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BGH Entscheidung vom 23.02.1951 – 3 StR 13/51

3. Strafsenat

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3 StR. 13/51

„.91 053

Im Namen des Volkes !

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Anton 7 „IE DR a m. S@B::r. @: geboren = in > =:

wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1951, an der teilgenommen heben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter - Dr. Koeniger '.

Bundesrichter . Dr. Votterweich als beisitzende xichter,

Erster Staatsanwalt Ir. m — als Vertreter der Bundesannaltschaft,

ustizangestellter ‚als Urkun 8 eanter. der r Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Aachen vom 12. Oktober 1950 wird ver-WOTTEN. 5 on

Die kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Be

Von Rechts wegen.

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Grü nade :

Lurch das vorbezeichnete Urteil ist gegen den Ingeklagten wegen eines Vergenens des versuchten Diebstehls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 8 24 FG und wegen eines weiteren Tergehers Ger 3einilfe zum Diebstehl eine Gefüngnisstrefe von zein wonaten | eusgesprocher und sein Zraitwsgen eingezog:n wordene.

Er rügt mit seiner Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlcrhafte Anwendung des sachlichen DReckts und erötrebt Aufhebung des Urteils in vollem Umfange. Das Rechtsnit‘ scl dlieb ohue zurfolg.

2.) Die ileinun.: des Angeklagten, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht seiner intscheidung die Ikten eines früheren Strafverfahrens zugrunde gelegt hebe, die nicht Gegenstand der jauptverhanälung gewesen seien, entbehrt der Begründung. Die nach § 274 StPO für den Nachweis der Förmlichkeiten maßgebende Sitzungsniederschrift enthält den Veraerk, daß’ das: Urteil der 2. Strefkamner. des Land "gerichts in Aachen vom 18. \ärz 1949 - 3 is 35/48 - auszugsweise verlesen und zun Ge;;enstend der Verhandlung gemacht worden ist. Diese auf Anregung der Verteidigung von Vorsitzenden angeordnete Haßnahme: entchwach Ger Bestimmung des den Urkundenbeweis regelnden § 249.5tP0. Sie ist auch nicht beanstandet worden, wesheib es eines Gericktsbeschlusses hierüber nach % 255 Abs 2 St?O nicht pedurfte. u

In Unfeng dieser Verlesung ! konute das doricht

+3.

die Beiakten als Beweismittel verwenden. iichr hat es nicht getan, wic aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist.

2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, der Erstrichter ncbe bci der Abiassung dcs Urteils gegen

§ 267 StPO verstoßen... Die Behauptung des Beschwerdeführers, Gieses lesse nicht erkennen, zuf Grund welcher Früfung das Gericht seine Überzeu;ung von der Glaubwürdiskeit des jlitongeklagten von den DD gewonnen hebe, steht im Widerspruch zu dem Inhoelt der Urteilsgründe. Diese heben die verschieäenen Gesichtspunkte im: einzelnen hervor, aus denen die Richtigkeit

der Angaben des ‚litaugeklagten gefolgert worden ist. kir ücchtsfeiler ist hierbei dem ırstrichter nicht unterleufen. Auch die sonst für erwiesen erachteten üetsachen, in denen die gesetzlichen ‚Jerkmale der strefvdaeren Jandlungen gefunden werden, sind rechtlich bedenienfrei fectgestellt.

5.) ibenso ungerechtfertigtist der gegen die Straf-- zumcasung einschlieselich der Heftanrechnung gerichtete Angriff, der auf die Verletzung des § 267 StPO gestützt ist, deneben eber die Sachrüge enthält.

Die für die Strafhöhe maßgebenden. Gründe hat das ungelochtene Urteil eingehend erörtert. Dabei hat es das „eugnn des Angeklagten nicht als straferschwerend engeführt. Dieses ist nur insoweit verwertet, als es ‚gen urstrichter hinderte, in die "letzten notive" f die Tatbegehung einzudringen und die Gründe zu erkennen,

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die das Tun des Angeklagten in menschlich milderem Licht erscheinen lassen könnten. Dagegen ist rechtlich nichts eirzuwenden.

Auch die Revisionsbehauptung, die gegen den 3eschwerdeführer zusgesprochene Straie sei im Terkältnis zu den gegen die “itangeklagtier verhänzien Strafen. zu hoch und verstoße: gegen das gerechte Maß, ist mit dea Urteilsinhelt nicht vereinbar.

Der an den beiden Diebstählen bete iligie uitangeklagte von den Din ist nicht minder etreng bestraft worden, als der Beschierdeführer.

In welchem Unfang die Untersuchungshaft ange-- Br rechnet werden soll, ist vom Tevrichter nach: billigen Ernessen zu entscheiden: Bier ist deren Anrechnung auf die Strafe des Angeklagten in Gegensatz .zu den litverurteilten nicht in voller Dauer erfolgt, weil der Angeklagte durch sein Leugnen das Verfahren in. die Länge gezogen hat. Auch das ist nicht zu bear- - stenden. Es verstößt. weder gegen recktliche Grundsätze noch gegen das im Rahmen des tatrichterlichen _ Ermessens liegende daß der Billigkeit, wenn den ge-. ständigen Angeklagten die erlittene Haft in "önerem Umfang angerechnet wird, ais dem leugnenden, der äurch sein Verhelten die längere Haftdauer verurscckt hat.

