Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
- LAG Hamm, 16.11.2017 – 17 Sa 418/17Zitiert von 1
- ArbG Hamburg, 26.02.2014 – 27 Ca 307/13
- BAG, 29.04.2015 – 7 AZR 519/13Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches PersonalZitiert von 32
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2009 – 10 Sa 2/09Zitiert von 1
- BAG, 28.09.2016 – 7 AZR 549/14Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG zum TzBfGZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
- LAG Niedersachsen, 11.02.2026 – 13 SLa 65/25
- ArbG Düsseldorf, 10.11.2025 – 6 Ca 4118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WissZeitVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WissZeitVG/1#abs-1 (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WissZeitVG/1#abs-2 (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.