Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 3 StR 1058/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Günther EEE ohne j festen Wohnsitz, geboren am WB 195 in
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wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚ Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen. habens
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Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
- Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter MB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Juli 1951 auf- | gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-. . mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- @ründe:
Der Angeklagte ist wegen (fortgesetzter) gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und acht Uonaten verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils. .
1.). Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Verteidiger
hatte in’der’Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisamtrag betreffend die Vernehmung zweier Zeugen gestellt; in
den Urteilsgründen wird der Inhalt des Beweisthemas als wahr unterstellt. Die Revision rügt Verletzung des
§ 245 StPO (gemeint ist offensichtlich § 244 Abs 3 StPO), weil die Strafkammer eine Behauptung als wahr unterstellt habe, die gar nicht aufgestellt worden sei. Das Urteil
, führe nämlich aus, dass der Angeklagte in seinem Beweis-
antrag selbst gesagt habe, mit der Verlegung der Häftlinge vom Zuchthaus Vie in die Strafanstalt Zwickau
sei der-Auftrag seiner DD Celägever (Zeugen) erloschen gewesen. Der Beveisamtrag spreche im Gegensatz
dazu nur von einem. Auftrag der beiden iden Häftlinge an Gen
Angeklagten; dieser aber habe sich, obwohl die Zeugen
zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Geldmittel verweigert hätten, an den ihm erteilten Auftrag der beiden Häftlinge weiterhin gebunden gehalten. Der Revision ist zuzugeben, dass der Inhalt des Beweisamtrags von der Strafkammer ungenau wiedergegeben ist. Von Einfluss au? den.Schuldspruch ist dies aber nicht gewesen. Das Urteil erwähnt nämlich in demselben Zusammenbang und dem. Beweisamtrag entsprechend, dass die Aktion mit der Verlegung der Häftlinge für die Gelägeber erloschen war. Hinsichtlich der späteren Absichten des Angeklagten konnte eine Wahrunterstellung überhaupt nicht erfolgen,
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weil die Zeugen hierüber keine Bekundungen hätten machen können und das Beweisthema über diese Absichten nichts enthält. Es kann deshalb auch kein Widerspruch mit der Wahrunterstellung vorliegen. Vielmehr hät die Strafkammer mit Recht die Behauptung des Angeklagten, er habe nach der Weigerung der Geldgeber die Aktion
auf eigene Faust und’mit "eigenen Mitteln durchführen wollen, frei gewürdigt. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis. kommt, dass dem Angeklagten kein Glaube zu schenken sei, so ist dies kein Rechtsfehler.
2.) Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet. Die Revision bringt zwar zum Teil unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite. Auch die Auffassung, dass die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal "seines Vorteils wegen" verkannt habe, ist unzutreffend. Insbesondere fordert § 259 StGB nicht, dass der Täter. lediglich seines Vorteils wegen gehandelt haben müsse. Gerade die von der Revision angezogene Entscheidung Rest 54, 358 betont, dass die Anwendung des $. 259 StGB keinem Bedenken unterliegt, wenn neben dem Beweggrund des eigenen Vorteils noch andere Beweggründe mitwirken. Auf diese Frage kann es im. übrigen schon deshalb nicht ankommen, weil die Strafkamer feststellt, dass der Angeklagte nach der Weigerung der. Geldgeber weitere üittel zur Verfügung zu stellen, überhaupt nicht mehr errsttich-den Plan einer Befreiung der Häftlinge verfolgt habe. Damit scheidet ein anderes Motiv neben der Vorteilsabsicht aus. Bei den weiteren Erörterungen des .« ° Urteils handelt es sich nur um Hilfserwägungen, von denen der Schuldspruch nicht abhängig ist.
3.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass die Ausführungen zur Schuldfrage unklar und nicht frei von Widerspruch sind. Einerseits versagt die Strafkammer dem Angeklagten den Glauben, soweit er sich darauf beruft, er habe beim Ansichbringen der Wagen nicht gewusst, dass diese gestohlen seien. Das bedeutet, dass die Strefkammer an dieser Stelle davon ausgeht, der Angeklagte habe den strafbaren Vorerwerb positiv gekannt. Wenig später aber stellt die Strafkammer als ihre Überzeugung fest, dass der Angeklagte als versierter Autofachmann damit gerechnet habe, die Kraftfahrzeuge seien durch
strafbare Handlungen erlangt. Wiederum später wird als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte nur Kraftwagen. an sich gebracht habe, von denen er wusste oder den
Umständen nach annehmen musste, dass sie gestohlen wa-
‚ren. Schliesslich heisst es dann bei Erörterung der Vor-
teilsabsicht lediglich, der Angeklagte habe den Umstän-
den nach den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen. Das
Urteil mag letztlich zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen sein; das Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, die mehrfachen Widersprüche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe aufzuklären, Es ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer positives Wissen oder be-Gingten Vorsatz feststellen wollte. Offenbar ist auch der Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt. Hit beäingtem Vorsatz hat sie nichts zu tun. Es wäre auch unzulässig, nebeneinander sowohl das'"Wissen" wie auch das "Annehmenmüssen" festzustellen. Nur dem steht nichts
entgegen, eine solche Feststellung wahlweise oder nilfs- . weise zu treffen..Der ständige Wechsel der Ausdrucks-
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weise lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer insoweit von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 55, 204 verwiesen, die alle Gesichtspunkte zur inneren Tatseite der Hehlerei ausführlich darlegt.
4.) In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch die Frage der Gewerbsmässigkeit eingehender zu erörtern haben. Das Urteil begnügt sich mit dem Hinweis, der Angeklagte habe mit der Absicht gehandelt, sich durch den wiederholten An- und Weiterverkauf eine Einnahmequelle für längere Dauer zu verschaffen. Damit ist lediglich- die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte Begriffsbestimmung der Gewerbsmässigkeit angeführt, dagegen keine Tatsache, die diese Absicht des Angeklagten belegt. Möglicherweise hat daher schon die Wiederholung der hehierischen Tätigkeit der Strafkammer genügt, Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Diese Wiederholung ist aber weder erforderlich noch ausreichend (vgl RGSt 77, 329). Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob etwa die ständige Verbindung mit demselben Verkäufer "DE" und die Tatsache, dass der Angeklagte infolge seiner Erwerbslosigkeit mangels anderer wirtschaftlicher Uöglichkeiten auf laufenden Geldeingang
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angewiesen war, die Annahme gewerbsmässigen Handelns rechtfertigen können.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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