Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 10.06.1955 – 2 StR 101/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

u

2259 035

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Zimmerer Gerhard Paul Franz NR EB cus Dein SEE, äort geboren an EEE 1930, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

für Recht

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Is als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter VOEENEEm. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

u n

win: ne gn et R dust un 2 TMETTETE Amann EEE I ut Ban en re

War" En "ferne anne - . -

Pr

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge vorher im Übermaß genossener alkoholischer Getränke, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sach-

lichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil die Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat unterblieben und dessen Vorleben nicht genügend ermittelt

sei.

In Ausführung der Sachrüge weist die Revision entsprechend darauf hin, daß die Feststellungen des Urteils über die verminderte Zurechnungsfähigkeit deg Angeklagten unzureichend seien.

Mit diesen Angriffen dringt die Revision durch.

Der Angeklagte hatte nicht unerhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer zu seinen Gunsten angenommen, daß sein Hemmungsvermögen infolge des genossenen Alkohols zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB). Volltrunkenheit verneint sie,

Die Strafkammer ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten

zur Tatzeit nicht vorlagen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild, das der Angeklagte vor und nach der Ausführung der Tat bot, und im Hinblick auf die Schwierigkeit, die ihm die Ausführung der Diebstähle bereitet haben müsse, die er also noch überwinden konnte, hält sie Volltrunkenheit für ausgeschlossen.

Planmäßiges Handeln schließt indessen die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (vgl BGHSt 1, 385). Auch fehlt jede Erklärung im Jrteil darüber, ob der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols noch über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte, die neben dem Hemmungsvermögen jeweils einer besonderen Prüfung und Erörterung bei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit bedarf. Die Feststellungen des Urteils genügen daher den rechtlichen Erfordernissen nicht. Der Hinweis der Verteidigung auf die Beeinträchtiggung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkohols mußte für das Gericht nähere Peststellungen hierüber notwendig machen (vgl dazu BGH 2 StR 84/51 vom 6. April 1951 in JR 1951, 509). Die Aufklärungsrüge der Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils. In a der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ‚: ob auf den Angeklagten zur Tatzeit nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zutrafen, sondern auch etwa die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB in Betracht kam. Denn dieser kann auch dann Platz greifen, wenn der Täter nicht sinnlos betrunken war (RG DJ 1938, 1760; BayObLG NJW 1953, 1523).

2.) Die Auffassung der Revision, daß der erste Diebstahl, bei dem der Angeklagte die gestohlenen Sachen zum Teil im Garten ablegte, rechtlich noch nicht vollendet gewesen

sei und hier daher bloßer Versuch angenommen werden misse, geht fehl. Denn der Täter hatte bei diesen Sachen den frenden Gewahrsam bereits gebrochen und eigenen Gewahrsam an ihnen begründet, und zwar auch insoweit, als er die Sachen nicht gleich weiter mit sich nahm, wie er es offenbar mit den gestohlenen Uhren machte, die er eingesteckt hatte.

Daß der Diebstahl bei den im Garten abgelegten Sachen tatsächlich noch nicht beendet war, hinderte die Verurteilung wezen eines vollendeten Verbrechens nicht.

3,) Das weitere Vorbringen der Revision bedarf hiernach keiner besonderen Erörterung mehr, Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

a) Wird § 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten wiederum bejaht, so hat das Gericht bei der Strafzumessung im Jrteil erkennbar zum Ausdruck zu bringen, daß es sich

der Möglichkeit der Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs 2 StGB bewußt gewesen ist.

b) Die Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Straftaten des Angeklagten ist in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert. Bei den vorliegenden besonderen Umständen erscheint eine ausdrück-

liche Begründung der Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs jedoch erforderlich (vgl BGH 3 StR 265/54 vom 29.

Juli 1954 in MDR 55, 16). Ä

Dr. Moericke Werner Dr. Schalscha £ Menges Hoepner