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BGH Entscheidung vom 21.10.1952 – 2 StR 722/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImWNWanen des Volkes

In der Strafsache gegen

Rudolt S EEE au: AGB, geboren an CE 1350 in EEE Ost£friesiand,

wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Dotterweich zundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ‚in der Verhandlung, Justizangestellte bei. der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle;

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 13. Juni 195]. wird

verworfen. RN

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittel.s zu tragen. -

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu acht ilonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revi-

sion ist unbegründet. I. Veriahrensrügen.

1.) Zu Unrecht behauptet äie Revision, das Strafklagerecht sei. verbraucht. Ein Britisches Militärgericht hat den Angel:lagten wegen "Verschweigens der Vorstrafen im politischen Fragebogen und wegen passiver Bestechung" verurteilt. licht diese gegenüber der Besatzungsmacht begangene Straftat ist Gegenstand des Verfahrens, sondern ein Betrug gegenüber den Lande Niedersachsen. Schon aus diesen Grunde besteht kein Verfahrenshindernis.

2.) Die Revision nacht geltend, das Urteil berücksichtige nicht das gesamte Verhandlungsergebnis. Es habe "an die Stelle des Gesamtverhaltens des Angeklagten, sich eine „xistenz durch laufende Versenduhg von Fragebogen und bewerbungen "aufzubauen," die ‚Grundlage für, die ‚Urteilsfindung auf einen Tinzelakt vefengt, ‚die: Bewerbung bei der Regie-- rung in Aurich", Das ist aber "nicht nur zulässig, sondern geboten gewesen; denn nur diöse Bewerbung, wirft die Anklage den Ange: lagten als ‘Straftat vor, Im übrigen müssen die: Urteilsgründe: nur "die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der straibaren I!andlung gefunden werden", Die sog. Beweistatsachen soll das Urteil mur anführen, § 267 Abs 1. StPO,

Das Gesetz schreibt dem fatrichter also nicht vor, "dass

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‚stücks kann auch ohne. Verlesung in verfahrensrechtlich

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er sich mit ellen öinzeiheiten des Verhandlungsergebnisses ausdrücklich auseinandersetze.

3.) Sodann rügt die Revision eine "unzureichende Feststellung einer objektiven Unrichti&gkeit der vom Angeklagten eingereichten Angaben", Träfe dieser Vorwurf zu, so läge kein verfahrensrechtlicher, sondern ein sachlicher liengel . des Urteils vor. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt .ergeben jedoch, dass sie ofZenbar eine Verletzung des § 261 5t20 rügen will, weil das Urteil einen schriftlichen Lebenslauf des Angeklagten. verwerte, obwohl er ausweisiich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, andererseits aber die Aussage einiger Zeugen nicht berücksichtige, Perner bezeichnete die Revision es als unzulässig, dass das Urteil. sich auch | auf "eine Erzählung der Zhefrau Hedwig SCHE an die Zeugin HB" stütze, obwohl. jene die Aussage verweigert habe, Zr

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Die Angriffe ‚gehen fehl. Der. Inhalt eines Schrift-

einwandfreier Weise zum Gegenstand. der Verhandlung gemacht werö.en, z.B. durch Vorhalt an den Angeklagten oder einen Zeugen. Ferner Lolst. daraus, dass das- Urteil Zeugenaus- "sagen nicht erwähnt, noch nicht, dass sie unberücksichtigt geblieben sind; denn die Erörterung der Beweisgründe schreibt § 267 Abs 1 Satz 2 StPO, wie schon erwähnt, nicht zwingend vor (RGSt 68, 272, 274). Die von der Zeugin He bekundete Ürklärung. der geschiedenen helrau des Angeklagten durfte die Strafkammer verwerten. § 252 StPO steht dem nicht entgegen; denn diese Bestimmung bezieht. sich nach‘

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einhelliger sieinung des Schriftitiums und der Rechtsprechung nur auf vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverwei.-

gerungsberechtigten in dem anhängigen Strafverfahren, nicht aber auf andere -— mündliche oder schriftliche - ürklärungen

des Zeugen {BGH Urt vom 13. Februar 1951 -- 1 StR 58/50 -). v.§ 4.) Ferner behauptet die Revision eine Verletzung des § 267 StPO. Hierzu führt sie folgendes aus:

a) Sie meint mit der Wendung in den Urteilsgründen: "Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit der Auffassung des Gerichts über die Verantwortlichkeit des Angeklagten in den zurückliegenden Jahren."

