Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 26.07.1961 – 2 StR 204/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtiiche Sammlung: ja StGB § 173 Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt (gegen BGH NJW 1959, 1091).

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Nachschlagewerk: ja Amtiiche Sammlung: ja

StGB § 173 Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang

das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt (gegen BGH NJW 1959, 1091).

BGH, Urteil v. 26. Juli 1961 - 2 StR 204/69 - LG Hanau

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ziegeleiarbeiter Fritz N HE zus von. “reis Hg, geboren am &. ED EW ir m Kreis Tue:

wegen fortgesetzter Blutschande u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Weyer

als bsisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamtar der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Hanau am Main vom 13. Januar 1960

wird verworfen.

Der Angeklagte hat äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit tiner Abhängigen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft ange-

rechnet hat.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die insbesondere gegen die Verurteilung wegen vollendeter Blutschande gerichtet ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Daß der Angeklagte durch die wiederholte Vornahme der im Urteil festgestellten unzüchtigen Handlungen an Seiner zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten Tochter jeweils denTatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner näheren Zrörterung, Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben. Dadurch, daß die Strafkamner die Einzelhandlungen rechtlich als eine fortgesetzte Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

2,) Ebensowenig ist aber entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung wegen - tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 St6B begangener - vollendeter Blutscharde zu beanstanden, soweit der Angeklagte bei fünf der insgesamt acht Gelggenheiten sein Glied mit der Eichel in den Geschlechtsteil des Kindes eingeführt hat, wenn auch

die Strafkamner nicht hat feststellen können, daß er in

die eigentliche Scheide, d.h. in den Raum hinter der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut eingedrungen ist. Für ihre abweichende «“einung kann sich allerdings die

Revision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, in denen ausgesprochen ist, daß das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof zur Zrfüllung des Tatbestandes des § 173 Abs, 1 StGB nicht genüge, weil

es dann an einer Vollziehung des Beischlafs fehle Urteile 4 StR 307/51 vom 17.8.1951; 1 StR 792/52 vom 16.6.1953;

2 StR 269/53 vom 25.6.1954; 4 StR 44/59 vom 13.3.1959 {NW 1959, 1091)]. An dieser Rechtsauffassung hält jedoch der erkennende Senat nach erneuter Prüfung nicht fest; er ist der Ansicht, daß es für den Begriff des Beischlafs, der sich außer in § 173 StGB auch in den §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, "ie 177 und 1§ 2 StGB findet, nicht darauf ankommen kann, in welchem Umfange das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt.

Die Annahme der erwähnten Entscheidungen, daß die darin vertretene Auffassung bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrunde gelegen habe, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Abgesehen davon, daß das Reichsgericht diese Frage, soweit ersichtlich, nirgends ausdrücklich behandelt hat, geben auch die veröffentlichten Entscheidungen (RGSt 4, 23; GA 409, 39, LZ 1921 Spalte 109, 110; LZ 1922 Spalte 721; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 7 a) keinen Anhalt für die Ansicht, daß zum Begriff des Beischlafs das Eindringen des männlichen Geschlechtsteiles in die weibliche Scheide gehöre. Vielmehr hat das Reichsgericht wiederholt als maßgebend für die Vollziehung des Beischlafs den Zeitpunkt erklärt, in dem ein, wenn auch unvollständiges, Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nehme, ohne daß dabei auch nur beiläufig zum Ausdruck gekommen ist, unter weiblichem Geschlechtsorgan sei nur die eigentliche Scheide zu verstehen.

Im übrigen lassen die üntscheidungen des Reichsgerichts keinen Zweifel daran offen, daß es den Begriff des 3eischlafs in spezifisch strafrechtlichem Sinn aufgelaßt hat. Hiormit stehen die - bisherigen - Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs nicht in ainklang, weil ihnen eine nedizinische Begriffsbestimmung zugrunde liegt. Eine solche kann aber für die Auslegung des strafrechtlichen Begriffs des Beischlafs nicht maßgebenä sein. Das erhellt schon daraus, daß die medizinische Yissenschaft ihre Begriffe nach eigenen, naturwissenschaftlichen Zwecken bildet, und daß sie daher unter Beischlaf im allgemeinen die normale geschlechtliche Vereinigung mit ihrer naturgewollten Funktion — Befriedigung des Geschlechtstriebs und Fortpflanzung - versteht. Die Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte, wie 2.B. die Frage nach der Strafwürdigkeit gewisser Vorgänge, liegt hingegen für den Mediziner — jedenfalls zunächst - fern, während diese "rage für den Strafrichter die entscheidende ist.

Allerdings dürfte der strafrechtliche Begriff "Beischlaf" mit der medizinischen Bedeutung dieses Wortes insofern übereinstimmen, als nach beiden zwischen Beischlaf und Zeugung ein Zusammenhang besteht, denn wo nach den Strafarohungen des Strafgesetzbuchs- die Tatbestandshandlung in der Vollziehung des Beischlafs besteht, dienen sie jedenfalls auch der Verhinderung unerwünschter Zeugung. Daraus kann jedoch nur entnommen werden, daß "Beischlaf" im strafrechtlichen Sinne eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung ist. Liegt eine solche vor, so ist der Begriff erfüllt, ohne daß es noch darauf ankommen kann, ob im Zinzel-Talle die Gefahr der iIinpfängnis mehr oder weniger gros oder ob sie aus irgendwelchen Gründen gar ausgeschlossen ist.

Deshalb ist es verfehlt, darauf abzustellen, wie weit das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt. Kormt es bei einem Geschlechtsverkehr, bei dem der Mann seinen Geschlechtsteil nur in den Scheidenvorhof einführt, zum Samenerguß, so ist nach gesicherter ärkenntnis der medizinischen Wissenschaft eine Empfängnis möglich. Vom Zweck der Strafdrohung her gesehen, besteht demnach kein Anlaß, das Merkmal des Beischlafs einschränkend auszulegen und es erst als verwirklicht anzusehen, wenn das männliche Glied bei

der geschlechtlichen Vereinigung in die eigentliche Scheide gelangt. Es muß vielmehr, wie schon das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht hat, ausreichen, daß ein, wenn auch nur unvoilständiges, Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nimmt.

Der Senat kommt daher unter Aufgabe seiner bisrerigen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, daß zur Vollendung der Blutschande jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt, gleichviel, wie tief das männliche Glied eingeführt wird. Nachdem sowohl der 1. wie der 4. Strafsenat erklärt haben, daß auch sie an ihrer früheren Rechtsmeinung nicht festhalten, bedarf es keiner Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen. |

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklarte somit zu Recht der vollendeten Blutschande für schuldig befunden worden. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat auch sonst weder zum Schuld- noch

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zum Strafausspruch einen den 3eschwerdeführer benachteiligenden Rechtsftehler ergeben.

Baläus Dotterweich Scharpenseel Nenges Meyer