Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 28.03.1972 – 1 StR 640/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 6ho/1 _ URTEIL A.
in der Strafsache
gegen
den Seemann und Schlosser Paul Peter G EEE
aus HB, geboren an EEE 194 in
CE zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J ustizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Ciiiipgegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. Juli 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, |
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. |
1. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß sie zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder dessen stationäre Beobachtung angeordnet noch ein in einem früheren Strafverfahren erstattetes Gutachten verwertet und einen Sachverständigen für Sexualwissenschaft herangezogen habe, ist unbegründet. Der Tatrichter hat einen Sachverständigen gehört, von dessen Sachkunde er ohne Rechtsirrtum überzeugt sein durfte, und hat sich mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 18 ff). Daß diesen Sachverständigen ein früher erstattetes Gutachten eines anderen Sachverständigen - der offenbar im Ergebnis ebenfalls die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hatte - nur auszugsweise bekannt war, weil der Angeklagte es ihn lediglich abschnittsweise lesen ließ, entwertet das jetzige Gutachten nicht; das Landgericht war nicht gedrängt, von sich aus das frühere Gutachten beizuziehen, zumal es davon ausgehen konnte, daß der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte (UA S. 18) dem Sachverständigen nur die für ihn günstigen Stellen des früheren Gutachtens zu lesen gegeben habe.
Umstände, die auf eine stationäre Beobachtung gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich; ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt worden. Der Sachverständige
und ihm folgend die Strafkammer haben sich endlich rechtsirrtunsfrei mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, das Aufwuchten des Zigarettenautomaten sei eine symbolische Ersatzhandlung für den Verlust seines Freundes DEE - mit dem er die Tat gemeinsam ausführte - an eine Frau. Diese Behauptung brauchte auch nicht entfernt daran denken zu lassen, einen Sachverständigen für Sexualwissenschaft zuzuziehen, zumal die Angaben des Mitangeklagten DEE iiber den Tathergang mehrfach gewechselt hatten
(ua S. 11 8).
2. Die Sachrüge, die ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzeigt, gibt lediglich Anlaß, die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Vorsatz der Hehlerei (§ 259 StGB) zu prüfen,
Soweit dieser Vorsatz das Wissen um die Vortat betrifft, kann er auf drei verschiedene Arten festgestellt werden: entweder als unmittelbarer Vorsatz - der Täter hat gewußt, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind; oder als bedingter Vorsatz - der Täter hat damit gerechnet, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, und hat sie auch für den Fall an sich bringen wollen, daß diese Annahme zutrifft; endlich mit Hilfe der gesetzlichen Beweisregel, wonach Vorsatz vermutet wird, wenn beim Erwerb der Sachen äußere Umstände vorhanden waren, die geeignet waren, dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufzudrängen (RGSt 55, 204 ff; RG HRR 1942, 290). Dabei dürfen weder Umstände verwertet werden, die erst nach der Tat liegen, noch eigene Handlungen des Angeklagten
(BGH LM StGB § 259 Nr. 19); auch kann mit Hilfe der
- widerlegbaren - Beweisvermutung nur der unmittelbare, nicht aber der bedingte Vorsatz festgestellt werden (BGH bei Dallinger, MDR 1970, 197).
Das Landgericht, dessen Darlegungen allerdings insoweit nicht ganz klar sind, ist ersichtlich nach der Beweisregel verfahren. Es hat den Brief des unbekannten "Kai" (UA S. 9) als einen äußeren Umstand gewertet, der die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ösenzangen begründen mußte, und hat in diesem Zusammenhang die postlagernde Übersendung der Zangen an den Angeklagten berück-
sichtigt. Ferner bezieht sich die Annahme des Angeklagten,
es handle sich um Spezialzangen, die von Behörden für die Befestigung von Paßfotos verwendet werden und die im freien Handel nicht erhältlich sind (UA S. 9), entgegen
der Meinung der Revision nicht nur auf den Verwendungszweck,
sondern nach dem Zusammenhang (UA S. 15) vor allem auf die Herkunft der Zangen aus Behördeneigentun,
Daß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Zangen als "heiße Ware" behandelt hat (UA S. 16), ist zwar kein äußerer Umstand im Sinne der gesetzlichen Beweisregel. Als solchen hat die Strafkamnmer diese Tatsache aber wohl auch nicht behandeln wollen, da sie diese erst im Anschluß an die Aufzählung der die Beweisvermutung tragenden äußeren Umstände mitteilt. Damit soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, daß auch dann, wenn keine äußeren Umstände die Anwendung der Beweisregel ermöglicht hätten, der Angeklagte schon deshalb zu verurteilen gewesen wäre, weil er damit selbst den - mindestens bedingten - Vorsatz bezüglich des strafbaren Erwerbs der
Sa
Zangen eingeräumt hat. Es ist aber rechtlich zulässig, daß der Tatrichter in erster Linie auf Grund der Beweisvermutung zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes gelangt und lediglich hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses als erbracht ansieht (RG LZ 1924 Sp. 39;
BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).
3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten CB als unbegründet zu verwerfen,
Loesdau Mösl Woesner
Zipfel Bundesrichter Strickert ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Loesdau