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BGH Urteil vom 05.03.1951 – 3 StR 42/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetzs StPO § 267; StGB 32

Rechtssatzs 1.) Wenn das Gericht den Angeklagten die bürgerlichen #£ Ehrenrechte nicht aberkermt, obwohl dies zulässig wäre, .'

se:braucht es sich in den Urteilsgründen nicht darliber E auszusprechen,. warum es die kebenstrafe nicht verhängt hat.. Eine Verpflichtung hierzu kann dem § 267 StPQ, ‘der : E abschliessend die Lrfordernisse, denen die Urteilsgrtinde ; genügen müssen,‘ Tegelt,nicht entnommen werden; vielmehr muss aus. Abs 6 aa0 mittels Unkehrschlusses das, u

5° enteil gefolgert werden. 226g Sieht das Gericht in einem ?all, in dem es auf i ‚Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen könnte, vom Ausspruch dieser Nebenstrafe ab, ohne sich im Urteil. über die Gründe hierfür auszusprechen, se liegt nur. dann-, eine ‚Verlet:ung des § 32 StGB vor, wenn sich aus den 2 Urteilsgründen ein sicherer Anhalt daftr ergibt, dass

das Gericht sich der ihm durch § 32 eingeräumten Möglich

keit nicht bewusst war.

Aktenzeichen: 3 St:R. 42/51 Urteil vom 5. März 1951 16 Darmstadt

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La_Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Volksschullehrer Peter ı WB : aus vn - SGB. zoo. an GES 1519 1: EEE (zeo-

land), z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechen:

hat der 3. Strafsenet des Bundesgerichishofs in der Sitzung von 5%. Kärz 1951, an der teilgenommen haben;

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Senatspräsident Dr. Neumann als Versitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter, Bundesanwalt = u als Vertreter .der Sundesanwaltschaft, u Justizangestellter Bar " als Yrkundsbeamter der Geschäftsstelle, j

für echt erkannt;

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Die kevisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil äes Landgerichts in Darnstadt vom

10. November 1950 weräen verworfen.

Die iiosten des Hechtsmittels des Angeklagten werden

ihm, die des siechtsmittels der Staatsanwaltschaft der

Staatskasse auferlegt.

Von Kechts wegen.

Gründes

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-05/3-str-42-51#rd_4

Das Landgericht hat den ngeklagten in zwei Fällen wegen Unzucht mit äbhängigen, die jünger als 14 Jahre waren,; nach §§ 174 Nr 1, 176 Nr 3, 75, 74 StGB zu einer Gesemtstra.: fe von 1 Jahr 7. Honaten Zuchthaus verurteilt.

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1.) die Kevision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen kechts zunächst allgemein mit der Begründung, oO .$ der im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht ° i die Inwendung der kechtsnormen der §§ 174 Ziff 1 und 176 5 jr kbs 1 Ziff 3 StGB. Diese allgemeine Sachrüge ist nicht be- Me: gründet. Sr

Die beiden angegriffenen Schülerinnen ituth Schollmaier.’ und Ida Ep standen zur Zeit der Zat in einem Alter von ; unter 21 Jakren und waren den ängeklagtien als ihrem Ihrer, zur &rziehung und kusbildung anvertraut; die Ruth Sch ; @& s;ana während der ganzen Tatzeit - 19. Juli 1946 nis _ 7. November 1946 -, die Ida ip während des grössten Teils der üinzelhandlungen - Sommer 1949 bis 5. üärz 1950 3 in ihrem 14. Lebensjehr, Der Angeklagte hat; dieses für die beiden gesetzlichen Tatbestände wesentliche Alter der u beider ääächen als iebrer dieser Klasse zur Zeit der lat ge-} kannt. Diese Kenntnis ist zwar in.den Gründen nicht aus- = arücklich festgestellt; sie ergibt sich aber uus den Urteil zusammenhang. Der Angeklagte hat während der Schulzeit die buiden Schülerinnen je auf Grund Fortsetzungsvorsatzes. . E- wiederholt. belästigt, indem er insbesondere an ihren " nackten veschlechtsteil griff, den Finger hineinsteckte und daran spielte, womit er jeweils das allgemeine Scham-

und Sittliähkeiisgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte und seine Sinnenlust befriedigen wollte. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hai die Strafkammer die sämtlichen Tatbestandsmerkmale der missbräuchlichen Ausnutzung des zwischen dem ängeklagtien als Lehrer und seinen Schülerinnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisces zur Unzucht i.$. von § 174 Ziff 1 StGB und der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jehren und deren Verlei-., tung zur Duldung unzüchtiger Handlungen i.$S. von § 176 Ziff 5 StGB als gegeben erachtet und darnach den äusseren und inneren Tatbestand der beiden zueinander in Tateinheit stehenden Verbrechen in zwei Fällen (Schi und fehlerfrei als verwirklicht angenommen.

2.) Die kevision des Angeklagten will, wie ihre weiteren Ausführungen erkennen lassen, im Rahmen der Sachrüge tatsächlich die Deweiswürdigung angreifen. Diese ist aber der achprüfung durch des tevisionsgericht entzogen.

Es hat nach § 337 StPO mur die richtige Rechtsanwendung auf den vox Tatrichter bindend festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen und ist nicht dazu berufen, die — dem Retrichter vorbehaltene - tatsächliche Beurteilung des Falles zu Überprüfen, Nur wenn die Beweiswürdigung Verstösse gegen allgemeine Erfahrungseäbze .oder gegen die Denkgesetze erkennen lässt, kann eine Verleizung sachlichen Rechts verliegen.

