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BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 5 StR 544/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Walter L MED au: DER, dort geboren am (EEE 1559,

2.) den Lehrer Dr. Richard P ED su: zB, geboren an EEE 1595 in VE Kr=. TED,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt NE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär END als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Die Revision des Angeklagten LCEEMB gegen

das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Juli 1953 wird verworfen, der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Sache, soweit der Angeklagte IE verurteilt ist, an die Strafkamnmer zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

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II. Auf die Revision des Angeklagten Dr. > wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses kechtsmittels zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

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Gründe;?

Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen Meineides zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

I. Die Revision des Angeklagten

rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts".

Sie ist nicht näher ausgeführt, so daß die Verfahrensrüge keiner Nachprüfung bedarf (§ 344 Abs 2 StPO).

Die sachlichrechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet,

Die Sache mußte nur an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob dem Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 23 StGB, der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz eingefügt ist, um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. Pi»

rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Strafrechte.

Verfahrensrechtlich dringt die Rüge durch, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten den. Antrag gestellt,

den Angeklagten durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, ob der Angeklagte infolge seiner Kriegsverletzungen (Gehirnerschütterung, Malaria, Herzmuskelschädigung) voll verantwortlich ist."

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Die Strefkammer hat darauf folgenden Beschluß verkündet:

"Der Beweisamtrag wird abgelehnt, weil der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden ist,

Der Antrag geht dahin festzustellen, daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist, und zwar

a) auf Grund einer im Jahre 1918 erlittenen Nervenerschütterung,

b) einer in russischer Gefangenschaft erlittenen Malaria-Erkrankung,

c) einer Erkrankung an Diphtherie verbunden mit einer Herzmuskelschädigung. Der Antrag ist dadurch widerlegt

zu a) weil nach eigener Darstellung des Angeklagten im Jahre 1926 eine amtsärztliche Untersuchung erfolgte, auf Grund deren seine endgültige Anstellung als Lehrer ausgesprochen wurde,

zu b) weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft durch mehrwöchige stationäre Behandlung im Gertraudenkrankenhaus diese Krankheit ausgeheilt ist.

Hieraus ergibt sich unzweideutig, daß der Angeklagte mit seinem Antrag erstrebt, die Urteilsfällung anzuhalten.

zu c) wird der Antrag abgelehnt,

weil die Kammer aus eigener Sachkunde der Auffassung ist, daß eine Diphtherie-Erkrankung, verbunden mit einem Herzmuskelschaden nicht zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit führt.

Auch insoweit liegt eine Verschleppungsabsicht,

wie zu a) und b) ausgeführt ist, vor."

Die Ablehnung des Antrages mit dieser Begründung war unzulässig. Ob der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, ein Beweisamtrag und kein bloßer

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Beweisermittlungsamtrag ist, hängt davon ab, ob ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt (vgl 2 StR 84/51 vom 6.4.1951). Im vorliegenden Fall ergibt der Ablehnungsbeschluß, daß ein solcher Beweisamtrag vorgelegen hat.

Die Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei, Das ist an sich ein zulässiger Ablehnungsgrund. Hat aber der Verteidiger einen Beweisamtrag gestellt, so darf dieser wegen Prozeßverschleppung nur dann abgelehnt werden, wenn der Verteidiger selbst (nicht nur der Angeklagte) diesen Zweck verfolg* hat (vgl RG JW 31,2818; BGH 1 StR 145/53 vom 10.4.1953).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich, daß die Strafkammer eine Prozeßverschleppungsabsicht des Angeklagten angenommen hat. Daß ein Ausnahmefall, in dem auch bei einem Beweisamtrag des Verteidigers die Verschleppungsabsicht des Angeklagten ausschlaggebend ist (vgl BGH 1 StR 145/53 vom 10.4.1953), hier vorliegen könne, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall käme nur dann in Frage, wenn der Angeklagte durch ein für den Verteidiger nicht nachprüfbares Vorbringen einen bestimmenden Einfluß auf dessen Antragstellung genonmen hat. So liegt es hier aber offensichtlich nicht. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Verteidiger aus bestimmten vom Angeklagten vorgetragenen Tatsachen, die das Gericht selbst keineswegs mit Sicherheit für unrichtig hält, von sich aus einen Schluß gezogen hat, dem das Gericht nicht folgen zu können glaubt. Bei einer solchen Sachlage hätte es einer besonderen Begründung dafür bedurft, daß der Verteidiger in Verschleppungsabsicht gehandelt hat.

Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die sonstigen Rügen der Verteidigung ankommen könnte. Die Strafkammer wird in der neuen Verhand-

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lung das Vorbringen der Verteidigung insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob der Angeklagte infolge einer Gedächtnisschwäche trotz voller Zurechnungsfähigkeit im Augenblick seiner Vernehmung an die beiden Gläser Bier nicht mehr gedacht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmitt Dr. Börker