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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 1 StR 450/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

88 175 a Nr 3, 175 StGB Ein Mann über 21 Jahre, der eine männliche Derson unter 21 Jahren verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in wollüstiger Absicht oder in Kenntnis der wollüstigen Akbsicht des Täters zuzuschen, verführt dazu, mit itnm Unzucht zu treiben; es ist nicht erforderlich, dass der Haupttäter den Körper des andern Beteiligten berührt oder diesen zu einem über ein solches Zusehen hinausgehenden fithandeln bestimmt.

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Für das Nachschlagewerk!

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Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz!

Rechtssatz:

88 175 a Nr 3, 175 StGB

Ein Mann über 21 Jahre, der eine männliche Derson unter 21 Jahren verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in wollüstiger Absicht oder in Kenntnis der wollüstigen Akbsicht des Täters zuzuschen, verführt dazu,

mit itnm Unzucht zu treiben; es ist nicht erforderlich, dass der Haupttäter den Körper

des andern Beteiligten berührt oder diesen

zu einem über ein solches Zusehen hinausgehenden fithandeln bestimmt.

Aktenzeichen: 1 StR 450/54 Urteil des BGH vom 14.Juni 1955 LG Lindau Im Bodensee

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen -

den Zollassistenten Walter DB EB aus Bad REED, geboren an 9 GREEN GEB ir “amp, .

wegen schwerer Unzucht mit Männern

“ hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenomen haben:

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Mannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lindau im Bodensee vom 6.April 1954 mitden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, dass er sich an den drei Jugendlichen Sch, FD und ED des fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB schuldig gemacht habe. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter Freispruch in den Füöllen Sch und VOR wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB (2.Fall Ess)

zu vier Yonaten Gefängnis und setzte die Strafe zur Bewährung

aus. In dem zeitlich gesehen ersten Fall Egg gelangte das - Landgericht nicht zu einem Schuldspruch, sprach aber den ‚Angeklagten insoweit auch nicht frei, da eine fortgesetzte Handlung vorliege.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft in vollem Umfange und der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Re- ' vision eingelegt.. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt nur teilweise vertreten worden ist, führt zur Aufhebung des Urteils. Dem Rechtsmittel des

Angeklagten ist der Erfolg zu versagen.

I. Revision der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht stellt fest:

"Als der Angeklagte in Schlachters stationiert war, wusch ihm dort Frau Sch@ib die Wäsche. Auf diese Weise lernte der Angeklagte deren an @. ED ED zeborenen Sohn Franz Schil® kennen. Im Sommer 1951 zeigte der Angeklagte dem jugendlichen Sch sexuelle Bücher und Zeitschriften und kläörte den Sch dann euch sexuell auf,- wobei er ihm Bilder zeigte, auf denen künner gleichgeschlechtliche Unzucht miteinander trieben. &twas später, aber noch im Jahre 1951, zog sich der Angeklagte einmal in seinem Zimmer in Schlachters vor dem Sch@iiB nackt

aus und onanierte an sich selbst wobei er den Jugendlichen aufforderte, dass er an sich das gleiche tun sollte: Sch tat das aber nicht.

Auf Veranlassung des Sch Kam im Sommer 1952 der an D.C ED zeborene Bäckerlehrling ilubert E@B in die Wohnung des Angeklagten und liess sich von ilm Bücher, wie sie bereits SchlB erhalten hette, zum Lesen aushändigen. In der Folgezeit bekam er auch Aufklärungsbücher seitens des \ingeklagten in dessen Wohnung zu lesen und. anzusehen. Der Angeklagte saß dabei, jedoch nur mit einer Turnhose bekleidet, die er sich dann einmal auszog, wobei er zu dem Zeugen E@® sagte: "Ich wichse mir jetzt einen ab, schau einmal auf die Stoppuhr, wie lange es dauert. Ich sage es Dir dann, wenn es kommt." Der Zeuge ö@® sah auf seine Armband-Stoppuhr, wobei ihm der Angeklagte etwa nach 20 Sekunden sagte: "So, jetzt!" Bei dieser Gelegenheit nahm der Zeuge wahr, daß der Angeklagte Samenerguss hatte,