"habe die Strafkammer den Sachverständigen in die Roile eines zweiten Richters" "versetzt", "mit dem sich das Gerich; selbst in Binklang" wisse. Die von der Revision angefährte Urteilsstelie lässt erkennen, dass sich dte Strafkammer bei der Srmittlung der Zür die entscheidung wesentlichen Tatsachen des Sachverständigen als Gehilfen bedient, sein- ‚Gutachten nach dem sonstigen Ergebnis der Verhandlung überprüft und- -dalech für zutreffend gehalten, die intscheidung also gerads'nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern selbständig getroffen hai.

b) In Verbindung mit Angriffen gegen das Gutachten, die rein auf tatsächlichen Gebiet liegen und deshalb unzulässig sind (§ 337 StPO), wiederholt die Revision die Rüge, dass der Lebenslauf des Angeklagten nicht verlesen sei.

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Hierzu genügt- ein hinweis auf die Ausführungen unter.I 3.

c} Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Sachverständigen, der im &inverständnis der Prozessbeteiligten nach Erstattung seines Gutachtens entlassen worden ist, nicht "ergänzend zu den Bekundungen des Dr. med, WB, möglichst unter Gegenüberstellung, nochmals " gehört habe. Lierin könnte allenfalls eine Verletzung des 8 244 Abs 2 StPO liegen, nämlich dann. wenn die imstände die Strafkammer zu einer nochmaligen Vernehmung drängten. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. 2s ist auch kein Verfahrensmansel, dass der Sachverständige der Verhandlung nicht bis zum Schluss beigewohnt hat; denn er gehört nicht zu den Personen. deren Anwesenheit § 226 St?O vorschreibt (RG JW 1933, 2774). Auch soweit die Revision es als "bedenklich" bezeichnet, ‚dass die Strafkammer die Ärztin Dr. Wu nicht geladen und gehört habe, legt sie nicht dar, aus weichem Grunde dies verfahrensrechtlich geboten gewesen sei.

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4) Hit den. weiteren Ausführungen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die sich im Rahmen der Lebenserfahrung hält, die Denkgesetze nicht verletzt und frei von Widersprüchen

“ ist und deshalb das Revisionsgericht bindet. .

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II, Sachbeschwerde.

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Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch.

1.) Der Angeklagte hat die Staatskanzlei des ilinisteraräsidenten in liiedersachsen in seinem Bewerbungsgesuch über

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sein Vorieben, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit getäuscht, ihr insbesondere vorgespiegelt, er sei mehrere Jahre :!inisterialrat und stelivertretender Llinister bei der lieeklenburgischen Landesregierung gewesen, während

.er nur wenige „lonate als Angestellter die Rostocker Kreis-

behörde für Ernährung geleitet und niemals eine Beamtenstellung bekleidet hat. Die Behauptung der Revision, die Sinlassung des Angeklagten. über seine Tätigkeit in Heclilenburg sei nicht widerlegt, widerspricht dem Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich, Dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen ist, stellt das Urteil ebenfalls einwandfrei fest. Die Trwägung der Revision. dann müsse sich der Angeklagte auch in allen anderen Fällen, in denen er sich um eine Stellung bewarb, des versuchten Betruges schuldig gemacht haben, mag zutreffen, Sie ist jedoch für das gegenwärtige Verfahren bedeutungslos. Hierfür genügt die Feststellung der Strafkammer, dass der An’ eklagte seine Bewerbungsunterlagen bewusst durch faische Angaben im IHinblick auf das erstrebte Amt zurechtgestutzt hat, um sich

al.s fachlich geeignet erscheinen zu lassen,

2.) :Das Urteil 'stellt. weiter fest, dass die Staatskanzlei in iWiedersachsen durch die ‚Vorspiegelungen des Angeklagten bestimmt worden ist, ihn als: Verwaltungsdezernenten und Vertreter des Abteilungsleiters des Regierungspräsidenten

in Aurich anzusteilen, zufächst im Angestelltenverhältnis, sodann als Beamten auf /iderruf und schliesslich als Beamten auf Lebenszeit, nachdem er in’einen neuen Lebenslauf sich der «ahrheit zuwider eine 25-jährige Dienstzeit als Beamter errechnet hatte. Dass für diese Anstellung auch der langjährige Aufenthalt des Angeklägten im Konzentrationslager

