Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 12.03.1952 – 4 StR 734/52

4. Strafsenat

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4 StR 734/52 | 2295 063

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Organisten Theodor H EB aus BEER dort geboren am EEE 1897, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 156. September 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen N 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden.

Seine Sachbeschwerde ist begründet, weil der Tatbestand des § 175 a N? 3 StGB bisher nicht nachgewiesen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass der beteiligte Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt hat (BGHSt 2, 40). Zwar braucht der Minderjährige nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln; es genügt vielmehr, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGH 1 StR 344/51 vom 7.9.1951). Dass der etwa zwölfjährige Meinolf Bischoff die unzüchtigen Betätigungen des Angeklagten mit einer derartigen inneren Anteilnahme über sich ergehen liess und in dieser Weise erwiderte, und dass der Angeklagte eine solche Anteilnahme des Jungen wollte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Zu einer Prüfung in dieser Hinsicht bot der Sachverhalt deshalb besonderen Anlass, weil der Junge schwachsinnig ist und der Angeklagte sich darauf berufen hat, er habe angenommen, dass E intolge seiner geistigen Beschränktheit die Tragweite der Handı ungen nicht erkennen werde.

Da nicht auszuschliessen ist, dass der zusätzliche Vorwurf eines Verbrechens gegen § 175 a Ir 3 StGB das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, kann das. angefochtene Urteil auch nicht teilweise bestehen bleiben.

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Es kommt hinzu, dass ihm auch im Hinblick auf § 176 Nr 3 StGB nicht mit Sicherheit - entnommen werden kann, welche. Vorstellungen der Angeklagte sich über das Alter des Jungen gemacht hat. -

Vor der neuen Hauptverhandlung wird.der Angeklagte auf sein Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nachträglich ‚hinzuweisen sein.

Krumme: : Engeis . Hülle Dr. Augustin . Martin