Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 1 StR 163/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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van 163/53 | 2342 032 iv;
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Versicherungsvertreter Karl August V GERD zus TED dei HEISE zehvoren an W. EEE GE in DB (Kreis SEHE) -
wegen schwerer Brandstiftung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, | Bundesrichter Mantel‘ Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr: ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat NEED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter mn 4 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten” wegen Brandstiftung an einen zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäude zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die $Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte war Kreisleiter der ehemaligen NSDAP des Kreises Altenkirchen; er erhielt in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 vom Propagandaamt bei der Gauleitung der NSDAP in Koblenz folgenden Funkspruch der Reichspropagandaleitung fernmündlich mitgeteilt: "Botschaftsrat vom Rath durch Judenhand ermordet, in Deutschland brennen die Synagogen. Ortsgruppenleiter, in deren Ortsgruppenbereich Synagogen stehen, sind davon zu verständigen. Die Synagogen sind anzustecken". Der An- "geklagte gab den Befehl an den Ortsgruppenleiter in Hamm,’Sieg. fernmündlich weiter und erklärte ihm auf . dessen Frage, wie er das machen solle: "Dann hole Dir Deine politischen Leiter und die SA." Einige Zeit später fuhr. der Beschwerdeführer nach Hamm, wo die Synagoge noch nicht brannte,. die Vorbereitungen hierzu aber auf Grund des von ihm übermittelten Befehls bereits im Gange waren, wie er erkannte. Er traf den Ortsgruppenleiter und erkundigte sich, ob die um die | Synagoge ‘stehenden Häuser gegen ein Übergreifen des Brandes gesichert seien; diese Frage wurde bejaht.
Dass der Angeklagte noch weitere Anordnungen traf,
war nicht festzustellen. Der Ortsgruppenleiter rief auf Grund des vom Angeklagten weitergegebenen Befehls ‘einen Teil der politischen Leiter und der SA zusammen und setzte mit ihnen die Synagoge in Brand.
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Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet. | 1.) Die. Verfahrensrügen gehen fehl.
a) § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann .(RGSt 42, 168; OGHSt 1, 110 f; BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951). Hinzu kommt folgendes: Die Sitzungsniederschrift ergibt zwar, dass, nachdem das Gericht erneut in die Beweiserhebung eingetreten war und vier Zeugen nochmals zur Sache gehört worden waren, die Beweisaufnahme geschlossen wurde, ohne dass § 257 StPO beachtet worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hat sich aber der Angeklagte ‚anschliessend nochmals geäussert; er hatte auch das letzte Wort...
b) Da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der Brandstiftung zur Last gelegt war und er auch als Täter verurteilt worden ist, war es nicht erforderlich, ihn zu belehren, dass seine Verurteilung möglicherweise auch wegen Anstiftung oder Beihilfe erfolgen könne. § 265 StPO ist nicht verletzt. | 2.) Auch die sächlichrechtliche. Rüge hat keinen Erfolg. Das Revisionsgericht hat von den tatsächlichen _ Feststellungen der Strafkammer auszugehen, die rechtlich bedenkenfrei getroffen sind, weder gegen Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstossen und in sich widerspruchsfrei sind.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Strafkammer hät die Anordnung der Reichspropagandaleitung zum Inbranädsetzen der Synagoge zutreffend als rechtswidrig.angesehen. Sie hat ersichtlich die Über-
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zeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Befehls erkannt hat und sich bewusst gewesen ist, dass er einem derartigen Befehl nicht nachkommen durfte. Damit hat die Strafkammer das Vorliegen eines Irrtums des Angeklagten über die Rechtswidrigkeit seines Handelns, auf den sich die Revision beruft, ausgeschlossen. Da die Widerrechtlichkeit der Inbrandsetzung eines Gotteshauses für jeden rechtlich Denkenden völlig auf der Hand liegt, erübrigten sich die von der Revision vermissten weiren Ausführungen, dazu, dass der ingeklagte den ihm
erteilten Befehl aus seinem damaligen, durch politische
Rücksichten eingsengten Blickwinkel heraus für rechtmässig gehalten habe:
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Notstand verneint hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum
erkennen.
Die Strafkanner hat auch im übrigen die Tatbestanäsmerknale des § 306 Nr 1 StGB nach der äusseren und inneren Matseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dass in den Urteilsgründen § 74 SteB statt
8 47 angeführt ist, ist ein offensichtliches Schreibversehen, das in der Urteilsformel keinen Ausdruck gefunden hat.
Da die Strafkanmer festgestellt, hat, dass die poli- | tische Internierungshaft von der Besatzungsmacht nicht . zwecks Verfolgung der hier abzuurteilenden Straftat angeordnet und vollzogen worden ist, durfte sie diese Haft nicht auf die Strafe anrechnen (BGH NJW 1952, 8 392 Nr 22 und 5 StR 83,52 vom 12. März 1953; OGHSt 1, 150).
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Die Revision ist nach alleden zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Krumme Dr. Augustin Dr. Schalscha