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BGH Entscheidung vom 20.11.1955 – 4 StR 49/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SE 23.4 047

den

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

staatlich geprüften lasseur Herbert KB aus

Di, geboren amd. EEE GE ir Dre,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat vom

für

der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

=

Die Revision des wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Unbegründet ist freilich die Verfahrensrüge. Die Strafkammer hat auf Grund des persönlichen EFinädrucks sowie der Bekundungen des Vaters und des Lehrers die Überzeugung gewonnen, dass der 17jährige Belastungszeuge BEE ein nüchterner, vorsichtiger und wahrheitsliebender junger Nann ist; das Gericht hatte daher keinen Anlass, ihn durch einen Jugendpsychologen begutachten zu lassen. Auch durfte die Kammer eine Besichtigung des Tatortes für entbehrlich erachten, wenn sie bereits auf Grund der Hauptverhandlung eine ausreichende Anschauung der örtlichen Verhältnisse gewann. Im übrigen ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht - wie erforderlich -— durch Bezeichnung der Beweismittel begründet worden, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGISt 2, 168). Was die Revision sonst vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,. die Verstösse gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Verfahrenssätze nicht hervortreten lässt.

Die allgemeine Sachbeschwerde führt indessen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte beim Yassieren unter hierauf sich beziehenden Worten das erregte Glied des Oberschülers DEE, dessen Geschlechtsteile er unnötig entblösst hatte, umfasst und einmal daran herunter und hinauf gerie-

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ben; offenbar hat sich der Angeklagte dann doch noch besonnen und von weiteren Handlungen abgesehen.

Dieser Sachverhalt ergibt nicht, dass dem Angeklagten die in § 175 a Nr 3 StGB vorausgesetzte Verführung des Kinderjährigen gelungen ist.

Zur Unzucht lässt ein Minderjähriger sich missbrauchen - nur diese Begehungsform kommt hier in “ Betracht -, wenn er Handlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei 'die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293). Zur Vollendung des Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB gehört hiernach, dass der Minderjährige selbst den Tatbestand des § 175 StGB zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt, insbesondere also in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche !mpfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40; 1 StR 344/51 vom 7.9.1951). Dass Büscher mit einer solchen inneren Anteilnahme die schamverletzende Betätigung des Angeklagten über sich ergehen liess, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr kann seine Anzeige unmittelbar nach der Tat darauf hindeuten, dass er in der Ablehnung der Unzucht verharrte.

Die Feststellungen ergeben somit nicht, dass der Angeklagte den Minderjährigen verführt, d.h. durch Tinwirkung auf seinen Willen zur Unzucht, die er an sich nicht wollte, geneigt gemacht hat. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass es bei einem Verführungsversuch geblieben ist, wobei überdies ein Rücktritt nach § 46 Nr 1 StGB in Betracht kommen kann.

Groß Krumme Engels Hülle Seibert

nn (7.