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BGH Urteil vom 13.03.1959 – 4 StR 44/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Beischlaf ist vollendet, sobald das männliche Glied i n den Eingang der Scheide, d. h. in den Raum hinter der die Scheide abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist, gleichgültig in welchen Umfange. Der Eintritt des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt nicht. Bei noch unversehrtier Jungfernhaut reicht es aus; daß diese Haut durch das Glied nach innen eingewölbt wird. i

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2262 100

Nachschlagewark: Ja Amtliche Sammlung: ja

stecB § 173

Der Beischlaf ist vollendet, sobald das männliche Glied i n den Eingang der Scheide, d. h. in den Raum hinter der die Scheide abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist, gleichgültig in welchen Umfange. Der Eintritt des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt nicht. Bei noch unversehrtier Jungfernhaut reicht es aus; daß diese Haut durch das Glied nach innen eingewölbt wird. i

BGH, Urt. v. 135. Märg 1959 - 4 BtR 44/59 IG Hagen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gastwirt Iven 7 ED aus Co, geboren zn ED ED :r NEE, =. Zi. in Unter--

suchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Professor Dr. Iang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Cberstaaisarwalt ED in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EBD vei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das ee des Landgerichts in Hagen vom 4. November 958,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Blutschande entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird dio Sachco u neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechiswittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworTen,

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie mit Blutschende zwischen Verschwägerten zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verirat der Angeklagte Vaterstelle an der an@. NENND ED zehorenen Tochter Brigitte CB seiner mit ihm in zweiter Ehe verheirateten Ehefrau. Neben ihr übernahm er Brigities Erziehung, Aufsicht und Botreuung. Spätestens im Jahre 1955 gewann er an Brigitte geschlechtliches Interesse, Er spielte, mit der Hand durch Brigittcs Schlüpfer greifend, wiederholt an deren Geschlechtsteil. Spätestens Anfang 1956 ging er dazu über, mit seinem Glicd zwischen Brigittes entblößten Beinen beischlafähnlicho Bewegungen zu machen. Von der Mutier Brigitves, die ven dieser unterrichtet worden war, zur Rede gestellt, 1licß der Angeklagte zunächst von Brigitte ab. Doch gab er seinen auf die schließliche Ausübung geschlechtlichen Verkehrs mit ihr gerichteten Enischluß nicht auf. Nach Ablauf von etwa einem halben Jahr warf er Brigitte, als diese sich mit ihm allein in der Wohnung aufhielt, arf ein Bett, entblößte ihren Unterleib sowie sein eigenes Glicd und Tührtce den Geschlechtsverkehr im Scheidenvorhof durch. Danach kom es bis zum November 1957 mindestens.noch elf Mal urd dancch mindestens noch fünf Mal zu derartiger geschlechtlicher Betätigung oder zum Schenkelverkehr "mit Brigitte. Mindestens zwei Mal griff der Angeklagte auch an ihren Schl lüpfer,

stellte fest, daß sie die Regel hatte und ließ dann von ihr ab,

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Tie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.

1. Die allgemeine Verfahrensrüge isi nicht ausge- *ührt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO),

2. Die kevision beanstandet die Beweiswürdigung

des Landgerichts. Diese ist jedoch, soweit in Abschnitt 2 dieses Urteils behandelt, frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Damit erweisen sich die An- "griffe des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung als unzulässig. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist an die von ihm getroffenen Fesisüellungen gebunden. Der Beschwerdeführer aber versucht, die vom Tairichter festgestellten Tatsachen durch andere zu ersetzen oder zu ergänzen.

Letzteres geschieht insoweit,

a) als die Revision unter II I a der Begründungsschrift Widersprüche zwischen Brigiites Aussagen vor der Polizei, gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung anführt, die aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich sind,

b) als die Revision Äußerungen erwähnt, die Brigitie gegenüber der Kriminalpolizeioberkommissarin i.R. BEED in dem im Jahre 1951 durchgeführten Ermittlungsverfahren getan haben soll, -

c) soweit die Revision anführt, Brigitte habe in ihren Aussagen als Zeugin den Angeklagten nicht als ihren Stiefvater, sondern als Dim bezeichnet,

ab

d) hinsichtlich der Behauptung der Revision, Brigities Lehrerin Br habe als Zeugin bekundet, Brigittes Aufsätze hätten rege Phantasie bezeugt.

