Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.05.1952 – 5 StR 846/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes939
In der Strafsache gegen
den Molkereileiter Walter 7 EEE, geboren am ÜB :907 in LwW, Kreis Hiuumuumunp,
wohnhaft in Apensen Nr.94, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichts-
gefängnis in SM,
wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29,.Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Kkoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Arndt als beisttzenia Richter, Oberstaatsanwalt Dr EB, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr . EEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12.Mai 1952, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
= Von Acchts wegen -
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Gründesz3
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftji1chen ‚Betruges, in Tateinheit mit "Verbrechen! gegen ‘4 zif?.1 und 2, § 11 Abs.1 und 3 des Lebensmittelgesetzes, beides in einem besonders schweren Falle, sowie mit Körperverletzung in vier Fällen zu zwei Jahren und seöhs Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 1000.- DU verurteilt worden. Für die Dauer von zwei Jahren sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden. Ihn ist die Führung eines Betriebes als Molkereiverwalter untersagt. | . . Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.
'.15 Die Verfahrensrüge führt aus folgendem Grunde zur. Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Tui betrifft:
Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung sind der Zeuge Gllhais Verletzter gemäß § 61 r.2 StPO und die Ehefrau GM 21 Angehörige des Verletzten unvereidigt geblieben. Demgegenüber ist in den Urteilsgründen mehrfach auf ihre eidlichen Aussagen verwiesen (vgl. 5.8, 15 und 18 U.A.). Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer in Bezug auf das Verhalten des AngekKlagten VE zu einer anderen Würdigung gekommen. wäre, wenn es die Aussagen der Eheleute Cl als unetdlich und nicht versehentlich als eidlich gewertet hätte, kann das Urteil gegen WE auf diesem von der Revision gerügten Mangel beruhen. Es mußte daher aufgehoben werden ‚und zwar gemäß § 353 II StPO samt den Feststellungen dazu...
2. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen gelangen, so wird. auf folgendes hingewiesen:
a) Zur Verurteilung wegen 3etruges:
Aus dem bisherigen Sachverhalt geht nicht hervor,
- 3.
..daß. der Angeklagte die Absicht gehabt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Seine und auch die Absicht des Mitangeklagten Mg var vielmehr, "durch Lieferung gepanschter Milch das Geschäft von CE Ianesam zum Erliegen zu bringen" (5.26 UsA.).. "Der .Beweggrund für die Angeklagten war lediglich Konkurrenzneid, um der Molkereigenossenschaft den Alleinvertrieb der Milch auch im Kleinverkauf, der ihr erhebliche Gewinne einbrachte, zu erhalten oder wieder zu gewinnen! (5.27 U.A.). Dieser für die Molkereigenossenschaft erstrebte Vorteil muß aber außer Betracht bleiben. 3etrug liegt nur dann vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben soll, die auch dan Vermögensschaden herbeiführt, Die Vermögensverfügung läge hier in der Zahlung des vollen Kaufpreises für die minderwertige Milch. Ein Betrug würde daher nur vorliegen, wenn die Lrlangung des vollen Yaufpreises wenigstens nebenher noch für das Verhalten des Angeklagten mitbestimmend war (vgl. 5 StR 799/52 vom 22.Januar 1953). Auch für eine derartige Vorteilsabsicht sind jedoch in dem bisherigen Sachverhalt keine Feststellungen zu ersehen, b) Zur Verurteilung wegen Vergehens ' gegen das Lebensmittelgesetz:
aa) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Gültigkeit des § 1] Abs.III des LebensmittelG, nach dem in besonders schweren Fällen auf Zuchthaus und u. U. auf Geldstrafe zu erkennen ist, keine Bedenken, Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem Urteil 3 StR 550/51 vom 6.September 1951 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht.
bb) Ein nach § 11 des LebensmittelG zu bestrafendes Vergehen wird aber durch die Annahme eines besonders. schweren Falles nicht zum Verbrechen (vgl. BGHSt 2, 180)» Die Urteilsformel ist daher insoweit unrichtig.
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co) Zu Unrecht hat das Landgericht weiterhin eine strafbare Handlung nach § 4 Nr.1 und 2 des Lebensnittelgesetzes angenommen. EB wäre nur wegen Vergehens nach % 4 Nr.2 dieses Gesetzes zu verurteilen gewesen, Denn das nach Nr.2 verbotene Inverkehrbringen zehrt die Verfälschung (Nr.1) auf, wenn beide auf einem einheitlichen Entechluß beruhen (vgl. 4 StR 336/51 vom 27.Sept. 1951). Das Verfälschen wird in diesen Falle zu einer bloßen VYorbereitungshandlung des Inverkehrbringens,.
e) Zur Verurteilung wegen Körperverletzung:
Die Strafkammer sieht in vier Fällen, nämlich EEE (5.9 U.1.), SUR WB (5.10 V.A.) und AUEEEB (S-11 U.A.) eine Körperverletzung als erwiesen an. Auch in diesen Fällen fehlt es aber bisher an gimef. ausdrücklichen Feststellung, daß die Gesundheitsgchädi:- gungen auf dem Genuß der verfälschten Milch beruhten. Dieses läßt sich nach dem bisherigen Sachverhalt nur aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Es erscheint daher angebracht, daß die Strafkammer in ihrer neuen Entseheidung ausdrückliche Feststellungen über die Ursäghlichkeit, der Verfälschung der Milch an den Gesundheitsschääigungen trifft.
3. Im Hinblick auf § 358 Abs,II StPO wird darauf hingewiesen, daß die unter Umständen erneut zu verhängende Strafe das bisherige Strafmaß nicht übersteigen. darf. Sie kann dieselbe aber auch erreichen, wenn die mit dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zucammentreffenden Tatbestände entfallen.
Zu einer Verweisung an eine andere Strafkamier bestand kein Anlaß. Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer Dr. Arndt