Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 01.02.1951 – 2 StR 173/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 173/51. | 2507 056...
Jm_Namen des Volkes Jn der Strafsache
gegen den berufslosen Jürgen Hans 5 EEE , :cö. am EB 1925 in FEED, wohnhaft in SEE, U) str. @&,
wegen Unzucht zwischen Männern usa.
‘hat der 2.Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.duni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter - Dr.Dotterweich Bundesrichter KHenneka Bundesrichfter Werner Bundgsrichter Dr.Sauer u als beisitzende Richters“
Bundesenwel +4 EEE
als Vertreter der Bundesanvaltscheft, Justizangestellter |
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt.
1. Auf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Jtzehoe vom 1.Februar 1951 a) mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung und im Ausspruch der Gesemtstrafe aufgehoben. dn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendeericht zurickverwiesenz
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b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit ihm der Eröffnungsbeschluss ausser der nach § 175 StCB abgeurteilten Tat noch ein fortgesetztes Vergehen gegen § 175 StGB in der Zeit von 1948 bis 1950 zur Last legt, freigesprochen wird. In diesem Umfange hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Jm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. | Von Rechts wegen
Die Strefksmmer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit iäinnern und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision . des Angeklagten ist teilweise begründet.
I. Jn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 245 und 267 StPO. Worin die Revision einen Verstoss gegen § 245 StPO findet, lässt die Rechtfertigungsschritt entgegen der Vorschrift des . § 344 Abs 2 S 2 StPO nicht erkennen. . Zu § 26'/ St2O bemängelt sie, dass die Urteilsgründe die einzelnen Aussagen der Zeußen nicht enthielten und nicht darlegten, ‚ warum die Strafkammer den Ang gaben des Zeugen Sp in ” einem Falle glaube, in dem anderen: jedoch nicht. Dieser Angriff geht fehl. Nach § 267 Abs:1:S 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen ‚angeben, in denen das Gericht. die gesetz-
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jichen. Merkmale der stra’baren Handlung gefunden hat, Die Mitteilung der Beweiswürdigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, wie aus § 267 Abs 192 StPO hervorgeht. Das Gericht braucht deshelb die Aussagen der Zeugen nicht im einzelnen zu schildern. Es ist auch nicht verpflichtet, näher: zu begründen, warum es die Aussage eines Zeuge > für richtig, zum Teil für falsch hält.. Die’ Rügeider Verletzung von Verfshrensvorschriften ist deshalb unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde muss jedoch zum Teil SrTolg habens u
1.) Die Verurteilung wegen. eines Vergehens nech § 175 ‚StGB ist allerdings im Ergebnis zutreffend; denn der Angeklaste strich nach den Feststellungen der Strafkammer dem auf dem Sofa liegenden KB nit einer Bürste über den geschlossenen Hosenschlitz bis zum Samenerguss. Seine Einlassung, er habe mehr aus Scherz gebürstet, Km habe weder ein steifes „ Glied noch Samenerguss gehabt, hält die Strafkamner für widerlegt. Deshalb bestehen gegen die Anwendung des § 175 StGB keine Bedenken. “Der Eröffnungsbeschluss lezt dem Angeklagten jedoch ein fortgesetzes Vergehen nach § 175 StB zur Last. Nach der Anklage sollen nämlich der Angeklagte und Ku ausserdem noch von 1948 bis 1950 gleichzeitig häufig sich selbst befriedigt und der Angeklagte sich hierbei von Ki zur Erregung der Sinnenlust an Hosenschlitz und Oberschenkel haben fassen
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lassen. Jnsoweit sieht die Strefkammer den Angeklagten nicht als überführt an. Sie het ihn jeloch nicht freigesprochen, weil ihm eine fortgesetzte iEndlung vorgeworfen werde. Das ist rechtsirrig. Nimmt
der Tatrichter entgezen dem Eröffnungsbeschluss
keine fortgesetzte Handlung, sondern nur einen Tätigkeitsakt an, so muss er in dem erwiesenen
Falle verurteilen, im übrigen aber freisprechen
(vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des BGH vom 9.1.1951 - 1 StR 25/50-). Der Senat het F dies nachgehot. 7 5,
2.) Die Anwendung des § 253 StGB rechtfertigt die Strafkammer mit folgenden Feststellungen: Sp wollte seinen Freunden - unter ihnen den Angeklagten - überflüssige Sachen schenken. Der Angeklagte bat Sp@® un dessen neue Ringelstrümpfe, die er zerade trug. Sp@@M lehnte ab. "Da zog ihm der Angeklagte kurzer Hand Schuh und Strünpfe aus, zog sich die Ringelstrümpfe an, behielt sie und überliess H Sp@@B seine geflickten Socken. Dieser war seiner weichen, schüchternen Persönlichkeit nach unfähig, dem brutal und entschlossen auf sein Ziel zugehen-
den Angeklagten einen äusseren Wide.stand entgeren- N) zusetzen und liess es geschehen", Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch K-
nicht. Es fehlt an der Angabe des Nötigungsmittels. Dass der Angeklagte "brutal und entschlossen" auf sein Ziel zuging, genügt hierfür nicht; denn damit ist nur seine innere Haltung gekennzeichnet.
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Zum Tatbestande der Erpressung gehört jedoch, dass der Angeklagte durch "Gewalt", d.h. durch eine gewaltsame Handlung, Sp@ zur Duldung der \legnahme bestimmt hat. Darüber ergibt das Urteil nichts.
Gegen die Verurteilung wegen Erpressung besteht noch ein weiteres Bedenken. Die Strafkammer hat hierfür sechs Monate Gefängnis ausgesprochen. Liect dieser Fall vor dem 15.September 1949, dann muss das Verfahren gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 eingestellt werden, sofern der ingeklagte einer Straftat überführt ist. Die Strafkemner begnügt sich mit der Feststellung, dass sich der Vorfall im Jahre 1949 "an einem nicht näher feststellbaren Tage" ereirnet habe. Damit ist nur gesagt, dass der Tag nicht nüher feststellbar ist, nicht aber, dass sich über den Zeitpunkt überhaupt keine Feststellungen treffen lassen. Eine Prüfung der Tatzeit unter dem von der Strafkamner möglicherweise übersehenen Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes kann deshalb zu einem dem Angeklagten günstigen Ergebnis führen. Jst allerdings nicht mit Sicherheit zu ermitteln, ob sich der Vorfall vor dem 15.September 1949 abgespielt hat, dann findet das Straffreiheitsgesctz keine Anwendung, weil dessen Voraussetzungen in diesem Falle nicht nachgewiesen sind.
Ill. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner 'im Falle Spa nrüfen müssen, ob der Angeklagte Geveit gegen eine Sache oder 'zegen eine Person angewandt hat. Nur im ersten Falle kommt § 255 StcB in '
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Betracht, im zweiten § 255 StGB. Ergibt die neue Verhandlung hierüber nichts, so ist dic Anwendbarkeit des § 242 StEB zu prüfen,
Dr. Moericke Dr.Dotterweich - Hennekz Werner Dr. Sauer,