Rechtsprechung / ArbG Dortmund / 2012

ArbG Dortmund Urteil vom 19.09.2012 – 8 Ca 2498/12

ECLI:DE:ARBGDO:2012:0919.8CA2498.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2011 vereinbarten Befristung am 30.09.2013 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 18.628,30 € festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_3

Der am 17.02.1981 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Sport und Sportwissenschaft bei der Beklagten beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_4

Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 30.09.2013. Die Befristung erfolgte nach § 2 I 1 WissZeitVG (vgl. schriftlichen Arbeitsvertrag Bl. 7/8 d.A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_5

Eingruppiert ist der Kläger in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L. Sein monatliches Bruttogehalt beläuft sich auf 3.725,66 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_6

Der Kläger hat eine Lehrverpflichtung von 13 Semesterwochenstunden und schreibt an seiner Promotionsarbeit.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_7

Übertragen wurde dem Kläger die Tätigkeit, die zuvor ein angestellter Diplom-Sportlehrer als Dauertätigkeit ausgeübt hat. Behandelt werden die Bewegungsfelder Laufen, Springen, Werfen – Leichtathletik, Bewegen im Wasser – Schwimmen und Spielen in und mit Regelstrukturen – Sportspiele (Fußball/Torschussspiele).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_8

Mit der am 06.06.2012 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage macht der Kläger den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_9

Er ist der Meinung keine wissenschaftliche bzw. künstlerische Dienstleistung zu erbringen. Seine Tätigkeit beinhalte im Kern die Ausbildung von zukünftigen Lehrern und Lehrerinnen im Bereich der Methodik und Didaktik der Sportarten. Die Ausbildung erfolge ausschließlich in praxisbezogenen Bereichen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_10

Schwerpunktmäßig würden Vermittlungsverfahren im Hinblick auf den Schulsport thematisiert, in der Praxis erfahren und reflektiert.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_11

Zwar betrage die Lehrverpflichtung 39 Semesterwochenstunden, doch sei er tatsächlich 39 Stunden und 50 Minuten je Woche in diesem Bereich tätig. Zu den eigentlichen Unterrichtsstunden kämen die Vor- und Nachbereitung, die Durchführung von Leichtathletikferienschulen, Exkursionen, Sprechstunden, Prüfungstätigkeiten, entsprechende Vorbereitungen, Korrekturtätigkeiten sowie Fachleitertätigkeiten und entsprechende Eignungstestorganisation.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_12

Ein nicht unerheblicher Teil seiner Wochenarbeitszeit sei mit organisatorischen Tätigkeiten ausgefüllt. So müssten der Materialbestand regelmäßig kontrolliert, Angebote eingeholt und verglichen sowie schließlich Bestellungen aufgegeben werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_13

Die „Leichtathletikferienschule" sei ebenfalls von zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt. Es müssten Einladungen ausgesprochen und Sponsoren geworben werden. Die Verpflegung vor Ort müsse organisiert werden und die Sportangebote sowie weitere Programmpunkte müssten vor – und nachbereitet werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_14

Darüber hinaus seien auch Exkursionen sowie Sporteignungstests zu organisieren. Jährlich würden sich zwischen 300 und 400 Studienbewerber um einen Studienplatz bemühen, die in den Bereichen Turnen, Sportspiel und Leichtathletik diverse Prüfungsaufgaben zu absolvieren hätten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_15

Bei den Tätigkeiten, die der Kläger zu verrichten habe, handele es sich um reine Lehrtätigkeiten ohne wissenschaftlichen Bezug. Aus diesem Grunde sei es auch folgerichtig, dass er die Nachfolge eines Diplom Sportlehrers angetreten habe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_16

Arbeiten für seine Promotion könne er allein in seiner Freizeit außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit erbringen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_18

1.      festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2011 vereinbarten Befristung am 30.09.2013 beendet wird,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_19

2.      im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_22

Sie meint, der Kläger gehöre zum wissenschaftlichen Hochschulpersonal und unterfalle daher dem Regelungsbereich des WissenschaftsZeitvertragsGesetz. Hiernach sei eine Befristung für die Dauer von bis zu 6 Jahren möglich.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_23

Die Lehrtätigkeiten, die der Kläger verrichte, zählten zu wissenschaftlichen Dienstleistungen, da sie einen Wissenschaftsbezug hätten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_24

Bei der Vermittlung von Fachwissen und Fertigkeiten an Studierende handele es sich um wissenschaftliche Dienstleistungen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_25

Der Wissenschaftsbezug sei insbesondere dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion bestehe. Da dem k aber nur 13 Semesterwochenstunden an Lehrtätigkeiten übertragen worden seien, verbliebe hinreichend Zeit, um eigene Forschung zu betreiben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_26

