Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 4 StR 272/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 St R 272/53
hat der Sitzung
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Gerd“ EEE aus geboren am ED 1927 in K
wegen Volltrunkenheit
1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 30. Juli 1953,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1953, soweit
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, der nach reichlichem Alkoholgenuss unzüchtige Handlungen mit einem 13-jährigen Mädchen vorgenommen hat, ist, nachdem das gegen ihn ergangene Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war, nunmehr wegen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt worden.
Mit seiner Sachbeschwerde macht er geltend, es Sei nicht festgestellt, dass er seine Gemeingefährlichkeit im Rausch, insbesondere eine Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen, gekannt habe, Eine solche Feststellung ist indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht erforderlich (BGHSt 1, 1245 2, 14, 18),
Der Schuldspruch kann aber aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben, weil nämlich die Strafkammer ihre Zweifel an der Verwirklichung des äusseren Tatbestands nicht überwunden hat.
Das Vergehen des § 330 a StGB, dessen Unrechtsgehalt sich in der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands erschöpft, ist von allen anderen Straftatbeständen tatsächlich und rechtlich verschieden; Rauschmittelmissbrauch und Rauschtat sind auch nach ihren Beweggründen und für die sittliche Wertung unvergleichbar (BGHSt 1, 275, 277 £). Demgemäss stellt das Vergehen gegen § 330 a StGB nicht, wie etwa der Versuch (vgl RGSt 41, 352 £f), eine minderschwere Verletzung des in der Trunkenheit übertretenen Strafgesetzes, sondern einen völlig in sich ruhenden, selbständigen und eigenartigen Straftatbestand dar. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf der Schuldspruch nur auf Tatsachen gegründet werden, von deren Vorliegen der Richter sich überzeugt hat, Der den § 330 a StGB kennzeichnende Vorwurf, sich in einen die
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Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt zu haben, ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es feststeht, dass. der Täter zurechnungsunfähig im Sinne von
§ 51 Abs 1 StGB gewesen ist (RGSt 70. 42 f; 70, 85, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30.10.51, 5 StR 10/52 vom 7.2.1952).
Diese Gewissheit hat die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe nicht verschafft, Sie ist Überzeugt, dass der Angeklagte erheblich vermindert fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zweifelt aber an seinem Hemmungsvermögen und kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich
"nicht widerlegen" bezw es sei "nicht auszuschliessen", dass der Angeklagte zur Zeit der Tat unfähig gewesen sei. sein Verhalten entsprechend seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit einzurichten. Es bleibt demnach die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat, wenngleich in erheblich vermindertem Umfang, nicht nur einsichts-, sondern auch willensfähig war, zumal bei dem “einfachen Alkoholrausch eines gesunden Menschen strafrechtlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RGSt 67, 149 £; RG JW 1936, S 1975 Nr 41), Der äussere Tatbestand des § 330 a StGB ist dem Angeklagten somit bisher nicht nachgewiesen.
Diese rechtliche Beurteilung gilt im gleichen Masse, wenn die Zweifel der Strafkammer sich nur darauf bezogen, ob die Willensfähigkeit des Angeklagten ganz ausgeschaltet oder-im Sinne von § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Denn auch dann ist der Vorwurf, ein leichtfertiger Trinker zu sein, von anderer Art als die Beschuldigung, vorsätzlich Unzucht mit einem Kinde getrieben zu haben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Verhaltensweisen läge auch nicht deshalb vor, weil der Angeklagte in dem einen Falle im schuldhaft herbeigeführten Zustande der Zurechnungsunfähigkeit und in dem anderen Falle im schuldhaft verursachten Zustande
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der verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hätte; denn der Umstand, dass der Angeklagte den Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit fahrlässig herbeigeführt hätte, würde nicht die Art des in diesem Falle gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwurfs be-
stimmen (BGEHSt 1, 327 ff).
Die Strafkammer kann, sei es durch lückenlose Auswertung der bereits benutzten Beweismittel, sei es auf Grund weiterer Erhebungen, möglicherweise auch hinsichtlich des Hemmungsvermögens zu einer klaren Überzeugung gelangen.
Die Sache war daher zu abermaliger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Angesichts der Unzulässigkeit einer Wahlfeststellung (BGHSt 1. 275, 327) wird der Tatrichter alle Beweismöglichkeiten erschöpfend verwerten müssen, ehe er zu dem Ergebnis gelangen darf, dass sich der Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht mehr aufklären lasse,
Ein rauschbedingter Irrtum des Beschwerdeführers über das Alter des Mädchens wäre im Falle einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330 a StGB strafrechtlich unerheblich (RGSt 73, 11, 13 ff; BGH 1 StR
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807/52 vom 9. Juni 1953), Insoweit ist der Rechtsansicht des Tatrichters beizutreten.
Dr. Hörchner Mantel Engels
Dr, Augustin Dr. Schalscha