Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 06.04.1951 – 2 StR 84/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ein das’ Nachschlagewerk !
Rechtssatg:
Aktenzeichen: 2 StR 84/51 Urteil vom 6.April 1951. ° 1G.Hanburg.
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Gesetz: 244 5370. A
“ Inbegriff der Erklärungen des Vertelüigers in der
2307 02. 7
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Var" teiöigers, den ingeklagten auf seinen Geisteszustend zu untersuchen, 15% wur dann als Beweicartrag in
Sinne von § 244 StPO aufzufassen, wenn ihm nach dem
Hauptverhandlung eine bestimute Tatsachenbenau;tung zu Grunde liest. Trifft dies nicht zu, so handelt es sich um eine Anregung an das Gericht, Zweiiel an der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten von antswegen gemiss 5 244 bs 2 zu klären.
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Jin Nomen des Volkes
Ja der Stra?säche
gegen den Xaufnenn Arthur Hans Otto S im in Zn - Tntersuchungshaftanstelt Tg - geboren
cm EEE 1505 in A |
wegen Blutschande
hat der 2. Straisenat des Zundesgerichtshofs in Ger Sitzung von 6.Aprii 1951, an der teilgenommen Mabe:
Bundesrichter Dr. Kircäaner,
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesricater Henneka, Bundesrichter Werner, BunsesrichTer Ir. Sauer
ais beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt iin
als Tertreter der Bundesamvaltisch:?t,
Justizsekretär >
als ‚Ürkundsbzanter der Geschäftsstelle,
zZür Recht erkannt:
Die Rerision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Manburg von 7.Dezenber 1950 wird vermorien.
Der angeklagse hat üle Kosten des Rechismitvels zu Tragen.
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von Nechts wegen
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Der jetzt 41--jührige Angeklagte Arthur Hans Otto S EB Hut in der Zeit von 1947 bis August 1950" sein em EEE 1956 zeborcne Stieftochter Hargreth Sp, Zırtgesetzt handelnd, zur Inzucht misspriwcht unG Gen. Beischlaf an ihr vollzogen. är ist deswegen vom Landgericht Hamburg wegen Zorigesetsten Sittlichteitsverbrechens geniss § 174 zii? 1 StGB, teils in Tateinheit, mit Zortgesetztem Sittlichkeitsverbrechen geu”ss 3 176 Abs 1 Zi22 5 StGB, teils mit Zortgesetzter Blutsch:näe
geuäiss 3 175 Abs 2 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus ver- Rn. urteilt worden. Dice Revision des Augeklagten röüst Ver- Ei stösse gegen, dns Verfahrensrecht und die Verletzung “ sachlichen Hechts, Sie ist unbegründet. a
Jn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger “ bearsragi, Gear Angeklagten Äusch einen Soyckister auf sei nen Geisteszustand untersuchen zu. lassen. Diesen Artrag ha+ das Gericht mit der Begründung abgolchnt, es ssien in der Hauptveräanälung ganz offensichtlich keine Anaaltspunkte aufgetreten, aus denen irgendeine Voraussetzung für äile Amwendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2 3403 sich ergeben könnte. Hiernach sei der Beweisamtrag o2Zenkundig über2lüssig. Die Revision sient in der Ablehnung des Antrags des Verteidigers zu Unrecht einen Ferfahrensverstoss. zZs wre ihr zuzustimnen,, wenn der. Antzag, den Angekliagien durch einen Psychiater yegutach.- ten zu lassen, ein ecater Beweisamtrag in Sinne des 3 244 StPO kevesen wäre. Das ist jedoch nicht der Sall. Ein 3eweisamtrag ist ein Antrag auf Beneiscriiebung ."
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über bestimite Tatsachen mittels eines bestimiten üeweismittels,. ZU selnei: Wesen gehört daler die An- "gabe der zu beweisenden Tutsache äurch denjenigen, der . cen Beweis antritt. Dabei ist es noch nicht cinmnal wnerlässlich, dass üle behauptete Tatsache in dem Beweisamtrag wörtlich bezeichnet wird. Als Zrozesshanälung ist mitalica ein Beweisamtirag auslegungsfühig,' so dass sich unter Umständen aus dem Jnbegriff der Vernenälung ergeben kann, welche Tatsach der beweisführende Antragsteller dem Beweisverlanren unterbreiten will. äürforderlich ist es aber auch denn, dass es sich um eine bestimmte Tatsache handelt. Vermutungen oder mögliche Vorsteliungen, wit denen die Verteidigung nervoriritt, und von denen sie hofft, äie Nachforschungen darüber könnten zu Gunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen klarstelien, genügen für einen echten Beweisamtrag nicht, .Der Antrag, solchen unbestimaten Köglichkeiten. äle sich während eines Verfohrens den Beteiligten aufdrängen, nacäzugehen, beächtet nichts mÄeres als eine Anrezwis ax. das Gericht, auf Grünü der richterlichen Aufkläruwigsvilicht weitere Irmittlungen anzustellen. Solche Anregungen sird, auca wenn sie in Antragsforn vorgebracht werden, keine 3oweisausräge und müssen ärlier ‚auch nicht durch susärücklichen Gerichisoceschluss entschieden werden (265t 54, 239 64, 452).
. Der oben bezoichnete Antrag des Verteidigers wäre dann als Devweisamtrag aufzufassen; venn nach
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: begründen. So has das handgericht «en Anyvag alt Zecht
Die angefükrten, jedoch für die ?ersor des Angeklagten nicht begriinäeten Zueifel enthalten keine bestimnte, -Tatsachenbehauptung etva des Jnhalts, dass der Angeklag-
den snbegri?? der Erklürungen des Toerteidigers in der dcuptrerkanilung eine bestimute Tatsuchsabehauytung z2. Grunde gelegen hätte. Aus der Sitzungsnisderschrin und sogar aus der Nevisionsbegründung ergibt sich nich derartiges. Die Verteidigung nut viclmehr Giesen ınsrag gestelit, weil sie it Rücksicht auf Gie epilepti. sche Veranlagung &sr Äutter des Angeklagten Zueilel an seiner eigenen 'ZurechnungsTlihigkeit gehabt hat, ohne diese Zweifel zus der Person des Anugeklasven nüher sv
aufgefasst und euch offensichtlich sorgiiltiig genrüft,
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te_von einem bestimiten, seine Willensfähigkeit ausschiiessenden zeiden behaftet sei. Der Antvag des Verteidigers “ar daher nur eine Anregung an das Gericht, Zueifel an der Zurechmungsfähigkeit ües AÄngexklugsen zu klören. Das Landgericht „äre nach § 244 Abs 2 540 vo-4 »elicatet geuesen, auf äle vorgebrachte Anrerung einzigehen, wenn es seibst Zweifel an der Zurechnungstünis-,: keit des Angeklagten gehabt hätte, Das „ar jedoch \)
nicht der Fall. '. Die Überprüfung des Urteils auf: seinen sachiichrechtlichen Gehalt iliog+ keine Rechtsfehler erkennen. Wr ges.Dr.Kirchner gez.Dr.Dottermeich gez.Hozuieke ges.\eruor gez.dr.BaueTs