äinige Tage später kam der Zeuge E@ -wislerum in die Woh-

nung des Angeklagten, wobei dieser wiederum an seinem Geschlechtsteil herummanipulierte, nachdem er sich nackt: ausgezogen hatte. Auch der Zeuge E@® hatte nach Aufforderung seine Hose herabgetan; der Angeklagte wollte nun den Geschlechtsteil des Zeugen S@&& durch Herwmreiben zur Erektion bringen, da er ihm ein Präservativ überziehen wollte. Der Zeuge E@ hatte der Handlungsweise des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt; es gelang dem Angeklagten aber nicht, das Glied des Zeugen ‚in’ Krektion zu bringen, so daß er sich selbst das Präservativ überstülpte und an sich herummanipulierte.

Im Sommer 1952 kam der em @ iD ED zeborene Ludwig VB auf Veranlassung des Schi in die Yohnung

zu dem Angeklagten. Für einen Botengang erhielt Vogin von dem Angeklagten eine Tafel Schokolade geschenkt; dieser zog sich im Beisein des Zeugen TBB völlig aus, onanierte bei sich und ließ den Samenerguss auf eine Schokolade laufen, die der Angeklagte dann gegessen hat,

was der Zeuge mit ansah."

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang gemäss § 175 a Nr 3 StGB.

Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- ' richtshofs ist anerkannt, dass nicht nur wechselseitige Befriedigung (BGHSt 1, 293), sondern auch gleichzeitige Selbstbefriedigung (BGHSt 4, 323) das Tatbestandsmerkmal des "Unzuchttreibens mit" einem anderen Manne im Sinne.des 5 175 StGB erfüllen kann. Das Landgericht hätte daher in dem Falle Schindele, in dem der Angeklagte den Jugendlichen aufgefordert hat, "an sich das gleiche zu tun", zum wenigsten die kKöglichkeit des Vorliegens eines Versuchs im Sinne der §§ 175 a Nr 3, 43 StGB untersuchen müssen.

Weiterhin hätte das Landgericht im zweiten Falle E@, in dem gg, den Angeklagten zwar nach § 175, nicht aber nach § 175 aNr urteilt hat, auch von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht ebenfalls

‘der versuchten Verführung nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB schuldig gemacht hat; denn wenn er den E@® nach der noch zu erörternden Ansicht des Jandgerichts auch nicht verführt hatte, so blieb doch die Zöglichkeit, dass er ihn in seiner Vorstellung zu verführen glaubte, so daß ein sogenannter untäuglicher Versuch in Frage gekommen wäre.

Insoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft ohne weiteres begründet und auch vou Oberbundesanwalt vertreten

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worden. Sie muss aber auch im übrigen zum Erfolg führen, de in sämtlichen vier dem Angeklagten zur sast gelegten

Fällen ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Ür 3 StGB in Frage kommt.

Der Angeklagte hat in dem zweiten Fall E@®, in dem er

wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt ist, an dem

Körper des © unzüchtige Handlungen vorgenommen, so daß er hier zweifellos nach der Susseren Teatseite "mit" dem E@ Unzucht getrieben hat. Die Zinwendungen des Angeklagten zur inneren Tatseite werden bei der Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten erörtert werden. In den übrigen Fällen hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zwar den Körper der Jugendlichen nicht berührt, er hat sich aber vor den Augen der Jugendlichen selbst befriedigt und diese mit Erfolg aufgefordert, seinem unsittlichen Treiben zuzusehen, wobei er im Falle S@® Gen Jugendlichen dadurch, daß er ihn mit der Stoppuhr den Vorgang verfolgen ließ, in ganz besonders nachdrücklicher Weise an dem Geschehensablauf teilnehemn ließ und im Falle ve@iiB unter ungewöhnlich ekelerregenden. Begleitumständen handelte. Die Jugendlichen sind ersichtlich seinem unsittlichen Tun mit den Augen gefolgt in der Erkenntnis, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht sie zum Zusehen veranlasste; vielleicht handelten sie auch selbst in wollüstiger Absicht. Damit ist das Kerkmal des Unzuchttreibens "mit" im Simne des § 175 a Nr 3 StGB erfüllt. Ein Mann, der sich vor den Augen eines anderen Nannes selbst befriedigt, treibt jedenfalls dann "mit" dem anderen Unzucht, wenn dieser mit seinem, des Haupttäters, Wissen und "illen den Vorgang in wollüstiger Absicht oder in Kemntnis der wollüstigen Absicht des Täters beobachtet. Es ist in diesem Felle nicht erforderlich, dass der Heupttäter den Körper des anderen Beteiligten berührt oder diesen zu ei-

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nem über ein solches Zusehen hinausgehenden Hithandeln bestimnt (vgl für die letztgenannten Fälle RGSt 49, 178; 73, 78; BGHSt 1, 1075 BGH 4 StR 866/53 vom 8.April 1954).

In der Rechtsprechung zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist die Frage des Mitansehens unsittlicher Vorgänge bereits eingehend erörtert (RGSt 73,246,24%BGH NIW 1953, 710 Nr 16) und dahin entschieden worden, dass ein Tüter, der ein noch nicht 14jähriges Kind zur geflissentlichen Betrachtung des Geschlechtsteils des Täters verleitet, nach § 176 Abs 1 Sr 3 zu bestrafen ist. Allerdings wird in diesem Falle der Tetbestend insofern als erfüllt angesehen, als angenommen wird, das Kind selbst verübe durch solches Einsehen eine unzüchtige Handlung, zu der es von dem Täter verleitet worden sei. Ob es: dieses Umwegs, der im Hinblick auf die dem Kinde angesonnene Beteiligung nicht unbedenklich erscheint, bedarf, um im Felle des § 176 Abs 1 Er 3 StGB die Strafbarkeit zu begründen, und ob nicht der Täter den Tatbestand dieser Strafvorschrift auch insofern erfüllt, als er "mit" dem Kind die unzüchtige Handlung "vornimmt", braucht hier nicht entschieden zu werden.

Auch in der Rechtsprechung zu § 174 Nr 1 StGB hat der erkennende Senat in seinem Urteil BGHSt 7, 48 entschieden, ein Hissbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Gesetzesvorschrift könne vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorninmt und die abhängige Person veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen; das sei jedenfalls für die Fälle anzurehmen, in denen der Täter den [.phängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlasst.

Wie in der crwähnten Entscheidung ausgeführt ist, verlangte schon das Acichsgericht weder für den Begriff "unzüchtige Handlungen vornehmen mit" im Sinne des § 176 Abs 1 Er Si des § 174 alter Vossung dan für das Tetbestandsmerkmal "Unzucht treiben mit" im Sinne der !§ 175, 15 a ür 3 StGB, dass der Töter den Körper des Beteiligten berührt oder den eigenen Körper von diesem berühren lässt; es hielt allerdings für erforderlich, dass der Täter den Körper des anderen sonstwie in kKitleidenschaft zieht (RGSt 73, 78 mit Übersicht tiber die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dazu hat es für ausreichend erachtet, dass der Näter den anderen veranlasst, seinen Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder eine bestimmte, der geschlerhtlichen Erregung dienende ötellung einzunehmen. “ie in der Entscheidung BEHSt 7, 48’ weiter ausgeführt ist, hat der Bundesgerichtshof sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen. ös wird dort euf die lntscheidung BGHSt 4, 323 (Fall der gleichzeitigen Selbstbefriedigung) verwiesen, wonach es für den Tatbestand der §§ 175, 175 a StGB genügt, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schafft, auf diese Weise dessen Körper an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt und ihn so in Kitleidenschaft zieht. Es wird weiter auf die Entscheidung BGHSt 5, 88 verwiesen (Fall des Zuschauens bein'Triolenverkehr"). Der erkemnende Senat ist in seiner Entscheidung BEHSt 7, 48 dieser Rechtsprechung des 2.Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter Kinweis auf die Entscheidung des 4.Strafsenats 4 StR, © /53 vom 8.April 1954 auch hinsichtlich des 3 174 Nr 1 Beigetreten und hat in Fortführung der in den bisherigen Entscheidungen entwickelten Rechtserundsätze die oben wiedergegebene Rechtsansicht vertreten.

Dabei hat er auf folgendes hingewiesen: Es sei kein durchsgreifender Grund ersichtlich, warym, Polche Fälle, unter den Gesichtspunkt des § 174 Nr Yherachtet, anders behandelt werden collten als die, in denen: der Täter den Abhängigen veranlasse, seinen Geschlechtsteil unzüchtigen Blicken auszusetzen. Auch in jenen Fällen stelle der Täter eine — nicht nur geistige - Beziehung zwischen der eigenen Unzuchthandlung und der abhängigen Person her, indem er nicht nur ihre blosse Gegenwart als Kittel zur Erregung oder Befriedigung von Geschle chtslust benutze, sondern gie selbst durch das Betrachtenlassen des eigenen unzüchtigen Tuns gleichfalls zu einer unzüchtigen Handlung veranlasse und sie so an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lasse, Von Fällen, in denen der Täter den Abhängigen selbst zur Vornahme einer unzüchtigen Hand- ‚lung veranlasse oder zu veranlassen suche, gehe in der Regel cine grössere Gefahr für den anvertrauten Jugendlichen aus als von den F&ällen, in denen der Täter den Beteiligten etwa verenlasse, eine Körperstellung einzunehmen, die von diesem für unverfänglich gehalten werde.

Der Senat trägt kein Bedenken, diese Gedankengänge auch auf die Tatbestände der §§ 175, 175 a Nr 3 StGB jedenfalls in Fällen wie den hier zur Entscheidung stehenden anzuwenden, in denen der Täter die Beteiligten veranlaßt

hat, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis

seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen. Die Unzüchtigkeit der Handlung auf seiten des Heupttäters kann nach der äusseren Tatseite (Verletzung des ellgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls) und regelmässig auch nach der inneren Totseite (wollüstige Absicht des Täters) kaum zweifelhaft sein. Durch das Hinsehen in dem oben erläuterten Sinne wird aber euch der

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Litbeteiligte in einer Weise in den Vorgang hineingezogen, dass er als mithandelnd enzuseten ist. Auch er begeht also eine ungüchtizge llandlung, der Haupttäter verübt sie "mit" ihm. Das wird besonders klar in dem ersten Falle E@, in dem der Angeklagte den Jugendlichen veranlasste, den Vorgang mit der Stoppuhr zu’ verfolgen, also seine Gedanken auf des Tun des Angeklagten auszurichten und diesesbesonders aufmerksam zu verfolgen. Die grosse Sch£&dlichkeit solcher Erlebnisse für die sittliche Entwicklung Jugendlicher ist nicht zu bezweifeln. Dabei ist hervorzuheben, daß der Jugendliche durch solches &rleben nicht nur allgemein in sittlicher Yinsicht gefährdet wird, sondern dass er dadurch gerade ru gleichreschlechtlicher Betätigung angereizt werden kann. Erfahrungsmässig führen Jugenderlebnisse nach der Art, wie sie hier den drei Jugendlichen zuteilgeworden sind, später nicht selten auf die Bahn der Gleichgeschlechtlichkeit. Deshalb ist das Schutzbedürfnis der Jugendlichen gegen derartigen Ni8- brauch ihrer Person zu bejahen. Die §§ 183, 1§ 5 StGB reichen dafür nicht aus, wie dig tägliche Erfahrung lehrt. Für den Tatbestand des § 183 wird es bei Handlungen. der vorliegenden Art meist an den Erfordernissen der Öffentlichkeit und des Srgernisnehmens, für die Anwendung des § 185 ‚StGB häufig an dem Entschluss der Berechtigten fehlen, einen Strafentrag zu stellen.

Die Gefahr einer zu grossen Ausweitung des Anwendungsgebietes der §§ 175, 175 a Nr 3 StGB kann nach dem Gesagten nicht anerkannt werden. Dess kleine Verstüösse . - die aber bei Fillen der vorliegenden Art eine Seltenheit bilden dürften -, nicht unter den Begriff des Unzuchttreibens fallen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293; BGH NJW 1952, 796 Nr 23)

bereits wiederholt hervorgehoben worden. Auch auf die “öglichkeit einer Bedeutung des Altersunterschieds zwischen T&ter und Beteiligten für die Abgrenzung zwischen einer unzüchtigen oder einer bloss unanständigen Handlung ist in der Rechtsprechung bereits hingewiesen worden (BGHSt 1,80,83; 1, 293,295; BGH HJW 1952, 796 Nr 23),

Für § 175 aNr „> = eusgesprochen, dass das Tun, zu dem der Jugendliche verführt werden soll, den Tatbestand

des § 175 Kan seiner äusseren und inneren Tatseite erfüllen und der Vorsatz des Titers diese Tatbestandsmerkmale umfassen muss (RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; BGH 1 StR 344/51 vom 7.September 1951). Bei schon bescholtenen Jugendlichen ist die Frage der Verführung ganz besonders sorgf&ltig zu prüfen (RGSt 71, 111). Nach § 175 Abs 2 StGB kann bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, in besonders leichten Fällen von Strafe abgesehen werden. j

Nach alledem ist ein Bedürfnis im Sinne der hier vertretenen 'Rechtsansicht vorhanden und die Gefahr einer übermöässigen Ausweitung der Tatbestände der §§ 175, 175 a Nr 3 StGB nicht anzuerkennen. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage erklärt, dass sie bisher keine der hier vertretenen Rechtsansicht entgegenstehenden Entscheidungen erlassen haben.

Das Landgericht wird also alle dem Angeklagten zur last gelegten Vorgänge zunächst unter dem Gesi punkt eines Yollendeten Verbrechens nach 8.175 a Nr Sun, falls Vollendung nicht nachzuweisen sein söllte, unter dem Gesichtspunkt eines Versuchs dieses Verbrechens, gegebenenfalls eines "untauglichen" Versuchs, zu prüfen haben.

In den Fällen EB - für die, wenn Schuldspruch in beiden Fällen erfolgt, die Annahme einer fortgesetzten Tat in

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Frage kommt - ist trotz der Bescholtenheit des I

eine vollende Verführung durch den ‚ngeklagten möglich. "Verführen" im Sinne des § 175 a Nr 3 bedeutet, daß

der Täter auf den Willen des finder jährigen einwirkt,

um ihn unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 70,199; 71,47; BGH 2 StR 57/50 vom 28.Kovenber 1950). Die Revision der.Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass es ein Unterschied ist, ob E@& mit -einem gleichaltrigen Arbeitskameraden gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen hat oder ob Er solche mit einem fremden und wesentlich älteren Kann vollzieht. Daß freilich bei der Frage der Verführung eines schon bescholtenen Jugendlichen besondere Vorsicht am ?latze ist, wurde bereits erwähnt.

suf die Revision der Staatsenwalitschaft ist danach das angefochtene Urteil aufzuheven, Auch die, wie noch zu erörtern ist, an sich nicht zu beanstandende Verurteilung des Angelilagten im zweiten Falle E@9 wegen Vergehens gegen § 175 StüB kann nicht aufrechterhalten verden, da möglicherweise der Angeklagte auch in diesem Falle wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt wird, während allerdings bei Verurteilung nur wegen Versuchs dieses Verbrechens Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen in Frage küme (BGH 4 StR 297,51 vom 14.Juni 1951, IM Nr 10 zu § 73 mit Anm v.Krume).

Für die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass die Verführung nach § 175 a Er sSieR durch Worte zu geschehen braucht, sondern auch durch die eigenen unzüchtigen Handlungen des Angeklasten bewirkt oder versucht worden sein kann (BGH 4 StR 297/51 vom 14-IJwmi

1951, 4 StR 444,53 vom 15,0ktober 1953),

Das Rechtswittel ist eingelegt, soweit der Ingeklagte (im zweiten Fall E@®) wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu vier konaten üGcfängnis verurteilt ist. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung sachlichen Rechts, hat jedoch keinen Erfolg.

Es ist richtig, dass das angefochtene Urteil sich mit der Verteidigung des Angeklagten, er habe den Jugendlichen E@& nur über die Gefahren übermässiger Selbstbefriedigung und die Möglichkeit der Verhütung von Geschlechtskrankheiten und Empfängnis belehren wollen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Das Landgericht hat aber diese Verteidigung des Angeklagten ausfürrlich im Urteil’ wiedergegeben, sie also ersichtlich nicht übersehen, und bei der rechtlichen Beurteilung die wollüstige äbsicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt. Das begegnet keinem rechtlichen Bedenken, da die festgestellten Handlungen weit über das hinausgehen, was allenfalls noch als Belehrung des Jugendlichen E@® erscheinen könnte. Der Angeklagte ist also durch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGä im zweiten Fall Ess nicht beschwert. .

In der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird zum Strafeusspruch ausgeführt:

"Das derzeitige ausserordentliche Überhandnehuen der gleichgeschlechtlichen Unzucht und die damit verbundene besondere Gefährdung Jugendlicher durch Altere in gleichgeschlechtlicher Einsicht verlangt gebieterisch eine strenge Bestrafung, wobei auch zu berücksichtigen war, daß der /ngeklagte als intelligenter Lensch und als Beenter von einer derartigen Bandlungsweise sich unter allen Umständen zurücz-

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belten musste. Gerade sein Ansehen als intelligenter Lensch und 3eamter in Uniform hat der Angeklagte missbraucht, um sich nit E@® gleichgeschleckhtlich zu betätigen."

Das Landgericht hat sich mit diesen Erwägungen nicht in Widerspruch gesetzt zu der Verneinung der Verführung des E@; die Ausführungen sind vielmehr berechtigt, selbst wenn eine Verführung oder ihr Versuch nicht zu erweisen sein sollte.

Die Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.,

III. Das Landgericht hätte von seinem Standpunkt aus den Angeklagten im ersten Fall E@® freisprechen müssen, da es ihn nicht wegen fortgesetzter Bandlung verurteilt hat und der Angeklagte daher gegen eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen,

‚durch das Urteil aber nicht erledigten zweiten Einzel-

handlung nicht geschützt würe (RGSt 57, 3023 BGH NW 1951, 411 Nr 25). Soweit die vom Standpunkt des Landgerichts eus gebotene Freisprechung im ersten Fell

E@& unterblieben ist, kommt jedoch ein Erfolg der Revision des Angeklagten im Ergebnis nicht in Betracht, da das Urteil auch insoweit auf die Revision der

Staatsanwaltschaft zur erneuten Äachprüfung der Anwendbarkeit des § 175 a Nr 3 StGB aufgehoben wird.

Dr.Hörchner Martin Hübner Dr .Uannzen Dr ‚Rengsberger