Wegen der Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_29

Die Klage ist begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_30

1.      Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09.2013.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_31

Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger den Antrag auf Entfristung auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gerichtlich verfolgen (vgl. BAG Urteil vom 24.08.2011  7 AZR 228/10  in  NZA 2012, 385; BAG Urteil vom 02.06. 2010  7 AZR 136/09  in  NZA 2010, S. 1172).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_32

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wirksam nach § 2 I 1 WissZeit VG befristet worden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_33

Zwar ist das Zitiergebot des § 2 IV WissZeitVG gewahrt und es handelt sich bei der Beklagten um eine staatliche Hochschule, so dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem WissZeitVG unterfällt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_34

Es sind jedoch die Voraussetzungen des § 2 I 1 WissZeitVG bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht erfüllt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_35

Nach der genannten Vorschrift kann ein Arbeitsverhältnis von Personal im Sinne von § 1 I 1 WissZeitVG, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren befristet werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_36

Der Kläger unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 1 I WissZeitVG. Hiernach bezieht sich das Gesetz auf wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_37

Bei dem Kläger handelt es sich nicht um „wissenschaftliches Personal" im Sinne der genannten Vorschrift.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_38

Als wissenschaftliches und künstlerisches Personal kommt nur solches in Betracht, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion oder Habilitation zielt. Dabei ist der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" nach § 1 I 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend (vgl. BAG Urteil vom 01.06.2011  7 AZR 827/09  in  NZA 2011, S. 1280).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_39

Ausgehend hiervon ist der Kläger nicht „wissenschaftliches Personal" im Sinne des § 1 I 1 WissZeitVG, da er keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_40

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" bestimmt sich inhaltlich und aufgabenbezogen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_41

Abzustellen ist auf die nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verrichtenden Tätigkeiten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_42

Zum wissenschaftlichen Personal gehört dabei derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_43

Einen derartigen Inhalt weist die Tätigkeit, die der Kläger zu verrichten hat, nicht auf.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_44

Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger die Nachfolge eines unbefristet eingestellten Diplom Sportlehrers angetreten und dessen Aufgaben übernommen hat. Dieser hat aber keine wissenschaftlichen Tätigkeiten verrichtet, sondern ausschließlich solche im Bereich von Lehre sowie organisatorischen Maßnahmen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_45

Es hat der Kläger im Einzelnen aufgeführt, welche konkreten Arbeiten welchen Zeitaufwand erfordern. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_46

Danach ist der Kläger mit dem weitaus größten zeitlichen Anteil seiner Arbeitszeit mit Tätigkeiten außerhalb des Lehrbetriebes bzw. der Forschung befasst.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_47

Es wurde seitens des Klägers im Einzelnen aufgeführt, welche organisatorischen Aufgaben er neben der Lehrtätigkeit zu verrichten hat. Vor diesem Hintergrund konnte es nicht ausreichen, wenn die Beklagte sich lediglich darauf beschränkt hat, den Umfang zu bestreiten und auszuführen, dass der Kläger lediglich mit 13 Semesterwochenstunden beauftragt sei, damit ihm Zeiten für eigene Forschungstätigkeiten verblieben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_48

In keiner Weise hat die Beklagte dargetan, wer, wenn nicht der Kläger die aufgeführten organisatorischen Maßnahmen verrichtet. Ein solcher Vortrag wäre aber gerade erforderlich gewesen, da entsprechende Tätigkeiten auch bei dem Vorgänger des Klägers auf dieser Stelle, dem Diplom Sportlehrer, angefallen sind.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_49

Hat der Kläger aber die Nachfolge dieses Sportlehrers, der jedenfalls kein wissenschaftlicher Mitarbeiter war, angetreten, so hätte es an der Beklagten gelegen, in Erwiderung auf den klägerischen Vortrag darzutun, welche Tätigkeiten, die der Vorgänger des Klägers verrichtet hat, nunmehr nicht mehr zu dem Tätigkeitsbereich des Klägers gehören.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_50

Da nämlich der Vorgänger des Klägers ebenso wie dieser in Vollzeit tätig war, ist ohne weitere Ausführungen der Beklagten nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger neben den ihm aufgetragenen Tätigkeiten die Möglichkeit haben soll, wissenschaftlich tätig zu werden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_51

Damit ergibt sich, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter handelt, so dass eine Befristung nicht wirksam gemäß § 2 I 1 WissZeit VG vereinbart werden konnte.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_52

2.      Der Klage war ebenfalls stattzugeben, soweit der Kläger die tatsächliche Weiterbeschäftigung begehrt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_53

Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam befristet worden, so dass es über den 30.09.2013 hinaus unbefristet fortbesteht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_54

Dem Kläger steht daher ein Anspruch gemäß §§ 611, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2012-09-19/8-ca-2498-12#rd_56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 42 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO.