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BGH Entscheidung vom 16.06.1953 – 1 StR 792/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In NVNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmermann Edgar K EEE aus VE, üort geboren anD. EEED ED,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEED in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

' teil des Landgerichts in Frankenthal vom 21. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. "

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteitit worden.

Seine Revision muss im Ergebnis Erfolg haben.

1.) Unbegründet ist allerdings die auf die Verletzung des 8 55 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Zeugin HE hätte auf das ihr nach § 55 Abs 1 StPO zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen, weil sie sich, wenn ihre Angaben bei der Anzeigeerstattung und in dem späteren Ermittlungsverfahren unwahr gewesen wären, durch die Schilderung des wahren Sachverhalts in der Hauptverhandlung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher Anschuldigung ausgesetzt haben würde; durch die Unterlassung der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht sei er verfahrensrechtlich benachteiligt worden.

Wie der Senat in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951 (BGHSt 1, 39) entschieden hat, dient die Belehrung nach § 55 Abs 2 StPO nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten, so dass dieser seine Revision nicht auf die Unterlassung der Belehrung stützen kann. Hieran ist trotz der von der Wissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung festzuhalten. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der Zeuge bei der Angabe der Wahrheit den Angeklagten belasten oder entlasten würde; denn auch denn, wenn er zugunsten des Angeklagten aussagen müsste, ist - entgegen der KNeinung der Revision - allein entscheidend, dass der Zeuge nicht gezwungen werden soll, bei Erfüllung seiner Zeug-

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nispflicht eigene strafbare Verfehlungen zu offenbaren. Selbst wenn man jedoch der Meinung beipflichten wollte, dass auch der Angeklagte durch die Unterlassung der nach 8 55 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung des Zeugen in seinen verfahrensrechtlichen Belangen betroffen werde, würde es im vorliegenden Fall an jedem Anhalt dafür fehlen, dass das Landgericht die Vorausgetzungen des § 55 Abs 1 verkannt habe. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Tatsache, dass der Angeklagte auch noch ini der Hauptverhandlung jede Gewaltanwendung gegenüber der Zeugin HOEEEEED bestritten hat, brauchten dem Landgericht nicht den Verdacht aufzudrängen, die Zeugin habe den Angeklagten bewusst oder leichtfertig der Notzucht beschuldigt und sich damit der Gefahr ausgesetzt, bei Angabe der Wahrheit in der Hauptverhandlung wegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs 1 oder Abs 5 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Nicht einmal der Angeklagte oder der Verteidiger hatte angeregt, die Zeugin nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren,

2.) Fehl geht auch die Sachbeschwerde; soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Beschwerdeführer habe der Zeugin Hille in Erkenntnis ihrer ernsthaften Gegenwehr Gewalt angetan, um mit ihr den Beischlaf zu vollziehen. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsausführungen weder die von der Revision behaupteten Verstösse gegen die Denkgesetze und gegen allgemeine Erfahrungssätze noch einen sonstigen Rechtsfehler ersehen.

Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahne, dass sich der Angeklagte der vollendeten Notzucht schuldig gemacht habe. Unter Beischlaf im Sinne des § 177 St@Bistauch bei §§ 172, 173, 176 Abs 1 Nr 2, 179 und 1§ 2 StGB -

wie

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die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten zu verstehen, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd 40 S 39; L2 1921 Sp 109 Nr 1; 1Z 1922 Sp 721 Nr 4; JW 1930 S 916 Nr 17; JW 1934 S 2335

Nr 7a; JW 1937 S 756 Nr 18), der sich der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfang. Hiernach ist zwar nicht erforderlich, dass der Täter mit seinem Geschlechtsteil in die Tiefe der Scheide eindringt; andererseits muss aber das Glied mindestens in den Scheideneingang - nicht lediglich zwischen die inneren Schamlippen * geleangen, sei es (bei noch unversehrtem Hymen) auch nur in der Weise, dass das Glied dieses die eigentliche Scheide abgrenzende Häutchen nach innen einwölbt (vgl Schackwitz in

v. Neureiter-Pietrusky-Schütt, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin 1940 S 84).

Im vorliegenden Fall hält die Strafkammer den Tatbestand der vollendeten Notzucht für erwiesen, weil der Angeklagte sein Glied in die Scheide der Zeugin Heilen Heingeführt" habe, Andererseits stellt sie fest, dass das Hymen des Mädchens nicht verletzt worden ist. Zwar vermag die Tatsache, dass das Hymen unversehrt geblieben ist, den Tatbestand der vollendeten Notzucht nicht schlechthin auszuschliessen. Doch kann es sich hier nur um Ausnahmefälle

"handeln. In der Regel wird es, wenn das Glied in die Schei-

de eindringt, zu einer Verletzung des Hymens kommen. Nur bei besonders weitem Scheideneingang sowie bei leicht dehnbarem Hymen mit grosser Öffnung und Durchlässigkeit

und vor allem bei behutsamem Vorgehen des Mannes wird im allgemeinen ein Beischlaf. ohne Hymeneinriss möglich sein.

Aus alledem ergibt sich, dass es in Notzuchtsfällen, in denen das Hymen nicht verletzt worden ist, stets einer besonders genauen Prüfung bedarf, ob es zu einer Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile in dem dargelegten Sinn gekommen ist. Diesem Erfordernis genügt das Urteil nicht. Da die zur Frage der Vollendung der Tat getroffenen, oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen für den Regelfall nicht in Einklang miteinander zu bringen sind und da die Darlegung eines Ausnahmefalls, deren Notwendigkeit sich nach den Umständen aufädrängte, in den Urteilsgründen völlig zu vermissen ist, besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass das Landgericht von zutreffenden Erwägungen über den Begriff des vollendeten Beischlafs im Sinne des § 177

StGB ausgegangen ist.

Die Verurteilung des Angeklagten lässt sich hiernach nicht aufrechterhalten.

Das Landgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte sein Glied Neingeführt" habe, lediglich auf die Bekundungen des Angeklagten und des überfallenen Mädchens gestützt. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer nicht darauf verzichten können, den Arzt, der dic Unver-

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sehrtheit des Hymens festgestellt hat, als sachverständigen Zeugen, gegebenenfalls auch einen weiteren ärztlichen Sach-

verständigen zu hören.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel “ @lanzmann Dr. Schalscha