Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 612 Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.301
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2013 – 2 Sa 189/12Zitiert von 1
- OLG München, 21.02.2024 – 7 U 3629/22
- OVG Niedersachsen, 08.11.2023 – 18 LP 4/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 26.01.2018 – 10 Sa 1088/17Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 – 5 Sa 275/11Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 – 2 Sa 38/12 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.06.2026 – 7 SLa 388/25
- LG Köln, 19.05.2026 – 8 O 210/25
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 612 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/612#abs-1 (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/612#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/612#abs-3 (3) (weggefallen)