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BGH Entscheidung vom 16.07.1951 – 1 StR 611/51

1. Strafsenat

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AStR „611/51 2525 074

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den lLandwirtschaftsgehilfen Hubert 4 EEE aus

CE EEE, zeboren an. EEE EB in Ve, Kreis N@W-UEM

(Sachbezeichnung: Ku u.a: ) wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter "als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 16. Juli 1951, soweit es den Angeklagten Mairock betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über äte Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren gemüss den §§ 206 a, 357 StPQ, durch Beschluss einzustelten, weil kein formgerechter Eröffnungsbeschluss erlassen worden sei und es deshalb an einer notwendigen Urteilsvoraussetzung fehle, und diesen Ausspruch auch auf den früheren Mitangeklagten Kg zu erstrecken, dessen Verurteilung von keiner Seite angefochten ist. Diesem Antrage kann nicht stattgegeben werden. Nach dem Inhalt der Akten und den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der beiden anderen richterlichen Kitglieder der Strafkammer kam der Bl 14/15 d.A. befindliche Eröffnungsbeschluss, der'inhaltlich alle wesentlichen lierkmale des § 207 StPO enthält, in der Weise zustande, dass der Vorsitzende den Beschluss am 20. Juni 1951 unterschrieb und ihn unter Bestimmung der beiden Beisitzer an diese weiterleitete, Ehe sie die Akten vorgelegt erhielten, wurde der nur vom Vorsitzenden unterzeichnete "Eröffnungsbeschluss" der Staatsanwaltschaft zugestellt, die die Ladung des Ansekiagten zur Hauptverhandlung veranlasste, Ob der Ahgeklägte am 26. Juni 1951 mit der Ladung auch eine" Ausfertigung des "Eröffnungsbeschlusses" zugestellt _ erhielt, steht nicht fest, Erst am 28. Juni i951 wurde der Beschluss den beisitzenden Richtern vorgelegt, die ihn an diesem Tage abzeichneten und ihm dadurch zustimmten. Nach diesem Zeitpunkt wurde dem Angeklagten kein Eröffnunigsbeschluss zugestellt.

Nimmt man an, dass dem Angeklagten am 26. Juni 1951

mit ‘der Ladung zur Hauptverhandlung auch ein Beschluss

über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugestellt wurde

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-16/1-str-611-51#rd_4

(§ 215 StPO), so ist es allerdings richtig, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein oränungsmössiger Eröffnungsbeschluss ergangen war, „Denn Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hatte die Strafkammer des Landgerichts in der- Besetzung von drei Richtern mit Einschluss des’ Vorsitzenden zu entscheiden (§ 203 StPO, § 76 GVG). Zwar brauchte der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens, da die Vorschrift des § 275 Abs 2 StPO nur für Urteile, nicht für Beschlüsse gilt (RG Rspr 1, 362), nicht notwendig

von allen drei bei der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern unterschrieben zu sein. Hier steht jedoch fest, dass der dem Angeklagten möglicherweise am 26, Juni 1951 zugestellte Eröffnungsbeschluss von den beiden beisitzenden Richtern nicht nur nicht unterschrieben war, sondern Gass ein Beschluss, bei dem sie mitgewirkt hatten, überhaupt noch nicht ergangen war, Dazu kam es erst, als sie am 28. Juni 1951 den vom Vorsitzenden unterschriebenen - Beschluss, der bis dahin nur die Bedeutung eines Beschlussentwurfs hatte, vorgelegt erhielten und ihm durch . Abzeichnung zustimmten. Dieser Beschluss’ enthält den -

gültigen Auftrag an "die Strafkamner zur Durchführung des ,

Hauptverfahrens und zum Erlass des Urteils und bildet.de-' rum eine ausreichende Grundlage dafür, Zwar ist er entgegen den $$° 35» 215 StPO dem Angeklagten nicht zugestellt worden, Dieser Mangel ist jedoch von der Revision nicht serügt worden, Es kann._deshalb dahinstehen, welche Folge

"der Verfahrensfehler bei rechtzeitiger. Rüge haben würde,

Er ist jedenfalls nicht von der Art, dass er als wesentlicher und von Amts „wegen zu beachtender Verstoss angesehen werden. könnte, der. ‚dem Verfahren und dem Urteijssjede Grundlage nimmt, Bei dieser Sachlage braucht auch nicht

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‚entschieden zu werden, ob der Mangel einer wesentlichen

Verfahrens- oder Urteilsvoraussetzung hätte zur Folge haben müssen, dass das Verfahren hätte eingestellt werden und diese Einstellung auch in Bezug auf den früheren Nitangeklagten Kg hätte ausgesprochen werden müssen, obwohl dessen Verurteilung von keiner Seite durch ein Rechtsmittel angegriffen ist und dieser Mitangeklagte durch eine — von ihm gar nicht erstrebte - Aufhebung

des Urteils voraussichtlich nur Nachteile erlitten haben würde.