3. Die Revision führt an, Brigitte habe in dem Ermitilungsverfabren im Jahre 1951 aus Angst vor Strafe zunächst einen anderen Ort als den Tatort angegeben. Sie habe auch in diesem Verfahren, wie ihre Großmutter GE» als Zeugin ausgesagt habe, "erst dann damit gedroht, auszupecken," als ihr erklärt worden sei, sie könne nicht bei den Großeltern bleiben, zu denen sie im Mai 1958 unter Verlassen des Elternhauses gegangen war.

Die Aussage der Zeugin CB ist im angefochtenen Urteil nicht so wiedergegeben, wio die Revision sie anführt. Es heißt dort, Brigitte habe, wie von ihrer Großmutier glaubwürdig bekundet, den Angeklagien erst auf Frage der Großmutter, die ihre Verstörtheii bemerkie, belastet. Der Angeklagte habe hierzu zwar geltend gemacht, Brigiiie habe das Verlassen des Elternhauses begründen müssen und ihn deshalb fälschlich bezichtigt. Dies erscheine aber, abgesehen von Brigittes Wesensart, schon darum nicht schlüssig, weil damit nicht erklärt werde, weshalb Brigitte aus dem &lterrhause .weggelaufen sei und nicht nach Hause habe zurückkehren wollen. Daß sie vor dem Verlassen des Eliernhauses vom Angeklagten wegen einer etwägen Verfehlung Schläge bekommen habe, reiche hierfür nicht aus (UA S. 11), Diese von Versiößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung ist möglich, und das genügt.

4. Gleiches gilt insoweit, als das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens davon ausgeht, zu einem Geschlechtsverkehr mittels vollständigen £inführens

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des Gliedes in Brigittes Scheide sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen. Die Revision meint, nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es sehr sweifolhaft, daß der Angeklagte bei seinem nach den Feststellungen mindestens siebzehn Mal vollzogenen Geschlechtsverkehr (Schenkelverkehr oder Verkehr im Scheidenvorhof) derartige Zurückhaltung gezeigt hätte. Also sei der Vorwurf, der Angeklagte habe mit Brigitte geschlechtlichen Umgang gehabt, überhaupt ungerechtferiigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es aber zunächst nur zu Berührungen von Brigittes Geschlechtsteil, später äußersten Falles zum Schenkelverkehr und erst nach Ablauf des eva halben Jehres, in dem der Angeklagie geschlechtliche Annäherungen Brigitte gegenüber unierließ, zum Geschlechisverkehr im Scheidenvorhof gekommen, dem eine derariige geschlechtliche Betätigung oder ein Schenkelverkcehr mindestens noch sechzehn Mal folgte. Danach ergibt sich eine allmähliche Steigerung in den geschlechtlichen Anforderungen des Angeklagten gegenüber Brigitte, die ihre Erklärung unschwer in der ihrem Alter entsprechenden körperlichen äntwicklung zu finden vermag. Das steht nicht im Gegensatz zu Erfahrungsregeln.

5, Die Revision führt an, der Sachverständige Dr. Arntzen sei in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen, Brigitte habe auf geschlechilichem Gebiet noch keine Erlebnisse gehabt; bei dessen Abfassung seien ihm die früheren Ermittlungsakten noch nicht zugänglich gewesen. In der Hauptverhandlung habe er sein schriftliches Gutachien dahin ergänzt, daß das zurückliegende Erlebnis von Brigitte wohl vergessen sei. Die Strafkammer gehe im angefochtenen Urteil (UA S. 8) aber mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen davon aus, daß Brigittes Gedächtnis für Erlebnisse mit Gefühlscharakier

sehr gut und nur nicht für die längere Registrierung von Feinheiten eines Erlebnisses geeignet sei.

