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BGH Entscheidung vom 08.01.1951 – 3 StR 244/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Abtreibung

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\ ist, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstra-':

In der Strafsache gegen

2281 067 \

Im Namen des Volkes

die Näherin. Edith Hed eth S zeb. w . 1907 P E wohnhaft . strasse @, z.2t. in dieser Sa-

m ntersuchungsz efüngnis in BED !

der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

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7. Juni 1951, an der teilgenommen habens j

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. 13 Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender,

Bundesrichter Kreuss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichtsr Dr. Baldus Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Aichter,

Oberregierunssrat «>

als Vertreter der Bundesanwaltsche?t,

Justizobersekretär io 5

els Urkundsbeanter der Gesohärteötklie,

Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wiräü das Urteil. des Schwurgerichts Berlin vom 8. Januar 1951, soweit die. Angeklagte wegen Verbrechens nach § 218 Abs 3 StGB in 5 Tateinheit mit eiriem Vergehen nach § 222 StGB verurteilt .\

2e mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Teststellungenaufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur ander- “ weiten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht ” Berlin-üoabit zurückverwiesen. n

Im übri;;en wird euf die Xevisionen der Staatsanwalt." Mr schaft und der Angekla;ten das Verfahren auf Kosten der. Staatskasse eingestellt.

Soweit über die Kosten des Rechtsmittels der Staats- ' anwaltschaft nicht entschieden ist, hat das Schwurgerichti; darüber zu befinden. .

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Von Rechts wegen

Gründe;

Die Angeklagte; die. im. französischen Sektor von Berlia wohnhaft ist, ist wegen Tremdabtreibung /§ 218 Abs 3 Sta in Teteinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in einem Falle und wegen Verschaffung von Abtreibungsmit- Wi; teln (§ 218 Abs 4 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamt- Me: gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs llonaten verur# 6: teilt worden, von der sechs lonate als durch die Untersuchungshaft verbüsst erklärt worden sind.

Hiergegen haben die Angeklagte und zu ihren Gunsten ; die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als die Anzeklaste wegen Vergehens nach § 218 Abs 4 StGB in. S zwei Fällen verurteilt ist. Beide rügen hinsichtlich der® ersten im Frühjahr 1948 begangenen Tat dic Wichtanwendun? der Verordnung der französischen Militärregierung von Grosserlin vom 11. Oktober 1948 über die Amnestie zus ii Anlass der Jahrhundertfeier der Märzrevolution von 1948 |# (VOBl für Gross-Berlin 1948 Teil I S 462) und bezüglich des Falles Vera L >: der sich Anfang August 1949 5 zugetroagen het, die Nichtberücksichtigung des Gesetzes :

über dic Gewährung .von Straffreiheit von 12. Jenuar 1950 . (VOBL für Gross-Berlin 1950 Teil II S 25). Die Revision der * Staatsanvaltscheft macht ausserdem unter Beschränkung auf E: ‘den Strefausspruch zu Ungunsten der inseklogten geltend, “ das Schwursericht habe im Falle Ei] - Verbrechen nach "4 § 218 Abs 3 StGB - bei der Strefzumessun; und bei der von F ihm damit verbundenen Priifung der Trage, ob äurch das Ver- ’

halten der Angeiilagten die Vorschrift des § 218 Abs 4 StGB alter Fassung erfüllt sei, den Begriff der Gewerbsmässigkeit :

verkannt. Beide Rechtsmittel sind von Erfolg. 3

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. Was zunächst die Verurteilung der Anscklagsten wesen Ver- .:: gehens nach § 218 Abs 4 StGB in zwei Fällen anreht, so war das Verfehren einzustellen. Das Schvrurgericht hat für die im Frühjchr 1948 verübte Tat, dic an sich eus vier Einzel- . ' handlungen besteht, die jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum als eine sogenannte fortgesetzte Handlung geviertet wor- " den sind. eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis festgesetzt. Demnach war, da diese Tat vor dem 11. Oktober 1948, ::; dem Taze des Inkrafttretens der Amnestieverordnunzg der frenzösischen iilitärrezierung ‘von Gross-Berlin, und zwar u mindestens euch eine ‘'äer zu’einer fortgesetzten Tat zusanmengefassten Meilhandlungen in der Tohnung der Angeklagten. begangen worden ist, gemäss Ziff 6 in Verbindung nit Ziff I und 2 aa0 die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

