Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 10.05.1951 – 4 StR 635/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist im ersten Urteil :unzulässiger:reise) auf Einziehung des Miteigontumsamteils des Täters erkannt worden und ergibt die neue Verhandlung, Gass der Täter in Yahrheit alleiniger sigentümer ist, so verstösst die Zinziehung des Gegenstandes im ganzen nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung, « Ft
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1. Gesetz: StGB § 40
2echtssatz;s Der vom Dieb zur Wegschaffung der Beute benutzte Kraftwagen ist zur Begehung der Tat gebraucht, da die Wegnshme mit dem Ansichnehmen zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet ist.
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Rechtssatz: Ist im ersten Urteil :unzulässiger:reise) auf Einziehung des Miteigontumsamteils des Täters erkannt worden und ergibt die neue Verhandlung, Gass der Täter in Yahrheit alleiniger sigentümer ist, so verstösst die Zinziehung des Gegenstandes im ganzen nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung,
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Aktenzeichen: 4 StR 655/51
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Urt. v. 5. Juni 1952 16 Essen ..
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Im Nanmen des Tolkes 3
In der Strafßache
Da Ze . \ den \utoscklosser Gerhard BER :.2t. unbekannten ufenthalts, geboren am ME 1925 in KENT r vr.“ s “
wegen schweren Diebstahls
hat der ij. Strafsenat ües Bundssgerichtsho?s in der Sitzung von 5. Juni 1952, an der teiigenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle
Zundesrichtser Dr. Augustin als beisitzende Richter.
Bundesanwalt EB - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanzestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı .
Auf die Revision des Angeklagten BEP wird das Urteil des Lanägerichts in Essen vom 10. Mai 1951 samt Gen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit auf Zinziehung des Hiteigentums des Beschweräeführers an dem Personenkraftvagen erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverv.iesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ) rervcerfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte BB ist wegen eines in der lacht von 22.23. Januar 1951 zemeinschaftlich mit einen anderer in mehreren Gastwirtschaften verübten fortz.set3ten ;schveren Diebstahls zu zehn Honuaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich hat das Lanägsricht auf Sinziehung des .liteigentums dieses Angeklagten an dem zur Begehung der Tat benutzten Personenkraftwagen, dessen „Jıunmer übrigens in äer Urteilsformel anders als in den Urteilszründen bezeichnet worden ist, erkannt. Der Angeklagte hat diese Sntscheidung in voliem Umfang angefochten. zr rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Begründung, mit der ein fortgesetztes Verbrechen gegen §§ 242, 243 Abs 1 Ziff 2 StGB festgestellt worden ist, iässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die ausgesprochene Strafe entspricht ebenfalls dem Gesetz. Auch die Revi-
sion hat insoweit von näheren Ausführungen abgesehen.
Jedoch konnte der Ausspruch über die Sinziehung nicht bei Bestanä bleiben.
Das landgericht hat festgestellt, dass die Täter den Kraftwagen zur Wegschaffung der Diebesbeute benutzt haben. Die Annahme der Strafkamner, dass bei dieser Sachlage das Fahrzeug zur Begehung der Tat gebraucht worden ist (§ 40 StGB), entspricht der stänäigen Rechtsprechung, an der der Senat Pesthält (RG DRZ 1924, Sp 260; vl auch RGSt 12, 305 ££; 73, 104 ff, 106 f2; BEI 3 StR 13/51 vom 23. Februar 1951). Die einzelnen Wegnahmehandiungen waren zwar bereits damit rechtlich vollendet, dass die Diebe in den heimgesuchten Gastwirtschaften die Gegenstände
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on sich nahnen. Jcäosh war die Begehun;; uiermit noch nicht tatsächlich beendst. Temgemäss ist der Kraftva-
sen, der dazu Giente, üle Beute von den Tatortmn weg- \ zuschaffen und in Sicherheit zu brinsen, zur Begehung ; des Verbrechens gebraucht wordeh. Das hat im vorilesenden Fall um so mehr zu gelten, als hier die Ausführung einer Tortgenetzten Tat im Gange war-
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Einen durch ; ‚reifenden rechtlichen. Bedenken würde jedoch die Einziehung es Kraftwagens begemen, venn der ‚Beschwerde? ührer, wie das Landgericht angenonnen nat, nicht alleiniger Eigentümer, söndern nur HMiteigentüner des Wagens gewesen ist. Solchenfalls hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder der Wagen im ganzen noch der Hiteigentumsamteil des Beschwerdeführers eingezogen werden dürfen (BEH NW 4952 Ss 191 "Kr 16)
Iniessen bistet die Für dis innanne des ULVEeigeituns gegebene Begr Undung keine Gewähr dafür, dass die Strafkamner insoweit von zutreffenden birgerlichreohtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Sie führt aus: Der Angeklagte habe ein ihm gehöriges Kraftrad. gegen den sur Tat benutzten Personenkraftwagen getauscht gehabt; nach seinen unwiderlegten Ang gaben habe sich sein Bruder durch Hergabe von Geld gleichfalls an dem Tausch beteiligt gehabt, "so dass" dem Angeklagten lediglich das Miteigentur an dem Kraftwagen zustehe. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass der Tatrichter das zum Irwerb des \a;;ens erfolgte Beisteuern von Gelä durch den . Bruder zur Berründung des Miteigentums für ausreichend
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gehalten hat. Diese Ansicht würde fehlgehen, Entscheidend ist vielmehr, ob der Veräusserer den Kraftwagen dem Angeklagten zu. alleinigen an oder ihr und seinem Bruder zu gemeinschaftlichen ü gentum überlassen hat sowie gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer nachträglich seinem Bruder anteiliges Zigentum an dem wagen übertragen hat. In äleser Ainsicht lässt das angefochtene Urteil die nach Lage des Falls unerlässliche Klarstellung vermissen.
Soweit auf Sinziehung des Miteigentums an dem Kraftwagen erkannt worden ist, war demnach auf Aufhebung und Zurückverwei sung zu erkennen.
In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Lendgericht nicht wie es anscheinend bisher geschehen ist, auf die Antgegennahns der Einlassung des Angeklagten beschränken üürfen, sondern ale Eigentumsverhältnisse durch Be-AUTZUNS anderer Beweismittel, insbessräsre durch Zihebung von Trxunden- und Zeugenbeweis, klarzustellen haben. Aaufschiussreich wird namentlich der Xraftfahrzeugschein sein, da dieser nach dem Gesetz auf den Namen des Eigentümers ausgestellt wird (§§ 23 Abs 1 Satz 1 und Satz 4 a, 25 abs 1 Satz 1 StVZO) und da alle etwaigen Änderungen und Veräusserun;en der zuständigen Zulassungsstell.e anzuseigen sind (§ 27 Abs 1 und 3 StV20).
Falls die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führt, dass der Bruder des Angeklagten nicht Miteigentimer des Kraftwagens ist, würde das Landgericht nach lage des Falls nicht durch § 358 Abs 2 StPO daran gehindert sein, auf Zinziehung des Kraftwagens im ganzen zu erken-
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nen, de solchenfalls fleststehen würde, dass das angehliche, überdies bruchteilsmfssig bisher nicht klarzsstellte "liteigentum" des Beschwerdeführers in ‘ahrheit das ausschliessliche Eigentum ausmacht.
Groß KXrumme Hörchner Dr. Hülle Dr. Augustin
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