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BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 4 StR 98/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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aus TEE (Kreis LEW), zeroren an ED 1885

- . für Recht erkannt:

2291 1FC0 usa |

IM WA MEN DES VOLKES

In der Strafsache gezen

den Postbetriebsnssistenten a.D.Hermann K iin

in TE (Kreis Di.

we;en Brandstiftung

hat der 1. Perienstrafsenat .des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross

els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz.

Bundesrichter Mantel.

Bundesrichter Krumme ;

Bundesrichter Dr. Hörchney. als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. nu . als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizobersekretär als’ Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

von 17. Oktober 1950 Fird vervorfen.

Die Staatskasse hat die } Kosten des Rechte- cn wittels zu tragen.

Von Rechts vwe;en

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&r 3.0.4.8 et I) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs 2 und 4

StPO. Sie erblickt Giesen Verfahrensverstoss in der Ablehnung der Beweisamträge, die die Staats-

‚anwältschaft in der Hauptverhandlung gestellt hate.

"Die Ter£ahrensrüge ist unbegründet.

Der Angeklagte ist auf Grund von Anordnungen

des Schwurgerichtsvorsitzenden vor der Hauptverhandlung. durch den Nervenarzt und Leitenden Arzt der neurologisch-neurochirurgischen Abteilung des

Londeskrankenhauses DB Dr.nec. x 5 und! von gem Oberarzt. der Psychiatrischen Klinik der n-

stalt er Dr.med.habil. Sc un-

'tersucht worden. Dr.X@P hat ein ausführliches ‚schriftliches Gutachten zu den Gerichtsekten eingereicht. Beide Sachverständigen sind alsdann in

der Hauptverhendlung vernommen worden. Die Ergzebnisse, zu denen sie gelangt sind, haben in den Urteilszründen eingehende Medergnbe und Würdi-

‚gung gefunden.

In der Hauptverhendlung hat die Staatsanwalt- .

schaft den Bevweisentrag gestellt, den Angeklagten.

einer eingehenden Untersuchung in .einer Heil-. oder

Pflegeanstalt zu unterwerfen; sie hat ı weiterhin

vorsorglich beantragt, ein Oberzutachten einzuho-

len. Das Sehwurgeficht hat beide Bevelsamträge

"aus dem tatsächlichen Grunde der ;senügenden Aufklärung durch die beiden erstatteten Gutachten" abgelehnt.

Die beiden Beweisamträge der Stsatsanwaltschaft stehen in enger Verbindung niteinander; sie zielten auf die Untersuchung des Angeklagten und Begutachtung seines Geisteszustandes durch einen weiteren Sachverständigen ab. Deshalb kann zu der Verfahrensrüse bezüglich beider Beveisamträ, se zugleich Stel! zung genommen. werden.

- Die Bevielsamträge lassen jede Klarstellung vermissen, welche Tatsachen unter Berieis gestellt werden sollten: Es ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zum Ausdruck gebracht worden, ob die Frage der Zurechnungs?ähiskeit des Angeklagten oder die Fraze der Unterbringung in einer Heil- oder Pflezeanstalt oder beides Gegenstend weiterer Beweiscrhebung sein sollte. Es ist in den Beveisamträgen nicht einmal klargestellt worden, welcher Geisteszustand des Angeklagten Überhaupt unter Beweis gestellt verden soll, die volle Zurechnungsfähigkeit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit oder die Zurech- . nungsunfähigkeit. Die‘ Frage, ob diese Beiveisahträge, die en sich Beweisermittlungsamträge. sind, (vel 2 StR 84/51 vom 6. April: 1951 und die dort. angeführten Intscheidungen RGSt 54, 239; 64,432) ausreichende Klarstellung durch die von der Staateanvaltscheft enlässlich des Schlussvortrage ge-

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stellten Anträge gefunden haben, und ob der Vorsitzende verneinendenfalls au? die Behebung der Unklarheit der Beweisamträge hätte hinmwirken nissen, kann auf sich beruhen, da die Ablehnung der Anträge, wie ‚die Prüfung, des Senats ergeben hat, jedenfalls in Rrgebnis zeinen Verfa shrensverstoss erkennen lässt..

"Der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Gutachtens konnte nach dem Gesetz "aus dem tat- 'sächlichen Grunde der genügenden Aufklärung durch die beiden erstatteten Gutachten" abgelehnt wer-. den. Das würde mur dann nicht gelten, wenn die "Sachkunde Ger beiden vernommenen Sachverständigen zweifelhaft wäre, wenn diese Sechverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzunz zen ausgegangen wären, wennfiihre Gutachten Widersprüche enthalten würden oder wenn einem anderen Sachverständigen ! iberlezene Forschungsmittel zur Verfügung ständen § 244 Abs 4 Satz. 2 ‚Sı0).

.

Dass die Sachkunde der. ‚vernomnenen Sächverständigen etwa zweifelhaft. sel... dass. diese von

ze gengen seien ‚oder dass einen anderen Sachver-. . ständigen überleg gene 'Forschungsmittel zur Ver-

. Fügung ständen, behauptet die Revision selbst nicht. ‘Das Schwmrg ericht hat übrigens in ‚den Urisgründen ausär: icklich auf das. hohe fachliche

sen. Dieser Hinweis begegnet im Hinblick auf die

Können der vernonnenen Sachverständigen hingewie-

nd

ızutreffenden tatsächlichen Voraussetzung zen aus-

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"die Gutachten der vernommenen Sachverständi.;sen in sich: widerspruchsvoll 'seien, wie es das Gesetz

"die Zurechnun;sunfähigkeitnur: für ährechein.

ZU. Gunsten des. Angeklagten zu entscheiden ist,-

Stellung der beiden Sachverständi;sen keinem Bedenken.

Die Revision macht auch nicht geltend, dass

im § 244. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ‚StPO voraussetzt.

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Danit erledigt sich "die Rige 'einer Verletzung des § 244. Abs 4 StPO. ohne weiteres.

un 'kann es ‚allerdings die Prlächt zur. Wehrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO) gebieten, ein Obergutaöhten beizuziehen, wenn die bisherigen Begutachtungen miteinander im Widerspruch stehen, in der Regel aber nur denn, wena die Abweichung der Gutachten strafrechtlich in är;ebnis von Bedeutung ist. Diese Voraussetzung liegt indessen hier ersichtlich nicht vor. Die beiden erstatteten’-Gutachten unterscheiden sich im wesentlichen nur inso?ern, als Dr.. xD äie volle Überzeugung Sevonnen hat, dass der Angeilaste zur latzeit zurechnungsüunfähig‘ gewesen ist, während ‘Dr. Sc

Bar

hält. Diese Abtreichung ist im Ergebnis ohne Bedeutung, da die Freisprechung des Angeklagten = nicht nur durch das Gutachten des Dr. X, sondern - ansesichts des Grundsatzes, dass im Ziteitel

auch durch das Gutachten des Dr. Sch getre- .

gen wird.

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Die Rüge, dass die beiden Sachverständigen den Ansetlagten einer zu kurzen Untersuchung unservorfen hätten, ist offensichtlich unbesr’indet.. Besonders das ausführliche schriftliche Gutachten des Dr. KM vom 12. Oktober 1950 lässt erkennen, dass dieser Sachverständige eine sehr singehende Untersıchüng des Angeklag ten durch- B

Hiernach bedurfte es. weder. einer anderweitigen Untersuchung des Angeklagten in einer leiloder Pflegeanstalt noch der Einholung. eines Obergsutachtens. Diese Massnahmen hätten nach Lage des Falls, wie das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden beiden ‚Gutachten in den Urteils- . . gründen dargelegt hat, nur zu einer Erhärtung 4 der Annahme der Zurechnungsunfähigkeit, nicht aber zur ‘iderlegung dieser ännahme führen können.

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Die Verfahrensrüge erweist sich sonach als unbegründet. nn | {

m Auch mit der Sa „chrüge kann die Revision nicht durchdringen, EZ a er

i. Sie nacht geltend, das Gesetz nache die Anwendung des $: 51 SteB ‚davon ‚abhängig, dass eine krank- . hafte Stö örung: der. Geistestätig gteit vorliegt; hierzu gehörten aber, wie. der Oberste Gerichtshof Zür a die Britische "Zone in seiner Rechtsprechung hervorgehoben habe, nicht Genütszustände anderer .Art,

.

wie Hass, Tut, Enttäuschung und Verbitterung.