4.) Ohne Erfolg bekängft die Revision mit ihrer

Sachrüge die Verurteilung des Anscklagten als ittäter in dem ersten Diebstahlsfall. Die Frage, ob. der Angeklagte an der Tatausführung nur mit dem Gehilfenvorsatz beteiligt gewesen ist, oder den des iä-

ters, hatte der Erstrichter auf Grund des urgebnisses der Beweiserhebung Zu Untersuchen und zu entschei- *

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den. Er hat den Tätervorsatz des Angeklagten bejeht im Jinblick auf dessen besonderes Interesse an dem zrrolg der sepienten Straftat; diesen wollte der Anseklagte nach den das Revisionzgericht bindenden Feststellungen des arstrichters als "Herr des Geschäfts" ‚in der dauptsache für sich ausnutzen.

Der Tmstend, dass der Angeklagte an der eigent-

. lichen Ausführungshandlung sich seibst körperlich

’ nicht betsiligt, sondern die unmittelbar handelnden Täter in die .lähe des Tatorts befördert hat, hindert die Annohae der üttäterschaft nicht. Es genügt ein Yernelten, das sich äusserlich als eine bloße Vorbereitungshandlung derstellt, sofern nur der llittäter . ie Tat als eigene gewollt hat (AGSt 71, 23). Das hat der äErstrichter rechtlich einwandfrei festgestellt. Der im Zusammenhang dsmit von der Zevision vorgebrachte Einvand, das angefochtene Urteil habe sich nicht genügend auseinandergesetzt mit den festgestellten Tatsachen, . die ‚geeignet gewesen seien, die

.. Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten.

] “ zu beeinflussen, ist nach dem. Urteilsinhelt unzu-

reffend.

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N Der Erstrichter hat Tateinheit zwischen den

Diebstehlsversuch und dem Fahren ohne Führerschein

angenommen, wcil er eine natürliche Handlungsein- “

‚ heit Zür gegeben hält. Das ist nicht zu beanstanden, a.

weil des Verhalten des Angeklagten wegen der Be- nn jahung seiner wittüiicrschaft am Diebstahl so anzu-

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‘- sehen ist, als habe er selber .die \Vegnahmehanälung

miteusgeführt. 5.) Der gegen die Einziehung des Krattwagens gerich-

‚tete Revisionsängriff: ist gestützt auf älc Verletzung

des § 358 Ziff 7 StPO und des § 4C6 StGs. Der ängeklagte macht geltend, der jagen sei nicht umniütelbar zur Begehung des Diebstaiils gebreucht ’orden. ‚Auch denit kann der Angeklagte nicht durchäringen e j . . . " . Zwar enthält die Urteilsbegrindung zur Linziehung nur den Satz, daß. diese sich aus: 40 StGB rechtfer-

‚tige. Deswegen kann eber noch nicht gesagt werden,

dass Gründe völlig Zehlen. Denn sic Tatsachen, Gie der ärstrichter für erwiesen erachtet und aus denen

er die rechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Be-

veindgnng des ‚snscklagten am Diebstahi gezogen hat, ind nit genügender Deutlichkeit-angegeven. Richtig

ist nur, daß die Begründung der zinziehung sehr kurz

ist. Doch nötigt das nicht zur Aufhebung des hierüber

. ergengenen Urteilsausspruchs, weil er auf dem etwaigen

Verfehrensverstoß: (§ 267. StPO) nicht beruht.

" Die.sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die .

Einziehung sind gegeben.

§ 24 KEG ellein bietet allerdings keine Grundlage hierfür. Denn der. Zreftwagen des Angeklugten wurde durch das- Fehren ohne #ührerschein nich“ zur Begehung des vorsätzlichen Vergehens. gegen § 24 KFG gebraucht.

‚Das üntscheidende an dieser Tatverübung war der üicht-

besitz des Führerscheins. Das Kraftfahrzeug war in söweit nur der Gegenstand, auf den sich die Straftat, bezog (vgl RG, 2J 1936 S 1855).

"Yohl aber ist. die Einziehung auf Grund des § 242 StGB gerechtfertigt. Wenngleick der Angeklagte sich an der eigentlichen Diebstahlshandlung körperlich

nicht beteiligt hat, so muß: er sich doch wegen seiner

Mittäterschaft den von den weiteren Teilnenmern geleisteten Tatbeitrag so anrechnen lassen, als wäre er in gleicher Weise: wie gie tätig geworden. Eieraus ergibt ‘sich, dass der Kraftwagen des Angeklagten von ihm und den beiden: Kittätern nicht nur zum Suchen eines geeigneten Gegenstandes, sönderr. auch zur Ausführung der Wegnahmehendlung. selbst gebraucht worden ist. SC- mit bestehen gegen. die ausgesprochene Zinziekung keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision mußte:. deshald verwor’en werden. Die Kostenentscheidung zolst aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO. Zu

gez. Neumann. gen. Engel: . ge2.:Krausst::r: ‚gez. Dr.Koeniger gez. Dr.Dotterweich

et einen wenn

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