Die in dieser Sichtung gehende zevisiensrüge des Angeklagten ist unbegründet. j

Zum Wesen eines allgemeinen ürfebrungssatzes.

gehört es, dass er allgemein bekannt, vor allem aber, dass er - ausnabmslos gült wiig ist. Solche „rfahrungssätze, die bei

der Beweiswürdigung verletzt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Ten von der Revision hervorgehobenen zrtahrungs-

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sätzen fehlt die Allgemeingültigkeit. Es ist möglich, dass eine als Zeugin vernommene Schülerin, inflelge der von den ilitschülerinnen ausgehenden Suggestion das Ergebnis i der Klassenerörterung des Ihemas und nicht ihre eigene 4 unmittelbare Beobachtung wiedergibt. Es ist auch möglich, 4 dass jugendliche Zeugen gerne «ine iiclle spielen wollen * und deshalb mehr aussagen als sie tatsächlich beobachtet haben. Diese Erfahrung ist gewiss für die Bewertung der “ussagen der Schülerinnen von ‚Bedeutung. zs ist jedoch ä keineswegs ausgeschlossen, dass entgegen diesen Zrfahrungs- ES sätzen Schülerinnen bei ihrer Zeugenvernehmung sich der 3 Suggestion des Kreises ihrer Hitschülerinnen entzietien una nur das aussagen, was sie selbsi; wahrgenommen haben, Der Tatrichter war, wie die Urteilsausführungen zeigen, sich dieser Beweisangeichen für Unglaubwürdigkeit äurchaus. & bewusst und hat die Glaubwürdigkeit der beiden betroffenen = Schülerinnen au? Grund ihres persönlichen Eindrucks, sowie | nach Anhören der Lehrerin, einer psychologischen Sachverständigen und der iutter der Hauptbetroffenen, Ida np P mit ‚besonderer Sorgfalt geprüft. Zine Verletzung der recht $ lichen Grenzen der dem Tatrichter eingeräumten freien Beweiswürdigung kann nach den Urteilsausführungen nicht Zest- WE gestellt werden. Die aus dem Gesamtinhali der Beweisaufnahne 3 gezogene Schlussfolgerung der Glaubwürdigkeit der beidenbetroffenen Zeuginnen hinsichtlich ihrer in den Lestgestell ten Sachverhalt übergegangenen Schilderungen der Unzuchthandiungen ist nach den allgemeinen sebenserfahrungen und Denkgesetzen möglich. Dem steht der Umstand nicht entgegen; ‘ dass die Strafkammer den Angeklagisn von der Beschuldigung; ‘ii mit weiteren vier "ıchülerinnen derselben %Xlasse- unzüchtige Fr Handlungen begangen zu haben, freigesprochen hat. Darin Liegh;

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kein denkgesetzlicher Widerspruch. Daraus ergibt sich wur, mit welcher Sorgfalt die Strafkammer in jeden Einzelfall die für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstünde geprüft und gegeneinander abgewogen hat.

" Die Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten hat

die Strafkammer nach dem Urteilszusammenhang weder bei der Beweiswürdigung, noch bei der Strafzumessung ausser acht gelassen. 28’ war nicht erforderlich, diese irwägungen in den Gründen des Urteils ausdrücklich hervorzuheben.

Auch sonst sind keine Rechtsfehler in der Begründung des Schuläspruchs und des Strafausspruchs zu erkenneu. Daher war die kevision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge.

Il.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in rechtlich

' zulässiger weise darauf beschränkt, dass in der Urteilsformei und der Begründung nicht ausdrücklich zu der Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB Stellung genommen ist. .-

Die „evision ist, scweit sie einen Verstose gegen - Verfahreüsgrundsätze rügt, nicht begründet.

Nach § 267 StPO, der von dem wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe handelt, ist der Tatrichter in Abs 6 nur bezüglich der illassıegel der. Sickerung und Besserung verpflichtet, in den Urteilsgründen sich darüber auszusprechen, weshalb eine solche ‚lassregel angeordnet oder — einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen — nicht angeordnet worden ist. Hinsichtlich der überkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fehit eine entsprechende ausdrückliche Bestinmung in § 267 3tPO. Taraus felgt, dass, da der Inhali der

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Urteilsgründe in § 267 Abs 5 und 5 abschliessend geregelt ist, der Tetrichter nicht Terpflichtet ist, über die Gründe der äberkennung oder der Nichiaberkennung der bürgerlichen ährenrechte in den Urteilsgründen sich auszusprechen. Eine Verletzung von üechtsnormen des Verfahrensrechtes lieg; hiernach nicht vor.

Auch § 32 StGB ist nicht verletzt. Neben der Zuchthausstrafe auf den Verlust der bürgerlichen ührenrechte zu erkennen,ist in das ürmessen des latrichters gestellt. Kine Verletzung der rechtlichen Grenzen des pflichimässigen ürmessens ist nicht zu erkennen. Der Anklagevertreter hat, wie sich aus dem Protokoll ergibt, kurz bever sich das Gericht zur Leratung zurückzog, ausdrücklich den Antrag gestellt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen. Daher ist es ausgeschlossen, dass .das Gericht etwa die Bestimmung des § 32 nicht gekannt, in der Beratung des Urteils die Prüfung dieser Frage übersehen und so den § 32 ‘durch Nichtanwendung verletzt hätte. Aus dem Urteils-

- zusammenhang ergeben sich hinreichend Gründe dafür,

dass die Strafkammer im xahmen ihres pflichtmässigen Ermessens davon abgesehen het, dem Angeklagten neben BR den kraft Gesetzes (§ 31 StGB) eintretenden Shren?olgen der .Zuchthausstrafe auch noch die bürgerlichen shrenrechte abzuerkennen,

Die Zevision der Staatsanwaltschaf .t war daher als unbegründet zu verwerfen mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge.

gez. Neumann gez. Krauss gez. üngels

gez. Dr. Sauer gez. koeniger