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Die Mevision lässt hierbei die von Schwur- 5 »ericht ausdrücklich festgestellte kraukhafte, “ orzanische Veränderung ausser Betrecht. . %

Der Tatrichter hat ausgeführt: Der Sachverständige Dr. Bo) habe bei dem Anzeklagten deutliche Zeichen einer allgemeinen schvreren Gehirnsklerose sowie Resterscheinungen des durch die Hirnsklerose bedingten Schlaganfalls von: Jehre

1938 Pest; gestellt; auch der Sachverständige. Dr. Sch hate die Annahme einer ernsten Hirnschädigug für berechtigt erklärt. Das Schwargericht ist entsprechend diesen Gutachten zur Feststellung einer ernsten organischen Gehirnverkalkung, einer ernsten Gehirnschädigung zelangt. Abschliessend hat das Schwurgericht Zest;estellt, dass zu der krenkhaften organischen Veränderung eine Reihe von schweren Beeinträchtigungen des Gemüts (Gran, Leid, Bitternis, Hass und Tut) sowie der Alkoholgenuss hinzüugetreten sei. [s ist euf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis zelangt, dass der Angeklagte die Tat unwiderle;bar im Zustand krankhafter Störung der Geistestätiskeit begangen hat. Die Grundlage dieser Zurechnungsunfähigkeit bildete nach der Überzeugung des Tatrichters die Gehirnverkalkung des Angeklag gten, also eine dauernde krankhafte Verän derung; lediglich ausgelöst ‚wurde. die Tat alsdann durch die ungewöhnliche Zusanmenballung schwerster Beeinträchtigungen des Gemüte.. 000° on . .

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Dass in der Gehirnverkalkung eine kraukharte Störung der Geistestätigkeit in Sinne

des § 51 StCB sefunden werden kann, ist in der

Rechtsprechung des Reichsgerichts,. der sich

. der Senat anschliesst, anerkannt (RGSt 73,122 unten/ 123 oben).

Die) Entscheidungen des Obersten Gerichts-, hofs für die Britische Zone (0G Str 3, 19/24 und 3, 82/83), au? die von der Revision Bezug genommen worden ist, betreffen einen anderen Sachverhalt. Dort handelte es sich um geistig zesunde Täter, bei denen zur Tatzeit lediglich eine auf nicht kranikhafter Ursache beruhende Berusststeinsstörung auf der Grundlage von Zorn, ut, Hass und dergleichen vorlag. Im übrigen hat serade der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung vom 25.April 1950 (0G Str 3, 19/24) dargelegt, dass § 51 StGB auch auf den "nicht krankhaften, schweren Zorn-. affekt anwendbar sein könne, allerdings nur in

„. Ausnahmefällen: und unter besonderen Voraussetzun-

gen, auf die aann in der weiteren Entscheidung vom. 20. Juni 1950° (06* Str.3, 82/83) besonders "nachdrücklich hingewiesen: ‚worden ist. Keinesfalls - können. ‚aber. äie. Einschränkungen, die der Oberste ‚Gerichtsho? für die Britische Zone bei der Anwendung des § 51 StGB auf. Fälle der bezeichneten Art für geboten pält, auf: ‚den ‚vorliegenden Fall übertragen werden, da.eben: der Angeklagte .

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zur Tatzeit an einer ernsten, orsmnischen. Veränderung des Gehirns litt, also geistig nicht gesund wear. Deshalb kann hier die Frage auf sich beruhen, ob den erwähnten Entscheidungen des ‚Obersten Gerichtshofs #ür die Britische Zone’ in ‘allen Punkten „beigetreten werden kann.

Offensichtlich Zehl Böht die Ansicht der Be- . vision, im Bereiche des § 51 StGB ‚sei überhaupt aus rechispolitischen Gründen die }nwendung des Grundsatzes zu beanstanden, dass im Zweifel zu Guusten des ‚Angeklag ten zu entscheiden’ ist.