Die von der Revision behauptete Ergänzung des schriftlichen Gutachtens wird aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann in der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen mündlichen Äußerung des Sachverständigen ein Widerspruch zu den Darlegungen des Landgevrichts in den Urteilsgründen nicht erblickt werden; denn die Vorgänge im Ermittlungsverfahren gehen in das Jahr ‘951 zurück, als Brigitte sieben oder acht Jahre alt war. Das Landgericht konnte daher seine Folgerungen so ziehen, wic es geschehen ist,

"6. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung dem früheren Teilgeständnis des Angeklagten wesentlich unterstützende Bedeutung beigemessen und die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung gewertet hat, infolge mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache falsch verstanden zu haben und falsch verstanden worden zu sein. Die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hierzu sind jedoch frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. j

7. Durohgreifenden Bedenken unterliegt aber, daß der Angeklagte der Blutschande für schuldig befunden worden ist. Eine Voraussetzung dafür bildet, daß es zu einem Beischlaf im Sinne des § 173.StGB, nämlich einer naturgemäßen ‚Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten, gekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 8. 39; 12 1921 Sp. 109 Nr. 1;

12 1922 Sp. 721 Nr. 4; JW 1930, 916 Nr. 17; IW 1934, 2335 Nr. / a5 JW 1937, 756 Nr. 18), der sich auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (nichtiveröffent-

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lichten) Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 sowie der !. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in dem (ebenfalls nichtveröffentlichten) Urteil 1 StR 792/52 vom 16. Juni 1955 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischla? vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfange. Danach ist es zwar nicht notwendig, daß das männliche

Glied in die Tiefe der Scheide gelangt. Das Glied muß | aber mindestens in den Eingang der eigentlichen Scheide und nicht nur zwischen die inneren Schamlippen oder in den sogenannten Scheidenvorhof vordringen, d.h. in den Kaum vor der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut /Hymen). Ein Eindringen in den Scheideneingang kann auch gegeben sein, wenn die - unversehrte — Jungfernhaut N durch das männliche Glied derart nach innen eingewölbt wird, daß das Glied auf diese Weise in den hinter dem Hymen gelegenen Raum gelangt. Ein Einreißen der Jungfernhaut oder gar ein Samenerguß sind nicht erforderlich.

Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts entspricht nicht diesen aus dem Wesen einer natürlichen geschlechülichen Vereinigung abgeleiteten Anforderungen an das Vorliegen eines vollendeten Beischlafs im Rechtssinne. Bedenken in dieser Richtung erweckt es insbesondere, daß das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950, S. 440 ein Zindringen des Gliedes in den "Scheidenvorhof" als ausreichend ansieht, obwohl auch Ponsold darunter nur ein - für den vollendeten Beischlaf nicht genügendes — Eindringen in den vor der Jungfernhaut gelegenen Raum versteht, Diese Bedenken werden noch dadurch verstärkt, daß die Jungfernhaut nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ver-- letzt war und daß nach seiner Darlegung Brigitte in ihrer

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inneren Erregung das Einführen des Gliedes in den Scheiden-- vorhof als vollendeten Geschlechtsverkehr im Verhältnis zum Schenkelverkehr empfunden hat.

Die Verurteilung wegen Blutschande kann deshalb nicht bestehen bleiben.

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Eine neue Verhandlung durch das Landgericht verspricht keine weitere Aufklärung. °

Die Tat des Angeklagten liegt so lange Zeit zurück, daß - abgesehen von den durch die Jugend und Unerfahrenheit des Opfers bedingten Schwierigkeiten bei der Ermitilung des äußeren Tatbestandes — bei dem Bestreiten des Angeklagten jetzt jedenfalls nicht mehr festgestelli werden kann, wie sein Vorsatz bei Begehung der Tat beschaffen gewesen ist, ob er eine Vereinigung der Geschlechtsteile in der dargelegien Weise anstrebte oder nicht. Eine Zurückverweisung wegen des Schuldspruchs scheidet daher aus. Er muß, soweit er die Blutschande betrifft, enifallen, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hiermit selbst ausspricht.

Da diese Abänderung des Schuldspruchs jedoch den Umfang der Schuld des Angeklagten berührt, bedarf es der

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Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Faststellungen und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht insoweit.

Bundesrichter Dr. Seibert ist erkrankt und kann kKotberg Krumne deshalb nicht unterschrei

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Lang-Hinrichsen Flitner