Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 2009

ArbG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2009 – 4 Ca 4492/09

ECLI:DE:ARBGD:2009:0706.4CA4492.09.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 233,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt 233,86 €.

4. Die Berufung wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_2

Die Parteien streiten über die Nachzahlung einer Sonderzahlung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_3

Mit ihrer am 15.06.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.06.2009 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Nachzahlung auf die Jahressonderzahlung. Die Klägerin ist seit dem 01.04.1983 bei der Beklagten im Bereich der X. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Mit Änderungstarifvertrag vom 31.03.2008 änderten die Tarifvertragsparteien die Überleitung des Bewährungsaufstiegs auf den TVöD neu. Als Konsequenz dieser Änderung wurde die Klägerin ab dem 01.06.2008 in die Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert. Das Bundesministerium des Inneren (im folgenden BMI) erließ erst am 23.02.2009 Hinweise für die Umsetzung des Tarifvertrages. Diese wurden am 02.03.2009 durch Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung im Geschäftsbereich der Klägerin umgesetzt. Mit der Gehaltsabrechnung für April 2009 erhielt die Klägerin für den Zeitraum Juni 2008 bis März 2009 einen Betrag von monatlich 300,52 € nachgezahlt. Eine Nachzahlung auf die mit der Novembervergütung fällige Jahressonderzahlung erfolgte nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_4

Gemäß § 20 TVöD ist mit der Vergütung für November eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_5

Mit Schreiben vom 29.02.2009 machte die Klägerin diesen Anspruch geltend. Mit Schreiben vom 03.06.2009 teilte die Beklagte mit, dass eine Nachzahlung nicht erfolgen könne, da der Begriff "gezahlt" in § 20 TVöD den tatsächlichen Zufluss in diesem Monat meine. Eine spätere Nachzahlung sei daher nicht mit einzubeziehen (Bl. 25f. d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_6

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Erhöhung ihres Gehalts auch für die Monate Juli bis September 2008 sei auch bei einer rückwirkenden Zahlung zu berücksichtigen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_7

Die Klägerin beantragt

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 233,86 € nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_9

Die Beklagte beantragt

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_11

Sie beruft sich auf die bereits in ihrem Schreiben vom 03.06.2009 geäußerte Rechtsauffassung sowie auf das Durchführungsrundschreiben des BMI vom 11.04.2007, dort Seite 20.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie das Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2009 Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_13

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_15

Die Klage ist zulässig und begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Nachzahlung der Jahressonderzahlung auf Basis der im April 2009 erfolgten Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum ab 01.06.2008.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_17

Gemäß § 20 TVöD bestimmt sich die Jahressonderzahlung nach dem in den Monaten Juli bis September gezahlten Entgelt. Diese Regelung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nur die Beträge in Ansatz gebracht werden können, die in diesen Monaten auch tatsächlich zur Auszahlung kommen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 24.09.2008, 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_18

Eine Auslegung des Begriffs "Zahlung in den Monaten Juli, August und September" als ein tatsächlicher Zahlungsvorgang in diesen Monaten würde dazu führen, dass dem Missbrauch durch die Beklagte Tür und Tor geöffnet wird. Zahlt die Beklagte versehentlich einen Gehaltsbestandteil erst verspätet aus, so würde dieses unmittelbar dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderzahlung verliert. Die Beklagte könnte bei dieser Lesart auch die für die Monate Juli bis September geschuldete Vergütung bereits im Juni zur Auszahlung bringen, um dann im November die Jahressonderzahlung zu sparen. Jeder Fehler in der Gehaltsabrechnung, der zu einer verspäteten Zahlung oder wie in diesem Fall eine zehnmonatige Verzögerung der Auszahlung von tariflichen Ansprüchen aufgrund einer lange andauernden Erstellung einer Handlungsanweisung durch das BMI führt damit zu einem Anspruchsverlust. Dieses ist durch den Sinn und Zweck der Tarifnorm, bei schwankenden Bezügen im Kalenderjahr einen Durchschnittswert für eine Leistung, die für das ganze Jahr bezahlt wird, nicht zu vereinbaren. Der Verweis auf das steuerrechtliche Zuflussprinzip geht hier fehl. Das Zuflussprinzip dient dazu, eine Abgrenzung von Geldflüssen vorzunehmen, um der kalenderjährlichen Gestaltung des Einkommenssteuerrecht Herr zu werden, soweit Leistungen nicht unmittelbar in ihrem Bezugsmonat bzw. Bezugszeitraum zur Auszahlung kommen. Eine Anlehnung der tariflichen Vorschrift an dieses steuerrechtliche Prinzip ist jedoch nicht ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_19

Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Tarifvorschrift nach ihrem Wortlaut eindeutig ist, so ist der Anspruch als Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB begründet. Die Tarifnorm ist am 31.03.2008 rückwirkend in Kraft getreten. Die Klägerin hatte erst ab dem 01.06.2008 eine höhere Vergütung zu beanspruchen. Die Beklagte befand sich daher seit dem 01.07.2008 mit der Nachzahlung in Verzug. Durch die verspätete Nachzahlung ist es dann zum Untergang des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung gekommen, so dass dieses zum Verzugsschaden gehört. Die Beklagte hatte bereits bis zum 01.07.2008 mehr als drei Monate Zeit, eine entsprechende Vergütungsumstellung vorzunehmen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_20

Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 37 TVöD eingehalten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_21

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 247 ZPO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_25

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Sie dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 GKG.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_29

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_32

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_34

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_35

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_36

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_37

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_39

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_40

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_41

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2009-07-06/4-ca-4492-09#rd_42

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.