Rechtsprechung / ArbG Iserlohn / 2014

ArbG Iserlohn Urteil vom 20.03.2014 – 2 Ca 443/14

ECLI:DE:ARBGIS:2014:0320.2CA443.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 24,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_1

Von der Niederlegung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

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Entscheidungsgründe;

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Entgelts für die Monate September 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von je 4,00 netto aus §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_3

Die insoweit unstreitig für die jeweiligen Monate entstandene Nettoforderung ist nämlich in Höhe der 4,00 nicht ausgezahlten Euro netto durch Aufrechnung, §§ 387

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BGB erloschen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_4

Eine solche Aufrechnung hat die beklagte Stadt durch den Abzug des Betrages von dem sich aus der Abrechnung ergebenden auszuzahlenden Nettobetrag konkludent vorgenommen.

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Diese Aufrechnungserklärung hat auch zum Erlöschen des klägerischen Entgeltanspruchs in Höhe von 4,00 E pro Monat geführt.

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Der Beklagten steht nämlich eine Forderung auf 4,00 € (netto) pro Monat aus Vereinbarung, §§ 241, 305 BGB zu.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_5

Mit der „Anmeldung" des Kühlschrankes durch den Kläger und des damit verbundenem „Einverständnisses' mit dem Abzug der „Energiepauschal& und der Entgegennahme dieser „Anmeldung" und folgenden Abzugs und folgender Genehmigung des Betriebs des privaten Kühlschranks haben die Parteien nämlich konkludent eine ver‑

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_6

tragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Beklagte den Betrieb des privaten Kühlschranks gestattet und der Kläger im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4,00 Euro monatlich zahlt. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sind Bedenken nicht zu erkennen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_7

Da mithin die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf 4,00 € monatlich hat, den sie mit der Aufrechnungserklärung geltend machte, ist der Anspruch des Klägers auf Entgelt in Höhe dieser jeweiligen 4,00 € pro Monat erloschen; die Klage war mithin abzuweisen, da Entgeltanspruch des Klägers erfüllt ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_8

Der Kläger hat als im Rechtsstreit unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG; der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert entspricht dem streitgegenständlichen Geldbetrag.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2014-03-20/2-ca-443-14#rd_9

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, da der Berufungswert nicht erreicht ist; die Berufung war für den Kläger nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist für keine der Parteien ein Rechtsmittel gegeben.