Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 17.08.1951 – 4 StR 307/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

‘z $

,

er,

KR SE Zee

nen .

— >

2290 006

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Werner B aus UB, geboren cn (EEE 1519 in , non

wegen .lotzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen einer weiteren Körperverletzung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundeorichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär MD

als Urkundebeanter der Geschäftsstelle, _ für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in Siegen vom 4. Dozember 1950, soweit Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit nit vorsätzlicher Körperverletzung erfolgt ist, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die: Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. In diesem Umfang hat der Angeklagte die. Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

®

Von Rechts wegen

-Y% BupPLRG

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. Noverıber 1950 haben sich die Prozessbeteiligten, insbesondere auch der Verteidiger und der Angeklagte, mit der Entlassung der Zeugen BED una Schi einvorstanden erklärt und zur Frage der Beeidigung dieser . Zeugen keine Anträge gestellt; das Landgericht hat die Vereidigung der beiden genannten Zeugen beschlossen und

‚dienen Beschluss ausgeführt (Bl 31/R dA). Lin Verfahrens-

verstoss ist insoweit nicht erkennbar.

2) Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, dass in den Urteilsgründen einige Zeugenaussagen nicht erwähnt und einzelne Beweisergebnisse nicht oder nicht näher gewürdigt worden sind. „ech dem Gesetz (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO) "sollen" die Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert wird, in den ‚Urteilsgrinden angegeben werden. Jedoch ist es keineswegs erforderlich, dass alle Zeugenaussagen in den Urteilsgründenwiedergegeben und gewürdigt werden (RG JW 1935, 2065,.35). Es genügt die Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse.: Im übrigen enth&lt die Unterlassung der Angebe von Beweistatss.chen keine Gesetzesverletzung; ‚sie kann. demgemäss auch nicht zum Gegenstand eines’ Rovisionsangrifts gemacht werden. (Rest 47, 109).

I ne ‘

II. Sachlichrächtlich ist die Revision teilweisä begründet.

1) Soweit der Angeklagte, wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung "verurteilt ist, kann ihm der ürfolg nicht versagt werden.

“ 32 7 . “. De; 2) . D ? .s

u Nee) Ya a

Ausg schlechtsteile im Sinne der Rechtsprechung nicht zu

EZ; An der entscheidenden Stelle der Tatbestandsschil- & derung hat die Strafkammer lediglich festgestellt: 2 Soviel wisse die Zeugin xD noch genau, dass der ; Angeklagte sich im Stroh mit geöffneter IIose auf sie 2

gelegt, ihr den Rock hochgezogen und sein Glied durch

das HEosenbein "an ihren Geschlechtsteil geführt" hat, | wo es dann zum Samenerguss gekommen sei; unter dem K. Eindruck, dass sie sich an der einsemen Stelle dem über ihr liegenden Angeklagten nicht würde entziehen können, und in dem Gefühl der Unterlegenheit gegen- = über seiner vorher bewiesenen Gewalttätigkeit habe sie.

Pe

ihn "gewähren lassen". “on ne.

Zum Tatbestand der vollendeten Yotzucht gehört die Vollziehung des Beischlafs. Hierzu ist die naturge- E: mässe Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteilig- . ten erforderlich; nach der stänligen Rechtsprechung des 71 teichsgerichts, der der Senat zolgt, müsste der Ange- e., klagte mindostens teilweise mit scinem Glied in die E Scheide des Lüdchens eingedrungen sein; eine äusser- % liche Berührung der Geschlechtsteile genügt nicht (RESt 39, 60; 70, 1745 RG CA 40, 39; RG LZ 1921, 109 1; 1922, 3% 721, 4; RG Jii 1930, 916, 17). B

38 u

5

Der oben wiedergegebenen Feststellung der Stref- % kammer ist die Vereinigung der beiderseitigen Ge- N

-

es

BP entnehnen. Auch der Urteilszusammenhang lässt einen ” " solchen Sachverhalt nicht zweifelsfrei erkennen. Wenn

"in den Urteilsgründen von einem "Gewährenlassen", einen:#

2 N w =

. . x

.

& & b)

.

——

I pn } RS RE TER

"Sichhingeben", einem "Sichergeben in das Schicksal! und einem "Geschlechtsverkehr" die Rede ist, so bieten diese Wendungen keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer die Überzeugung von der erfolsten Vereinigung der GescLlechtsteile in dem dargelegten Sinne gewonnen hat; sie können ebenso dahin verstanden werden, dass es die Zeupin I] unter dem Zwang, der vom Ange- : klagten ausging, zur äusseren Berührung der Geschlechtsteile bis zum Samenerguss habe kommen lassen. Die Zweifel werden verstärkt durch die Feststellung des Landgerichts, dass die Zeugin die entscheidenden Vorgänge =; bei der Feldscheune nicht mehr mit der Genauigkeit wie : die vorhergegangenen Treignisse wiederzugeben vermochte.

ua wat...

,

L .

X}

FX

Die Annahme einer vollendeten l'otzucht wird sonach durch die Feststellungen nicht getragen. Insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuvervieisen.

mn ” >

:;_4 ?

Er Zu

‚In der neuen Hlauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, sich mit den Einvänden auseinanderzusetzen, mit denen sich die Revision gegen die’ tat-

a richterliche Beveiswürdigung gewendet hat und die im

Fe Revisionsverfahren nach dem Gesetz (§ 337 StPO) nicht

if, berücksichtigt werden können. x . ; Falls auf Grund der neuen llauptverhandlung nicht & Gr, SEkz ‚die volle Überzeugung von der Vereinigung der Geschlechts-

teile zu gewinnen ist, wird der Angeklagte wegen ver- *5 suchter lNotzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 177, 43, 223, 73 StGB) sowie gcgebenen-

eo 4

\ U

N i j

-5.

falls in Tateinheit mit vollendeten Verbrechen gegen

8 176 Abs 1 Ziff 1 (RG HRR 1934, Hr 610; 1941 Ir 220; BEH St 1, 152 If) oder, sofern er nicht den Beischlaf, sondern nur eine äusserliche Berührung der Geschlechtsteile erstrebt hat, nur wegen Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher zörperverletzung zu verurteilen sein, vorausgesotzt, dass 2 die sonstigen Tetbestandsmerkmale festgestellt werden

können. v

2) Soweit in den Tätlichkeiten gegenüber Schulte eine }

vorsätzliche ZXörperverletzung gefunden worden ist, hat Fr die iiachprifung des Urteils keine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben. Insoweit war die Revision, da das Urteil in diesem Punkt auch durch die Aufhebung der Ver-« urteilung wegen -!otzucht nicht berührt wird, mit der Kostenfolge gemäss § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen. Krumme Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und ortsabwesend und dcshalb an der Unterschriftsleistung “ “ verhindert. . Erumne Glanzmann Dr. Augustin

.