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BGH Entscheidung vom 15.07.1953 – 4 StR 683/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3.7. 7782 087 La

Im Name n des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Berginann Ewald N DD zus Tg. geboren am ED 192. ir zu

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21, Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Martin | Bundesrichter Dr. Seibert > als beisitzende Richter, u Staatsanwalt EEE u 0... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 5: 5 Justizangestell ter EEE

‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

E3

für Recht erkanmtı

Die Revis ion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Juli 1953 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I» n

Gründe§

Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

"Der bereits 14 mal vorbestrafte Beschwerdeführer ist älter als seine Brüder Johannes und Willi, die im selben Verfahren (u. a. wegen versuchten schweren Raubes, schweren Diebstahls und anderer Zuwiderhandlungen) abgeurteilt worden sind.

Bei den Eehlereifällen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, hat der Tatrichter im wesentlichen festgestellt:

1. Johannes N) brachte eines Tages seinem Bruder, dem Beschwerdeführer, ein Paar braune Damenstiefel und ein Paar Kinderschuhe, zur Ausbesserung gegebenes Schuhwerk, das aus einem Einbruch stammte, an dem Johannes und Willi N EB mitbeteiligt waren. Johannes erzählte seinem Bruder, er habe die Schuhe von einem Arbeitskameraden nit dem Auftrag erhalten, sie für diesen zu verkaufen. Er bat den Beschwerdeführer, dies für ihn, Johannes, zu tun: Die Kinderschuhe nalım Johannes Nun wieder mit, während der Angeklagte die Damenstiefel an sich nahm und behielt. Geld hierfür gab er |

seinen Bruder nicht.

Zur objektiven Tatseite des § 259 StGB ergibt der Urteilszusammenhang, daß Johamnes om den Angeklagten die Stiefel nicht lediglich in Verwahrung gegeben, sondern sie ihm geschenkt hat, In dem Annehmen der Stiefel hat der Matrichter ohne Rechtsverstoss ein Ansichbringen ji.» 5, des

Gesetzes gesehen.

Das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Hehlerei begründet die Strafkammer damit: Der Beschwerdeführer habe

gewußt oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die Stiel fel mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, Es heig; hierzu weiter im Urteils "Rs ist unwahrscheinlich. und diese, wußte auch der Angeklagte Ewald Vu , daß ein Arbeits- :

kollege seines Bruders Johannes EB 2 us 2er echnet diesen ! erst neunzehnjährigen, unverheirateten Jungen Mann Da amenstie.

fel gegeben und ihn mit ihrem Verkauf beauftragt haben sollte) Außerdem mußte Ewald Te sich sagen, daß sein Bruder Johannes doch selbst die Damenstiefel hätte verkaufen können, womit er - Johannes - nach seinen Angaben beauftragt war, | Die unerlaubte Handlungsweise des Johannes Te und dani: auch die Herkunft der aus der strafbaren Fandlung stammenden Stiefel mußte sich den Angeklagten Ewald Ti. der in | krimineller Hinsicht, wie sein Strafregister ausweist, nicht | mehr ganz unerfahren sein dürfte, geradezu aufdrängen. Er hat dann auch die Angaben seines Bruders über die Herkunft der: Stiefel richtig gewürdigt, was eich daraus ergibt, daßer seinem Bruder Johannes Tu an dem Tage und auch in der F Folgezeit kein Geld für diese gab und dieser von ihm auch später nichts mehr verlangte."

Nach der Bechtsprechung:. ist es nicht unzulässig, die Feststellung des "Wissens" und des "Annehmenmüssens" wahl- : weise zu treffen oder die Beweisregel als blosse Hilfserwägun

zu verwenden (RGSt 55, 204, 208; BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai, 1952). E

Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt zudem erkennen, | daß die Strafkammer trotz gewisser etwas unscharfer Formlierungen in Wirklichkeit direkten Vorsatz feststellen wollte, und festgestellt hat. Hierfür durfte der Tatrichter auch den Umstand verwerten, daß der Angeklagte an dem fraglichen Tage 1 und auch später seinem Bruder Johannes kein Geld für die Damenstiefel gab (vgl RG IW 1924, 1163; Rast 64, 5; Bam 4 StR 63/53 vom 21. Mai 1953).

; Dr

-4 -

Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPo).

Der Annahme von Hehlerei lässt sich daher aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.

2. Weiter hat Johannes VW einen Ledermantel und ein Paar Handschuhe, die ebenfalls aus einem Einbruch stammten, dem Beschwerdeführer gebracht. Dieser berielt die Sachen und trug sie später, Johannes erzählte Ewald, als er ihm die Gegenstände gab, von dem gerade verübten Einbruch, Der Angeklagte ging sogar kurze Zeit nach der Tat noch am selben Abend zum Tatort, um ihn sich anzusehen.

Wenn das Landgericht hierin eine Hehlerhandlung des Be- . schwerdeführers erblickt hat, so unterliegt dies keinen durch- . greifenden rechtlichen Bedenken. Das Handeln in Vorteilsab- ' sicht ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

3.) Ferner entwendeten aie Brüder Johannes und Willi. MM] durch Einbruch u.a. ein "Grastz'" - Rundfunkgerä&t. Diesen Apparat brachte Johannes zu dem Beschwerdeführer. Dieser behielt das Gerät zunä ichst, und. brachte es später in ein Pfandheus..

Auch in diesen Fall 1# isst die ; Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte der Hehlerei schuldig gemacht habe, keinen Rechtsverstoss zu seinem Nachteil erkennen. In dem aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Verpfänden des Apparats durch den Beschwerdeführer hat die Strafkammer ersichtlich ein Mitwirken zum Absatz gesehen,

-5.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind recht. lich nicht angreifbar.

Dem Beschwerdeführer war "die Sache verdächtig und die Behauptung seines Bruders unglaubwürdig vorgekommen", Johames hatte nämlich rach der Einlassung des Angeklagten diesem er. zählt, er - Johannes - solle das Rundfunkgerät für einen anderen Arbeiter verkaufen. Johannes will dem Beschwerdeführer auch versprochen haben, eine Verkaufsbescheinigung beizubringen. Diese Einlassung - Verkaufsauftrag - hielt die Strafkammer für "unwahrscheinlich". Hier ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichterg, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb des Apparats zum mindesten vermutete. Als solche Umstände, die dem Angeklagten - die Überzeugung von der Herkunft des Geräts aufdrängen mussten ! (Beweisregel des § 259 StGB), führt das Landgericht u. a. an: den Nichterhalt einer Verkaufsbescheinigung; witer den Gesichts punkt, daß die Erklärung des Bruders unglaubhaft war; schliesslich die Tatsache, daß im vorhergehenden Fall des Ledermeniels . und der Nandschuhe Johannes dem Beschwerdeführer direkt gesngt hatte, beide Gegenstände stammten aus einem Diebstahl. Die Annahme des Tatrichters, daß die angeführten Verdachtsmomente seeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, ist mit Rechtsgründen nicht ‚angreifbar.

Daß der Beschwerdeführer bei dem Verseizen des Apparats seines Vorteils wegen handelte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, | o

4, Auch die Str rafzumessung lässt keinen lechtsfehler Zum’

Ü

Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Wenn ihm dabei der

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hehlerische Erwerb der Handschuhe nicht besonders zum Vorwurf gemacht wird, so beschwert das den Angeklagten nicht, Den § 27 b StGB hat der Tatrichter bei Festsetzung der Einsatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis (für die Damenstiefel) ersichtlich nicht übersehen. e

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwer-

Ten,

Groß Krunme Eille

Martin Seibert