Rechtsprechung / ArbG Köln / 2009

ArbG Köln Urteil vom 10.11.2009 – 15 Ca 5658/08

ECLI:DE:ARBGK:2009:1110.15CA5658.08.00

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Tenor§

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.425,04 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3) Der Streitwert beträgt 3.425,04 €.

Der Gebührenstreitwert beträgt 5.925,04 €.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_1

T A T B E S T A N D

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_2

Die Parteien haben ursprünglich über die Berechtigung einer Abmahnung gestritten. Zuletzt ist zwischen den Parteien streitig, ob dem Kläger eine Vorarbeiterzulage zusteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_3

Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt als Vorarbeiter im Transportdienst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_4

Mit Schreiben vom 06.03.2008 mahnte die Beklagte den Kläger ab mit dem Vorwurf, der Kläger habe die Mitarbeiter .....und .....mit den Worten angesprochen: "Warum machst du die Frühstückspause in der ..........gemeinsam mit den Nazis?" Dabei habe sich die Äußerung bezogen auf die anderen Mitarbeiter, die an der Frühstückspause beteiligt gewesen seien, die überwiegend Deutsche seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_5

Bis März 2008 erhielt der Kläger eine Vorarbeiterzulage in Höhe von monatlich 190,28 €. Ab April 2008 wurde diese Zulage nicht mehr gezahlt. Dies ist nunmehr Gegenstand dieses Rechtsstreits.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_6

Mit seiner mehrfach erweiterten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Vorarbeiterzulage für den Zeitraum von April 2008 bis September 2009.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_7

Der Kläger trägt vor, er sei als Vorarbeiter eingestellt worden. Im Jahre 2003 sei er vom Transportdienst als Vorarbeiter in das ...................versetzt worden. Nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen habe aufgrund seiner Funktion als Vorarbeiter ein Anspruch auf Zahlung einer Vorarbeiterzulage bestanden in Höhe von 190,28 €. Im Jahre 2005 sei er in das neue Tarifrecht übergeleitet worden. Damit sei die Vorarbeiterzulage als Besitzstand in das TVöD-Entgelt eingeflossen. Trotz dieser Überleitung und trotz der Tatsache, dass die Vorarbeiterzulage – die ihm schon vertraglich und nicht nur aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zustehe – Bestandteil seines individuellen Entgelts geworden sei, habe die Beklagte ihm diese Zulage seit dem Monat April 2008 nicht mehr gezahlt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_8

Der Kläger hatte ursprünglich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 06.03.2008 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_10

Im Hinblick auf diesen Antrag haben die Parteien im Kammertermin vom 05.10.2009 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_11

Der Kläger beantragt nunmehr,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_12

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.712,52 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008 und 01.01.2009,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_13

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 951,40 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009 und 01.06.2009,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_14

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 761,12 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009 und 01.10.2009.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_15

Die Beklagte beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_16

die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_17

Sie trägt vor, seit April 2008 stehe dem Kläger die Vorarbeiterzulage nicht mehr zu. Da der Kläger seine Führungsaufgaben vernachlässigt habe, sei er versetzt worden auf eine Position ohne Führungsaufgaben. Die Vorarbeiterzulage sei bei dem Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 TVÜ-VKA nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Vorarbeiterzulage sei keine allgemeine Zulage im Sinne des § 5 TVÜ-VKA, es handele sich hier vielmehr um eine Funktionszulage. Diese Zulage existiere sowohl unter dem Regime des BAT als auch unter dem des TVöD.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_18

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_19

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_20

Die zulässige Klage ist begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_21

1. Die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf die Abmahnung hat die Beklagte zu tragen gemäß § 91 a ZPO, denn die Abmahnung wäre unberechtigt gewesen. Die Angesprochenen sind nicht als Nazis beleidigt worden, sie sind nur gefragt worden, warum sie zusammen mit "den Nazis" frühstücken. Eine Beleidigung der Angesprochenen ist daher nicht ersichtlich. Die als Nazis titulierten scheinen bis heute nichts von der Äußerung mitbekommen zu haben. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter findet seine Grenze in der Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitnehmers, insbesondere in seiner Freiheit, seinen Unmut über andere Mitarbeiter – auch in drastischer Form – Luft zu verleihen, solange dies nicht betriebsöffentlich wird oder der Äußernde damit rechnen musste, dass die Bemerkung an die Ohren der Betroffenen dringt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_22

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vorarbeiterzulage aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_23

Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien schuldet der Kläger der Beklagten eine Tätigkeit als Vorarbeiter (Schreiben vom 04.12.2000, Bl. 36 der Akte). Die hierfür erhaltene Zulage nach altem Recht gehört zum Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 TVÜ-VKA, sonst wäre die Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA überflüssig. Eine einseitige Streichung der Zulage durch die Arbeitgeberin wäre nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_24

In § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA heißt es auszugsweise:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_25

"Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind."

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_26

Die Vorarbeiterzulage ist eine Funktionszulage, die nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen ist. Das sie eine Funktionszulage darstellt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Vorarbeiterzulage ist aber auch nach dem TVöD "nicht mehr vorgesehen". Dies ergibt sich schon daraus, dass es im Tarifvertrag eine Norm nicht gibt, aus der sich eine Vorarbeiterzulage ergeben könnte. Das gleiche Ergebnis drängt sich auf, angesichts der Übergangsregelung des § 17 TVÜ-VKA, die nur sinnvoll ist, wenn unterstellt wird, dass eine Vorarbeiterzulage unter dem Regime des TVöD nicht mehr existiert. Wenn man – wie die Beklagte – den § 17 TVÜ-VKA als eine Regelung betrachtet, nach der eine "im TVöD vorgesehen Funktionszulage" geregelt werde, erliegt man einem Zirkelschluss: § 17 TVÜ-VKA existiert gerade, weil eine Regelung im TVöD über die Vorarbeiterzulage nicht existiert.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_27

In § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA heißt es auszugsweise:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_28

"(9) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte, die bisherigen landesbezirklichen Regelungen und die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-0 (Lohngruppenverzeichnis) im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Satz 1 gilt für Lehrgesellen/innen entsprechend, soweit hierfür besondere tarifliche Regelungen vereinbart sind. Ist anlässlich der vorübergehenden Übertrag einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach § 14 TVöD für die Bilddauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von 10 von 100 ihres/seines Tabellenentgelts."

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_29

Wenn es tatsächlich unter dem Regime des TVÜ-VKA eine Funktionszulage gäbe, dann müsste nicht übergangsweise geregelt werden, dass für einen begrenzten Zeitraum noch die alten Regeln zur Vorarbeiterzulage gelten. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger ausdrücklich als Vorarbeiter eingestellt worden ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_30

Nach alledem steht dem Kläger die Vorarbeiterzulage als Teil seines Vergleichsentgeltes zu und der Klage war stattzugeben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_31

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 a ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht der Summe der Klageforderung.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_32

Rechtsmittelbelehrung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_33

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_36

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_38

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_39

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_40

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_41

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_43

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_44

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_45

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_46

gez.: Dr. Fabricius, Richter am Arbeitsgericht

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-11-10/15-ca-5658-08#rd_48

Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle