hat den Angeklagten Würzburger unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue, zweier Vergehen des Betrugs, sowie wegen Anstiftung zur Begünstigung, Anstiftung zur Untreue und Unterschlagung und wegen Hehlerei zur Gesamtsirafe von zwei Jahren Gofängnis und zwei Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sic ist nur zum geringen Teil begründet.
I. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzier Untreue unä zweimal wegen forigesetzien Betirugs verurteili worden ist, wird das Urteil von den Feststellungen getragen. Die Revision wendet sich hier ausärücklich nur gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Kostenschuläner des Notariats, als dessen Angestellier der Angeklagte fällige Gebühren einkassierie, um sie dann, wie von vornherein beabsichtigt, für sich zu verwenden. Die Revision meint, daß auch die Fälle, in denen der Angeklagte nach Entziehung der Inkassovollmacht veiterhin solche Gebühren kassierte und das Geld für sich verbrauchte, nur als Untreue zu beurteilen seien unä im Fortsetzungszusammenhang mit den vorausgegangenen Fällen stünden, für die das Landgericht den Angeklagien vcgen forigesetzter Untreue verurteilt hat. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Der Betrugstiatbesiand ist nach den Feststellungen gegeben. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist wegen der verschiedenen Taibestände aus Rechtsgründen unmöglich.
II. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Begünstigung erkennt die Revision ausdrücklich als richtig an. Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs das Urteil überhaupt nicht angefochten werden sollte.
III. Dagegen unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue und Untsrschlagung durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht den Tatbestand der Unierschlagung bejaht hai. Der Angeklagte veranlaßte in diesem Falle die Angestellie ig welche die Notariatskasse verwaltete, ihm Gelübeträge aus dieser Kasse zu überlassen, die er dann für ssine Zwecke verbrauchie. Das Landgericht hat deshalb zutreffenä Frau HB wegen Untreue und den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt> Die tateinheitliche Annahme von Unterschlagung geht jedoch deshalb fehl, weil Frau HB äurch die unentgeltliche Zuwendung des fremden Geldes an den Angeklagten für sich auch im weitesten Sinne keinen Nutzen oder Vorteil hatte oder erwartete. Das aber setzi der Tatbestand der Unterschlagung voraus (BGHSt 4, 236; BGE NJW 1954, 1295 Nr. 21; GA 19553, 83, 84; 1 STR 578/59 vom 15. Dezember 1959). Der Senat kann diesen Rechtsfehler äurch Streichung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung beseitigen. Entsprechendes hat nach § 357 StPO hinsichtlich der Verurteilung der iiiangeklagten r Bil geschehen, die das Urteil riecht angefochten hat. Die Strafhöhe ist bei beiden
Angeklagten durch die fehlerhafte zusätzliche Annahme des Unterschlagungstatbestandes ersichtlich nicht beeinflußt worden, so daß eine Aufhebung des Stirafausspruchs wegen dieses Mangels nicht geboten
ist; \
IV. Das Vergehen der Hehlerei des Angeklagten Würzburger hat das Landgericht in der Entgegennahme der von Frau HP verunireuten Geldbeträge gefunden. Das ist rechtsirrig. Der Taibestand der Hehlerei kann nur gegeben sein, wenn die strafbare Vortat, durch welche äie fremde Sache erlangt worden ist, vor der Begehung der hehlsrischen Handlung abgeschlossen war. Daran fehlt es hier; denn die Untreuchandlung der Mitangeklagten Hg vestand gerade in der Aushändigung des Geldes an den Angeklagien, die Vortat und die vom Landgericht als Hehlerei angesehene Hanälung des Angeklagten bildeten also einen Vorgang (vgl. RGSt 34, 304; 54, 32, 34; 67, 70, 72; BGH 3 StR 524/51 vom 10. September 1951; 4 StR 527/53 vom 21. Januar 1954 und 5 StR 67/57 vom | 19. März 1957). Das Urteil war entsprechend zu ändern. Eines Freispruchs bedurfte es nicht, weil insofern weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluß eine besondere Straftat annehmen.
V. Der Wegfall der Verurteilung wegen Hehlerei mußte zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen. Dagegen konnten die durch die unzutreffende Verurteilung wegen Henlerei nicht zum Nachteil des Angeklagten
beeinflußten Einzelstrafen Bestand haben. Vom Landgericht wird also nur eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.
Dr. Peetz Seibert willms
Hübner Fischer