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bedeutsam gewesen ist, trifft zu, beseitigt jedoch nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Entschliessung der Anstellungsbehörde. Denn ein solcher Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig andere Ursachen mitwirken (RGSt 76, 82, 86).

3.) Das Urteil ergibt ferner, dass das Land iliedersachsen

einen Vermögensschaden erlitten hat. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte sowohl. wegen seiner mangelhaften

fachlichen Leistungen als auch wegen seiner schlechten Charaktereigenschaften für die nochbezahlte Vertrauenssteliung untauglich gewesen sei. Ausserdem sieht sie in der Gefahr,

der Angeklagte könne seine Hachtvollkoimenheiten missbrauchen, eine Vernögensminderung des Lrndes,. In dieser Deurteilung ritt kein Rechtsirrtur zutage.

Die fevision weist darauf hin, dass der Angeklagte sich.nach dem im Urteil erwähnten Schreiben des Regierungspräsicenten an den „inisterpräsidenten vom 1. April 1947 "zut bewährt" habe, Sie meint, diese Beurteilung stehe der Feststellung der Strafkammer über die fachliche Unzulänglichkeit des Angeklagten entgegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Urteilsgründen ‚haben die Vorgesetzten des «Angeklagten über seine geringen ‚Leistungen hinweggesehen wegen seiner langjährigen Haft im Konzentrationslager. Es war ihnen ferner "vor allem darum zu tun, über die al.lgemeine Wiedergutmachung hinaus der beamtenrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten Rechnung zu tragen", Das Schreiben vom 1. April. 1947 ist also mit den Feststellungen der

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Straxlkammer durchaus vereinbar,

Die Zevision bringt ferner vor, die Anstellungsbehörde hätte den Angeklagten, bevor er zur Beamten auf .iderruf ernannt wurde, jederzeit entlassen können, ‚enn sie dies trotz Seiner geringen Leistungen nicht tat, so habe sie sich den Veruögensscnaden selbst zugefügt. Wierbei verkennt sie Revision, dass die Anstellungsbehörde den Angeklagten gerade wegen ihres durch ihn hervorgerufenen Irrtums über seine berufliche Laufbahn behielt, aiso seine Vorspiegelungen für den Vermögensschaden ursächlich blieben.

Dass sittliche Mängel einen Angestellten in gehobener. Versrauensstellung und einen Beamten für sein Ams untouglich machen, ist anerkannten Rechts (RGSt 65, 2815 73. 268; BCH 1 StR 398/51).

Schliessiich unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer in der Gefahr, der Angeklagte könne seine Befugnisse missbrauchen, eine Vermögensschödigung findet. Der Angeklagte ist für sein Ant fachlich und persönlich untauglich gewesen. Er hat das Leben eines Abenteurers geführt, wie die Stroefka.mer 'hervorhebt,.Dass ein solcher zenn in einem’hohen Amt mit weitreichenden Befugnissen die wirtschaftlichen Interessen seines Landes erheblich gefährdet und dadurch schdhi q dessen Vermögen beeinträchtigt, .iegt euf der Eend,

Das Urteil stellt schliesslich einwandfrei fest, dass sich der Angeklagte auch bewusst gewesen sei, dem Lande Niedersachsen einen Vermögensschaden zuzufügen, und dass

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er einen rechtswidrigen Vermögensvorteil mit der Anstellung erstrebt habe. Damit ist der Tatbestand des § 263 StGB dar-

getan. .

4.) Das weitere Vorbringen der Revision ist entweder neu oder es widerspricht den Urtejl1sfeststellungen oder es ist offensichtlich unbegründet. Ss bedarf deshalb keiner Grör-

terungs

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