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BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 4 StR 413/53

4. Strafsenat

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2287 037

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In Namen Ges Volkes In der Strafsache gegen den Dipl.-Ingenieur Dr. Karl Peter RD aus TED

EEE, zetoren am ED 1905 in vamp

wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr: Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrickter Martin als beisitzende Richter, . Staatsanwalt Dr. Win der Verhandlung, Scaatsanvalı BD dei Ger vYerkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfserbeiter in vittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das * Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 27. kärz 1953 semt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist seit Jahren ein väterlicher Freund

des 1934 geborenen Helmut RB; er hat ihn auch im Einverständnis mit der Mutter geschlechtlich aufgeklärt.

Der Junge befürchtete, er leide an einer Vorhautverengung. Da er keinen Arzt aufsuchen wollte, massierte der Angeklagte wiederkolt das Glied des iiinderjährigen nach dem Baden; dabei kam es drei- bis viermal bei Helmut zum Samenerguss. "

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage aus § 175 a Nr 3 StGB freigesprochen. Zwar hat es die Nassage in ihrem äusseren Erscheinungsbild als unzüchtig angesehen, jedoch dem Angeklagten nicht widerlegen zu können verneint, dass er die bhassage lediglich zu Heilzwecken vorgenommen hebe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie hat auch Erfolg.

Aus den Darlegungen des Urteils ergibt sick. dass ZOEEEB selbst darüber bestimmte, ob und wann es bei ihm zum Samenerguss kommen sollte. Entsprechend verständigte er den Angeklagten, der daraufhin seine Bewegungen an dem erkennbar erregten Glied beschleunigte und langsam ausgehen liess, wenn der Samenerguss erfolgt war. Daraus erhellt, dass mindestens der Junge Geschlechtslust empfand. Unter den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 175, 175 a StGB fällt aber jede Handlung, die auf Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet und geeignet ist. das Scham- und Sittlichkeitsgefünl in geschlechtlicher

Hinsicht zu verletzen.

.—..

Zur inneren Tatseite reicht es im Gegensatz zu den Ausführungen der Strafkammer aus, dass der zur Unzucht Verleitete geschlechtliche Empfindungen hat. die seinem Lebensalter entsprechen, und dass der Täter dies weiss (vgl SCHSt 2, 405 36H 1 StR 344/51 vom 7- September 1951). Der Angeklagte hat diese geschlechtlichen Empfindungen des Knaben erkannt. Anders ist es nicht zu verstehen, dass er je nach funsch des Zeugen nach Samenerguss seine "Massage" beschleunigte. Da der Angeklagte also das Bestreben hatte, durch eine unzüchtige Handlung fremde Geschlechtsiust hervorzurufen, kommt es nicht darauf an, ob er etwa selbst keine sexuellen Empfindungen gehabt hat. Der Angeklaxste hat den Helmut RW zur Unzuckt verführt, wenn dieser von sich aus nicht erbötig war, die "Hassage" zu dulden, und es daher erst einer Einwirkung auf dessen willen bedurfte, um ihn

geneigt zu machen.

Die Strafkammer verkennt ferner den Begriff des Verbotsirrtums (3CHSt 2, 194 ff), wenn sie darauf abstellt, der Angeklagte sei von seiner Schuidlccigieit völlig überzeugt gewesen und habe erst durch das Strafverfahren erkannt, dass seine Taten als unzüchtig und damit strafbar angesehen werden könnten. Das Landgericht hätte vielmehr erforschen müssen, ob der Angeklagte bei gehöriger Anspannung des Gewissens zu dem Bewusstsein hätte gelangen können. er tue Unrecht, wenn er die üessage bis zum Samenerguss fortsetze Lit der "Gewissensanspannung" im Sinne des angeführten Beschlusses ist gemeint, dass der Täter vervflichtet ist, alle seine Erkenntriskräfte und alle seine sittlichen “erivorstellungen einzusetzen, wenn €8 gilt, sich über die Rechtmässigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu

bilden (BGHSt 4, 1). Es müssen debei an den einzelnen höhere Anforderungen als bei den Fahrlässigkeitstaten

(> SS

- A -.

gestellt werden (vgl BGHSt 4, 237); das gilt auch hier, da nacr der Feststellung des Landgerichts "die Hanipulationen

des Angeklagten objektiv nichts anderes als Onanierbewegungen" waren. und der Angeklagte an den physiologischen Folgen erkannte, dass sie den Linderjährigen erregten und befriedigten Groß Engels Hülle

Dr. Augustin SJartin

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