Die ‚ Freisprechung. ‚gemäss. N 51 Abs 1 StGB de geznet nach. alledem keinen rechtlichen Bedenken.

2. Auch die von. der Revision beanstandeten Aus-

führungen, wit ‘denen das Schwurgericht die An-

wendbarkeit des § 42 b StGB verneint hat, lassen .

keinen Rechtsirrtum erkennen.

er patrichter hat hierzu im wesentlichen folgendes darz gelegt: Es .lasse sich zwar nicht die blosse Möglichkeit ausschliessen, dass der Angexlagte nochnals strafwürdige Jandlungen begehen

werde; eine Anordnung gemäss § 42 b StGB setze

aber voraus, dass vom | Täter weitere nicht unerhebliche Straftaten mit "einer gewissen } Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; diese Tahrscheinlichkeit s ei. nach dem Gutachten der‘ beiden. Sachverständigen im vorliesenden Fall nicht zu bejahen; das Zusamnen- _ treffen der Umstände, die den Ang sexlasten zur. Vere, .

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übung der Tat getrieben haben, sei derart eigenertig und einmalig, dass hieraus nicht auf eine

Wshrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten geschlossen werden !önne; im üb_

rigen därfe die Unterbringung nur denn angeordnet

werden, wenn .die in der. Persönlichkeit des Täters liegende Allgeneingefahr nicht auf andere \leise zu beseitigen ist; die Massregel des § 42 db StGB

müsse das letzte Mittel sein, un die Allgemeinheit

in Zutunft vor dem Täter zu schützen; iller werde

nach den gesamten Umständen, deren Zusammenballung

zur Tat zeführt hat, und nach der Persönlichkeit des bisher straflos Qurchs Leben geszangenen Angeklas;ten dem Er?ordernis der öffentlichen Sicherheit dadurch‘ genügt, werden, dass ihm bessere Lebensbedingungen ; senährt werden, dass er insbesondere aus der Umwelt des "Dreckhofes" herausgenonmen und ihm eine geeignete, menschenwürdige Wohnung zugewiesen wird; die öffentliche Sicherheit

erfordere daher nicht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pfle;sanstalt; der geistige und seeli-

sche Abbau des Angeklagten sei auch nicht so weit

fortges chritten, dass dieser nicht aus den schwe-

ren Fol;sen seines Tuns, die ihm in dem Strafverfahren deutlich vor Augen geführt worden seien,

die Lehre ziehen werde, dass er: sich in Zukunft

vor ‚reichlichen Alkoholgenuss zu, hüten hat.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirr- | tum erkennen. Sie entsprechen der ständigen höchst-

richterlichen Rechtsprechung. zu s 42 b StGB. - 1 -

Es ist auch kein Widerspruch und kein Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Er?Zahrunsssätze erkennbar. Die Angriffe der itevision bei.egen sich insoweit auf dem Gebiete der Beweiswärdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ent- R zogen ist. Das gilt namentlich auch für die Ausfüh- .

a. runzen der Revision, die sich auf: die Neigung des Angeklagten zu gelegentlichen Alkoholgenuss beziehen.

Der Senat vermag nicht den Vorbrin;en der Re_ vision beizutreten, dass sich die Vohnverhältnisse des Anzeklagten angesichts der Wohnraumlage nach . der allszeneinen Lebenserfahrung vorerst nicht ändern würden, dass aber, solanze der jetzig e Zustand fortbestehe, Wiederholungsgefahr zegeben sei, und dass desiialb die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich sei.

Ss wird, worauf bereits, das Üchwurgericht zutref-Zend hingewiesen hat, der dafür verantwortlichen zuständigen Tohnungsbenörde obliegen, dem Anzeklagten eine geeignete, menschenwüärdize Wohnung zuzuweisen.

Der staatsanwaltschaftlichen Revision musste sonach, da die Urteilsgründe auch im ibrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, der ärfolg versagt werden. |

Die Antscheidung. entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. t

Dr. Gross Dr. Peetz Mantel Krumne Dr.Hörchner