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Dasselbe gilt für den Fall Vera Lg Nach den Feststel- # Jungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte der ID im. 4 Monat "uzust 1949 Chinintabletten zu Abtreibungszwecken ver- ! abfolgt. Die Tat ist somit vor dem 15. September 1949, dem’ u: für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar :

1950 massgebenden Stichtege, begangen:..orden. Für sie hat >

das Schzurzericht auf eine lWinzelstrafe von sechs Honaten :E: erkannt. Danit grei?t die Vorschrift des § 3 in Verbindung ; ; . mit den Bestimmungen des § 2 des Straffreiheitsgesetzes ein; x so dass auch insoweit die Zinstellung des Verfahrens erfol- #

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gen musste. BR:

Im Falle I) war dagegen auf die Aufhebung des Urteils “ im Strafausspruch und auf Zurückverweisung der Sache an die} Vorinstanz zu erkennen. Dabei kann die Rüge der Revision I unerörtert bleiben, das Schwurgericht hebe bei der Prüfung : der Frage, ob die Voreussetzungen des § 218, Abs 4 StGB alter Fassung erfüllt seien, den Begriff der Geverbsmässigkeit verkannt und deren Vorliegen zu Unrecht verneint. \ie seitens. des Oberbundesenwalts, der die Revision der’ Staatsanwalt- FE. schaft vertreten hat, mit Recht eusgeführt worden ist, hätte das Schwarsericht in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift W* des § 218 ibs 3 StGB neuer Fassung gegen die Angeklıgte euf 4 eine Zuchthausstrafe erkennen können. Das Schwurgericht be- $ zeichnet in den Strafzumessungsgründen des Urteils das Verhalten der Angekla;ten im Talle N) en sich für zuchthauswärdig, sieht sich aber an der Verhängung einer Zucht-: # hausstrafe durch die Allgemeine Anweisung für Richter (AAR). 7 Nr 1 Ziff 8 gehindert, nach der keine höhere Strafe festge- fi: setzt werden dürfe, als für dieselbe Tat vor dem 30. Januar F' 1953 hätte ausgesprochen werden können. Dieser auch von der „” Revision der Staatsanwaltschaft angenommene Hinderungsgrund .. besteht jedoch in Wahrheit nicht. Denn wie aus der vom Bunde!“ zerichtshof eingcholten Auskunft hervorgeht, ist die AAR Nr Ki

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ebenso ie im Gebiet der Bundesrepublik auch in Berlin nicht '. mehr onvendbsr, nachden durch das sogenannte "rleinc Jesatzungsstatut", die Erklärung Ger Alliierten Xommandantur Berlin vom 14. Hai 1949 über die Grundsätze der Öeziehung der Stadt Gross-Berlin zu der Alliierten Komnendentur (VOBl für Grossberlin 1949 S 151), die volle gesetzgeberische vollziehende und gerichtliche Gewalt als auf die Stadt Bo) über- A trag en anzusehen ist. Für den Bereich der Bundesrevublik hat.‘ aber der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 16. Februar 1951 - 2 StR 105,550 -, dem der erkennende. n Senat beitritt, bereits aus; gesprochen, dass die AAR Ur 1 we- } der ein Gesetz im formellen Sinne war noch dass sie das ii deutsche Strafrecht szchlich geändert hat. Deuncch ist für die Frage der Notwendigkeit ihrer s:chlichen Anwendung nur der Zeitpunkt des Urteilsausspruches, nicht aber derjenige '; der Straft:.t massgebend. Somit steht der Verhänguns einer F Zuchthausstrafe ;esen die Angeklag te die AA Nr 1 nicht entgegen, so dass es den Schwurgericht frei steht, auf eine. solche Strefe gemäss $_ 218 Abs 3 StGB neuer Tassunz zu erkennen, der in erster Linie Zuchthaus und ıur in minder schweren fällen Gefängnis vorsieht. a

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Demgemäss war in dem Talle I] euf dis Revision der Staatsanicltschaft das Urteil in dem erkannten Umfange auf- | zuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandluns und: :

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Neumann

üntscheidunz zurückzuverweisen, um den Schwurgericht die Tat der Angelilagten als angemessen erachtet.

senheit zu geben, diejenige Strafe festzusetzen, die

Krauss Baldus. |

Koeniger Scharpenssel

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