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BGH Entscheidung vom 31.10.1951 – 3 StR 840/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den iietallhilfsarbeiter Gustav J EB aus I a N U

1898 in Teuuuuun .

wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof,Dr, Busch

Bund>srichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvelt BB als Vertreter der Bundesanwaltscheft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts:in Tuppertal vom 6. Juli 1951 wird verworfen,

Die Kosten des Rachtsmittels hat der Anzeklazte zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Ange:ilagte ist wegen zleineids zu einer Zuchthrusstrafe von einem Jehr verurteilt, weil er in einem Untertaltsrechtstreit zu den Beweisthema, ob die Kindsmutter in der Zeit vom 10. Dezember 1947 bis 9.Avuril 1948 auch mit ihm geschlechtlich v»rkehrt habe, bei seiner richterlichen Vernehmung am 30. Oktober 1950 als Zeuge unter Eid mit dem Satz: "In den Jahren 1947 und 1948 hatte ich keine Verbindung mehr mit der Klägerin" {Kindsmutter) die Unwahrheit gesagt hat.

Die Revision des Anseklast:n, mit der die Verletzung der &% 244 und 155 StPO und des sachlichen Rechtes, insbssondere die recktsirrige Anneha> der inneren Tatseite des § 154 StEB gerügt wird. kann nicht Erfols; haben,

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht, durch,

Ser Verteidiger stellte, wi> sich aus der witzungsniederschrift ergibt, in der Hauytverhendlung "als Eventualantrag den /ntrag, den znseklazten auf scinen Geisteszustend untersuchen zu lassen" und wiederholte diesen Antrag in seinem Schlussvortrag els Hilfsamtrag neben seinem auf Treisprechung gehenden Heuptantrcg. nachdem zu-

vor "im allseitigen Einverständnis die Beweisaufnahme : geschlossen" worden war. In den Gründen des Urteils ist

dieser Antrag abgelehnt, weil darin kein "echter Beweisamtrag im Sinne des § 244 St20", vielmehr nur eine Anregung erblickt werde, der überdies keine bestimmte Tatsachenbehauptung. sondern nur eine Vermutung zugrunde liege. Der Beschwerdeführer sieht darin zu Unrecht eine

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Verletzung des § 244 St?0.

Ein Beweisamtrag dar? allerdings nur abgelehnt werden. wenn einer der in den Absätzen 3 bis 5 des § 244 StPO erschöpfend aufgeführten Gründe dies rechtfertigt. Der Begriff des "Bewsisamtrags" ist daher rechtlich bedeutsan. Er setzt voraus-das ernstlich gemeinte Verleangen eines Prozessbeteiligten. das Gericht möge tiber bestinnte Tatsachen zum Schuld- oder Strafausspruch mittels bestiunter Beweismittel Beweis erheben (RGSt 40. 48; 49. 358 und 57, 263). Diese Merkmale weren nach den getroffenen Feststellungen hier nrickt gegeben, Das erziLt sich bereits aus der Art der Verteidigung beim Schlusse der Hauptverhendlung. Indem sie den gestellten Antras ausdricklich als "ZEventualantrag" bezeichnete und

den elsbeldigen Schluss der Deweisaufnabne zustimi”, ohne nech § 244 Abs 6 StPO auf einem Gerichtsbeschluss vor Urtsilsverkündung zu bestehen, hat sie zu erkennen gegeben, dess es ihr nicht darum ging, noch vor dem Schluss der Beweisaufnafme die Untersuchungs und Bemutachtung des Geisteszustands des Anscklagten bein Gericht durchzusetzen. Sie wollte vielmehr mit diesem Evontuelantrag nur für den Fall, dass das Gericht in seiner Beretung nicht zu der in erster Linie beantragten Fr :isyrechung gelangen sollte, den Hilfsamtrag zauf Prüfung des Geisteszustands des Angeklagten mitberaten und entschieden haben. Das Lendgericht hat hiernach zutreffend angenommen, dass ein echter, ernstlicher Beweisamtrag im Sinne der Absätze 3 und 4 des § 244 nicht gestellt war. Dies hat

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des Landrericht mit Recht im Anschluss an BGIT 2 StR 84/51 UDR 51. Z05 auch daraus gefolgert, dass besti:üste Tatsechen üboerheupt nicht oder doch nicht in ausreichendem Umfang behauntet waren, die als Anzeichen einer Art von seniler Demenz die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung und Demutachtung hätten rechtfertizen kön:.en, Behauptet war nur, dass der Verteidiger aus zwei vor der Heuptverhendlung mit dem Anzeklagten geführten Unterhaltungen und.aus dessen Verhalten in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen habe, der Angeklagte könne schlecht zuhören und sei nicht in der Lage, auf eine klare Trage eine klare /ntwort zu geben. Diese Dehauptung hat das Lendgericht mit Recht niclt als zureichenden Inhalt eines Bewcisamtrags gewertet, s bestend euch für den Tatrichter keine Veranlassung, durch Befragung des Antragstellers euf eine Vervollständigung und Xlarstellung der Deweisanregung hinzuwirken, da sie als inheltlos und die mans-clinde Sschlüssigkeit kler genug erlienubar waren.

Darnech ist die Rüge eirer Verletzung der - nur für echte Beweisartrüge geltenden - Veifehrensvorsckriften der Absätze 3 bis 5 des § 244 StPO unbezründet.