‘ Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte ViBD> habe sich von 1940 bis zum 25, März 1951 von seinem Stiefvater fortgesetzt im Sinne des § 175 StGB’ zur Unzucht missbrauchen lassen. Es hat gemäss § 175 Abs 2 von Strafe abgesehen, Diese Befugnis steht dem Gericht jedoch nur bei einem Beteiligten zu, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da der Angeklagte am 21, Februar 1951 einundzwanzig Jahre alt wurde, sich aber nach den Feststellungen noch bis zum 25, März 1951 zur Unzucht missbrauchen liess. Das Ergebnis, 'zu dem das Landgericht gelangt ist, lässt sich auch nicht aus den §§ 2 Abs 3, 15 RJGG begründen, Dabei bedarf die

‚Frage keiner Entscheidung, ob § 15 RJGG überhaupt auf

eine fortgesetzte strafbare Handlung anwendbar ist, die sich Über mehrere Altersstufen erstreckt, Denn selbst wenn man das entgegen der überwiegenden Rechtsineinung bejahen wollte, scheidet die Anwendung des § 15’ RJGG hier schon deshalb aus, weil nach den Feststellungen ersichtlich das Schwergewicht nicht bei den in jugend-

tichem Alter begangenen Verfehlungen liegt.

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Das Urteil’muss deshalb, soweit es den Angeklagten ED betrifft; aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch die von ihm bisher ohne jede Gründe bejahte Frage näher prüfen müssen, ob, zwischen den einzelnen. Verfehlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang besteht, Diese Annahne ist im Urteil nur bei dem früheren Mitangeklagten Oo 7) näher begründet worden, wobei dahinstehen kann, ob dort diese Begründung als ausreichend anzusehen ist, Bei dem Angeklagten UGB bedurfte die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs besonders eingehender Begründung, weil das Landgericht festgestellt hat, er habe dem Treiben seines Stiefvaters in keiner Weise Vorschub geleistet, er” habe es selbst. gar nicht gewollt und habe es nur passiv Über sich ergehen lassen, weil er sich nicht getraut habe, gegen seinen Stiefvater aufzubegehren, Mit diesen Feststellungen zur intieren Tatseite lässt sich ‘die Annahne . eines Vorsatzes, wie, er der fortgesetzten Handlung wesentlich.ist. (vgl BGHSt Bd.1-$S 313)». kaum vereinigen. Sollte die.neue Verhandlung, wie .nach.den bisherigen. Feststellungen

_ anzunehmen ist, dazu führen, dass keine einheitliche... : :

fortgesetzte Handlung, sondern eine Mehrheit von recht-., lich selbständigen Handlungen vorliegt, wird auch jede. . _ von ihnen rechtlich selbständig zu würdigen sein. Bei _ den in jugendlichem Alter begangenen Straftaten wird

das Landgericht dann die Möglichkeit haben, nech 82

Abs 5 RJGG von Strafe abzusehen, soweit das Verfahren. insoweit nicht schon wegen Verjährung einzustellen ist,

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91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-16/1-str-611-51#rd_13

Bei den vor dem 15. September 1949 liegenden strafbaren Handlungen wird zu prüfen sein, ob nicht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, Bei den weiteren rechtlich selbständigen Fällen, die vor dem 21, Februar 1951 liegen, kann

§ 175 Abs 2 StGB angewendet werden, Bei den wenigen dann noch übrig bleibenden Fällen bedarf es der Prüfung, ob nicht nach § 153 StPO zu verfahren ist, Neben den aussergewöhnlichen Umständen des Falles, die nach den bisherigen Feststellungen die Schuld des Angeklagten besonders gering und sein Verhalten als besonders verzeihlich' erscheinen lassen, wird bei der Ausübung des Ermessens nach § 153 Abs 3 StPO nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass der Stiefvater des Angeklagten, der sich an ihm jahrelang in schamloser Weise vergangen hat, rechtsirrig nicht wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt und die naheliegende Frage des Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB bei ihm nicht geprüft worden ist, Es würde in höchstem Maße unbillig wirken, wenn der Angeklagte trotz zahlreicher Gründe, die für eine milde und verständnisvolle Beurteilung sprechen, wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt würde, obwohl sein Stiefvater trotz

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ungleich grösserer Schuld deswegen nicht verurteilt worden ist und dieser Fehler auch nicht mehr berichtigt werden kann, weil das gegen ihn 'ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist.

Richter Mantel Dr.Geier Glanzmann - Jagusch