Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 10.04.1962 – 1 StR 125/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Revisionsgericht darf ein tatsächlich und auch nach dem Vortrag der Revision lückenhaftes Hauptverhandlungsprotokoll im Wege freier Beweiswürdigung ergänzen. Dabei muß es seiner Entscheidung als Sachverhalt denjenigen Verfahrensablauf zu Grunde legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach der Überzeugung des Revisionsgerichts gestaltet hat, gleichgültig, ob diese Überzeugung in allen Punkten mit dem Vortrag der Revision übereinstimmt.

Nachschlagewerk: Ja ) £ 6) 0 0 5 9

Amtliche Sammlung: ja

stpo 8 274

Das Revisionsgericht darf ein tatsächlich und auch nach dem Vortrag der Revision lückenhaftes Hauptverhandlungsprotokoll im Wege freier Beweiswürdigung ergänzen. Dabei muß es seiner Entscheidung als Sachverhalt denjenigen Verfahrensablauf zu Grunde legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach der Überzeugung des Revisionsgerichts gestaltet

hat, gleichgültig, ob diese Überzeugung in allen Punkten mit dem Vortrag der Revision übereinstimmt.

BGH, Urt. v. 10.April 1962 - 1 StR 125/ 62 - LG Mannheim

i StR 125/62

Im Namen des volxkes

In der Strafsache gegen

den Lagerarbeiter Manfred SC au: dort geboren arı EEEEED 1955,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 10, April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaf:, Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen Gas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19, Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20.Dbezen-

ber 1961 angerechnet, soweit sie 3 Monate über-

steigt. j Von Rechts viegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wiegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Revision beanstandet die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Die Rüge hat keinen Erfolg.

In der Niederschriit über die Hauptverhandlung iet die Sitzung eingangs als "öffentliche" bezeichnet und vor der Mitteilung der Urteilsverkündung vermerkt worden: "Die Öffentlichkeit wurde wiederhergestellt," ohne daß sie einen weiteren Vermerk entnält, wann und unter welchen Formen die Öffentlichkeit einmal ausgeschlossen worden war. Danach enthält die Niederschrift offensichtlich eine Lücke. Der Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist in der Sitzungsniederschrift nicht vorgedruckt, sondern von dem Protokollführer handschriftlich in das verwendete Formblatt eingefügt. Das zeigt, daß die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht etwa versehentlich eingetragen, sondern bewußt beurkundet worden ist, Dann muß die Öffentlichkeit zuvor einmal ausgeschlossen worden sein. Auch die Revision nacht geltend, daß die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen worden ist; sie vermißt nur einen Beschluß des Gerichts darüber und dessen Protokollierung. TLennach ist auch nach dem Vortrag der Revision der Aus-

schluß der Öffentlichkeit nicht vollständig beurkundet worden. Wegen dieser erkennbaren und auch nach dem Vortrag der kevision vorhandenen Unvollständigkeit entbehrt die Sitzungsniederschrift der Beweiskraft

des § 274 StPO, soweit die augenscheinliche Lücke Platz greift. Nach ständiger Rechtsprechung darf

das Revisionsgericht insoweit andere Erkenntnisquellen heranziehen und seiner Beurteilung den Sachverhalt zu Grunde legen, den es auf diese Weise zu seiner Überzeugung ermittelt (RGSt 63, 408; BGH Urt. vom 8, Mai 1951 - 1 StR 170/51 -, vom 16. September 1952 - 5 StR 40/52-bei Lallinger MDR 1952, 659,

13. Oktober 19553 - 1 StR 102/53-, 23. Februar 1954 -

1 str 674/53 -, 8. Juli 1955- 1 StR 195/55 - und IM: StPO § 274.Nr. 10). er ’

Hier ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Sitzungsniederschrift, daß während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit einmal ausgeschlossen worden ist. Das Protokoll besagt aber nichts darüber, zu welchen Zeitpunkt und in welcher Form das geschehen ist. Nach der Sitzungsniederschrift ist es daher möglich, daß die Öffentlichkeit nicht durch Gerichtsbeschluß, sondern, wie die Revision geltend macht, nur tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Wenn das zuträfe, läge darin ein Verstoß gegen § 172 GVG, der nach § 358 Nr. 6 StPO die Wirkung eines zwingenden Revisionsgrundes haben würde. Obwohl nach der Fassung der Sitzungsniederschrift nicht auszuschließen ist, daß der von der Revision behauptete Fehler den Gericht bei der Ausschließung der Öffentlicnkeit unterlaufen ist, so beweist sie doch umgekehrt auch nicht nit der Beweiskraft des § 274 StPO, daß der Fenler tatsäch-

lich geschehen ist, weil die Niederschrift in diesen Punkte erkennbar und auch nach dem Vortrag der Revision lückenhaft ist und sie in diesem Punkte deshalb nicht beweist, daß nicht geschehen ist, was nicht beurkundet ist. Denn die Anwendung des § 274 StPO setzt eine äußerlich ordnungsmäßige, vollständige und widerspruchsfreie Niederschrift voraus. Wenn das Protokoll mit augenscheinlichen Mängeln behaftet ist, insbesondere offensichtliche Lücken zeigt oder Widersprüche enthält, entbehrt es der in § 274 StPO bestimmten Beweiskraft. Anstelle der Beweisregel dieser Vorschrift greift dann die freie Beweiswürdigung uneingeschränkt Platz (BGH Urt. vom 7. Novenmber 1961 - 5 Stk 469/61 -). Das Revisionsgericht ist deshalb auch nicht an den Vortrag der Revision gebunden und kann unter Verwertung anderer Beweisanzeichen zu einer Überzeugung gelangen, die von den Behauptungen der Revision abweicht. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, muß es von dieser seiner Überzeugung ausgehen, auch wenn sie mit dem Vortrag der Revision nicht übereinstimmt.

Der Vorsitzende, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und weitere Gerichtspersonen haben übereinstimmend erklärt, daß die Strafkammer beschlossen hat, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, und daß dieser Beschluß nach dem Aufruf unä der Belehrung der Zeugen verkündet und ausgeführt worden ist. Aufgrunä dieser glaubhaften Erklärungen ist der Senat überzeugt, daß das Landgericht in der angegebenen Weise verfahren ist.

Danach ist die Öffentlichkeit am Anfang der Hauptverhanälung ordnungsmäßig ausgeschlossen worden. Der

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von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist nicht gegeben.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.

3. Die sachliche Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler erkennen lassen, Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch die inneren Tatbestandsmerkmale der Notzucht vollständig und in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.

Dr.Geier Seibert Wilims

Bundesrichter

Dr.Hübner befindet Mai sich im Urlaub und

ist deshalb ver-

hindert, das Urteil

zu unterschreiben.

Dr.Geier