Ss ist eber auch die Verpflichtung des Tatrichters, nach Abs 2 des § 244 (und § 155 Abs 2) von Ants wegen die Beweisaufnehme auf alle für die Entscheidung bedeutseren Tatsechen und Beweismittel auszudehn»n, nicht verletzt. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass sich nach den Uaständen besti:_te sichere Anzeichen zum Gebrauch weiterer Beveismitt>1 zwecks Erforschung der \ehr-

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heit aufdrängten. Das war hier nicht der Fall. D:.s Landgericht hatte nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung bereits die volle Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte in seiner nicht ungeschickten Verteidigung seine Vorteile gut zu wahren verstehe, auch über eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe verfüge,und

hatte hiernach keine Veranlassung gesehen, euch nur we-

gen etvaiger verminderter Zurechnungsfähigkeit. noch Untersuchungen über den Geisteszustand des Angeklagten anzustellen. Diese Srwägungen sind rechtlich nicht zu be-

"'anstanden. Die Vorschrift des $ :244 Abs 351 StPO gilt

nur für die Behandlung von echten Beweisamträgen. Im übrigen bietet der festgestellte Sachverhalt keine inzeichen dafür, dass das Landgericht: nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte oder sonst die rechtlichen, seinen Ermessen in $ art Abs. 2 gesetzten Grenzen verletzt hätte,

II. Auch die Sachrüge, einer Verletzung . des 5.254 Ste Vs greift nicht durch, . \ .

Nach dem einwandfrei festgestellten Sachverhalt ist der gesetzliche Tatbestand des lieineids nach der äusseren und inneren Tatseite verwirklicht, Die vor dem Antsgericht abgegebene und beschworene. Erklärung des Angeklagten. er habe in den Jahren 1947: und. 1948 keine Ver-

tindung mehr mit ‚der Klägerin (Kindsmutter- Ss) ge-

habt: ,. war objektiv falsch, Dies greift die Revision

-auch nicht an. Der. Beschwerdeführer meint, die Annahme

einer. vorsätzlichen Verletzung des Zeugeneids sei rechtsirrig,

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Zum Vorsatz gehört allerdings, dass der Täter sich des wirklichen Sinnes seiner /ussagc. so wie sie protokolliert, vorgelesen und beschworen worden ist. sowie der Unrichtigkeit dieser Aussage zur Zeit des Schwurs bewußt geviesen ist. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat aber das Vorbrinsen des Angeklagten, er sei sich des wirklichen vollen Sinnes seiner Aussage nicht bewusst gewesen, indem er beim Gebrauch des Ausdrucks "Verbindung" nur an eine solche geschlechtlicher, nicht an eine solche freundschaftlicher Art gedacht habe, auf Grund der „idlichen Aussage des Richters, der am 30. Oktober 1950 die Vernehmung und Beeidigung des Angeklagten durch-

, geführt hat, als widerlegt erachtet. Biese Beveiswürdigung

ist rechtlich nicht zu beanstanden, Der Angeklagte hat im Eidesternin scine Aussage, er habe in den Jahren 1947 und 1948 keine Verbindung mehr mit der Klägerin gehabt, noch mit den - nicht in das Protokoll aufgenom.ienen - Zusatz beiräftigt, er habe nic"t einnel gewusst, wo sich die Klägsrin während dieser Zeit aufgehalten habe. Dane&ch hat der Angeklagte den ZLusädruck "Verbindung" im weitesten Sinn aufgefaerst, scine beschworene kussage also in ihrem wirklichen Sinne erkannt. Die Annahne des

‚Landgerichts, der Anzexlagte sei sich der Unrichtigkeit : der beschworenen Aussage bewusst gewesen. lässt keinen

Rechtsirrtum erkennen; sie ist auch vom Beschwerdeführer nicht ernstlich angegriffen,

Die Revision beruft sich nöch darauf, dass der Vorsetz entfallce, wenn der Schwörende zur Zeit des Schwurs der irrigen Meinung war. der unwahre Teil seiner Gesamtaussage sei vou Bid nicht umfasst. Dies hat der Dundesserien;5shof bereits in einer Entscheidung vom 4. Liai 1951

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(4 StR 19/51 NW 51, 571) welcher der erkennende Senat beitritt, anerkannt. Das Landgericht hat dies, wie der Zusammenheng der Urteilsgründe zeigt, euch nicht verkannt. Die Verneinung der im Beweisthema gestellten Frage, ob er innerhalb der Zeit vom 10. Dezember 1947 bis 9.April 1948 mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe,.het der Angeklagte damit bekräftigt, dass er für die beiden hiernach in Betracht kommenden Jahre 1947

und 1948 die allgemeine Erklärung abgab, er habe in dieser Gesamtzeit keine Verbindung mehr mit der Klägerin gehabt, Die Absicht, damit die Richtigkeit der im nach-

‚folgenden Satz zum Beweisthema abgegebenen Erklärung zu

bekräftigen, und die beiden Sätze zu einer Einhäit zu verbinden, ist durch die Eingangsworte des 2, Satzes "Ich habe also..." nach dem Sprachgebrauch eindeutig zum Ausdruck gebracht, Dass der Angeklagte sich dieses Sinnes seiner nach etwa halbstündiger Vernehmung protokollierten und vor der Eidesleistung ihm vorgelesenen Aussage,ihrer Erheblichkeit und Zugehörigkeit zum Ge- , genstand des Schwurs bewusst war. ist durch die Zeügeneussage .., des Vernehmungsrichters und die in der Hauptverhandlung zutage getretene üÜberdurchschnittliche Auffassungsgabedes Angeklagten einwandfrei dargetan.

Auch sonst sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Gericht zutreffend die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 und 2 StGB angenonmen und. mildernde Umstände nach § 154 Abs 2 versagt.

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: +8 iR Nach richtiger Annahme der gesetzlichen Herkmale des Ei- ’ A desnotstands im Sinne des § 157 StGB hat das Gericht von L

dem Recht der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht. Diese Ermessensentscheidung kann nach der hierzu gegebencn Begründung ebenso wie die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

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Die Revision war daher als unbegründet zu verwer-

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