Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 612 Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/612#abs-1 (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/612#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/612#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1.344 Entscheidungen zu § 612 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2013 – 2 Sa 189/12Zitiert von 1
- OLG München, 21.02.2024 – 7 U 3629/22
- OVG Niedersachsen, 08.11.2023 – 18 LP 4/22Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 23.09.2020 – 14 Sa 296/20Zitiert von 1
- LAG Hessen, 26.01.2018 – 10 Sa 1088/17Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 08.07.2021 – 1 Ca 308/21
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 25.06.2026 – 1 S 49/26
- LAG Köln, 02.06.2026 – 7 SLa 388/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 612 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.